Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.225/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_225/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität B.________.

Gegenstand

Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen aus dem Lizentiat I als
Nebenfach Recht (60 ECTS Credits),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 18. Januar 2019 (VB.2018.00675).

Erwägungen:

1.

A.________ absolvierte im Jahr 1998 erfolgreich das Lizentiat I an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________. Das Lizentiat II
bestand er 2004 nach mehreren Versuchen nicht und er wurde am 27. Oktober 2004
von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausgeschlossen.

Im Herbst 2010 nahm A.________ an der Philosophischen Fakultät der Universität
B.________ den Hauptstudiengang Bachelor of Science in Psychologie auf; an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät schrieb er sich für das Nebenfachprogramm
Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Am 1. November 2017 ersuchte er die
Rechtswissenschaftliche Fakultät um Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für
das Nebenfachprogramm Recht, welches Gesuch die Dekanin jener Fakultät am 21.
Dezember 2017 mit der Begründung abwies, dass erworbene Studienleistungen nur
während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs angerechnet würden. Den gegen
diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen mit Beschluss vom 13. September 2018 ab. Mit Urteil vom 18. Januar
2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit vom 28. Februar 2019 datierter, am 1. März 2019 zur Post gegebener
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 21.
Dezember 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien wegen
Widerrechtlichkeit aufzuheben; die Leistungen aus dem Lizentiat I seien als
Nebenfach Recht im Umfang von 60 ECTS Credits an den Studiengang Bachelor of
Science in Psychologie anzurechnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG),
mithin nicht unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene
Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung gerügt
werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, vorab auf der
Rahmenverordnung des Universitätsrats vom 20. August 2012 für das Studium in
den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der
Universität B.________ (nachfolgend: RVoPhil), welche gemäss § 57 Abs. 3
RVoPhil auf den Beschwerdeführer zur Anwendung kommt, sowie auf der
Rahmenordnung des Universitätsrats vom 24. Oktober 2005 für das Studium an den
Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität B.________ (aRO RWF). Das Verwaltungsgericht hat gestützt darauf
Folgendes erkannt:

Der Beschwerdeführer studiert Psychologie (120 ECTS Credits) und absolviert das
Nebenfachprogramm Recht (60 ECTS Credits), dies im Sinne von §§ 11 Abs. 2, 13
und 18 Abs. 2 sowie Anhang 1 RVoPhil. § 30 RVoPhil bestimmt (gleich wie schon
die frühere, zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Beschwerdeführer
an der Philosophischen Fakultät geltende Regelung), dass die Vergabe von ECTS
Credits für die Nebenfachprogramme nach den Bestimmungen der betreffenden
Fakultäten erfolgt. Gemäss der ab 1. September 2006 bis 31. Juli 2013 in Kraft
stehenden aRO RWF konnten im Rechtsstudium erworbene Kreditpunkte während zehn
Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss
angerechnet werden (§ 12 aRO RWF [Marginale "Beschränkte Anrechnungsdauer von
Kreditpunkten"] in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen §§ 56 Abs. 1 und 2
sowie 58 Abs. 2 aRO RWF). Dieselbe Regelung enthält auch § 11 Abs. 3 der
aktuell geltenden Rahmenordnung des Universitätsrats vom 20. August 2012 über
den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität B.________ (nRO RWF).

Gestützt auf diese Regelungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich der Beschwerdeführer heute aus dem 1998 an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität B.________ erworbenen Lizentiat I keine ETCS Credits
an sein Nebenfachprogramm Recht anrechnen lassen könne; die aus dem Lizentiat I
rechnerisch hervorgegangenen Kreditpunkte hätten nur bis ins Jahr 2008 an das
Nebenfachstudienprogramm an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet
werden können und seien danach verfallen.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung der Regelungen und bemängelt auch
diese selbst, was er im Rahmen der Anfechtung einer Einzelfallverfügung im
Sinne einer konkreten Normenkontrolle akzessorisch tun kann. Zunächst macht er
Ausführungen zur Terminologie, indem er namentlich die Begriffe "Studiengang"
und "Studienprogramm" gegenüberstellt; Ausgangspunkt für die Frage der
Anrechenbarkeit sei, dass er an der Philosophischen Fakultät einen Studiengang
absolviere, während er an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein
Nebenfachstudien progamm belege. Er ist der Meinung, § 11 Abs. 3 nRO RWF
beziehe sich ausschliesslich auf Studiengänge, nicht auf Studienprogramme; die
Rechtswissenschaftliche Fakultät, wo er ein Studienprogramm absolviere, habe
keine Kompetenz, für Studiengänge anderer Fakultäten die Anrechnung von
Studienleistungen zu regeln. Für ihn ist diesbezüglich der Verweis auf § 30
RVoPhil untauglich, regle doch dieser allein die Vergabe von ECTS Credits durch
andere Fakultäten, nicht deren Anrechnung; es könne daraus auch keine in der
RVoPhil nicht vorgesehene Studienzeitbeschränkung an der Philosophischen
Fakultät konstruiert werden, eine solche ergebe sich aus § 11 Abs. 3 nRO RWF
nur für die Rechtswissenschaftliche Fakultät. Mit diesen rein appellatorischen
Ausführungen wird bis dahin nicht dargelegt, gegen (welche) dem
Beschwerdeführer zustehenden verfassungsmässigen Rechte die Regelungen bzw.
deren Anwendung verstossen sollen; insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern
das (denn auch nicht erwähnte) Willkürverbot verletzt würde. Anknüpfend an
seine Regelauslegung und den von ihm als massgeblich bezeichneten Unterschied
zwischen Studiengang und Studienprogramm erwähnt er als verletztes
verfassungsmässiges Recht das Rechtsgleichheitsgebot. Die von ihm
herangezogenen Regelungen der verschiedenen Fakultäten und sich daraus
ergebende Unterschiede hinsichtlich der Studiendauer sind per se kaum geeignet,
im Hinblick auf die hier streitige Frage der Anrechenbarkeit von weit
zurückliegenden Studienleistungen in nachvollziehbarer Weise unter dem Aspekt
von Art. 8 BV unzulässige Differenzierungen darzutun. Vor allem unterlässt es
der Beschwerdeführer, sich hinreichend mit den (insbesondere) die Frage der
Rechtsgleichheit beschlagenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
auseinanderzusetzen (E. 2.1 am Ende zur Autonomie der Organe der Universität;
E. 2.3 zweiter Absatz, nebst betreffend Gleichbehandlung aller
Nebenfachstudierenden an der gleichen Hauptfakultät auch betreffend den Sinn
der "Verfallsregel"). Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Frage der
Rückwirkung befasst (namentlich Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines
Dauersachverhalts und daraus zu ziehende Schlüsse), setzt er bloss seine
Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne diesbezüglich die
Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts aufzuzeigen. In dieser Hinsicht
kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am 1.
November 2017, Jahre nach Aufnahme des Nebenfachstudienprogramms, um Anrechnung
von aus der 1998 erfolgten Absolvierung des Lizentiats I resultierenden ECTS
Credits ersuchte, über zehn Jahre nach Inkrafttreten der einschlägigen Regelung
am 1. September 2006 bzw. am 15. August 2007 (s. §§ 56 und 58 aRO RWF); unter
diesen Umständen würden sich im vorliegenden Fall Fragen der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes, die der Beschwerdeführer am Rande erwähnt,
jedenfalls nicht im von ihm erwähnten Sinn stellen.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine den
gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller