Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.223/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_223/2019

Urteil vom 5. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Januar 2019 (SB.2018.00125, 00126).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/
ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode
2015, gelangte er am 8. November 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. November 2018 vereinigte das
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die Verfahren SB.2018.000125 / SB.2018.000126
und auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'120.--,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte
das Verwaltungsgericht aus, aus früheren Verfahren schulde der Steuerpflichtige
dem Verwaltungsgericht und dem Obergericht noch Kosten (Fr. 1'060.-- bzw. Fr.
6'417.75). Dagegen erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 2C_1136/2018 vom 21.
Dezember 2018 trat das Bundesgericht mit Blick auf die offensichtlich fehlende
Begründung auf die Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2019 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, im Verfahren
SB.2018.000125 / SB.2018.000126 auf die Beschwerde vom 8. November 2018 nicht
ein, nachdem der Steuerpflichtige den rechtskräftig festgesetzten
Kostenvorschuss weiterhin nicht geleistet hatte.

1.3. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27.
Februar 2019 sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Er beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben; die Gemeinde U.________/ZH sei unter administrative
Zwangsverwaltung zu stellen; es sei ihm in der Gemeinde U.________/ZH ein
"Wohnsitz zu eröffnen", eventuell sei der Bundesrat dazu zu verpflichten; der
Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm das gemäss Zahlungsbefehl xxx
geschuldete Einkommen 2015 auszubezahlen und ihm das Vermögen zugänglich zu
machen. Er erklärt, er habe noch nie Steuerschulden gehabt und schulde auch dem
Kanton Zürich und dem Bundesgericht, dessen Rechnung aus dem Verfahren 2C_1136/
2018 er zurückweise, nichts.

1.4. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei
Anfechtung eines auf kantonalem Recht beruhenden Entscheids herrscht, zuletzt
im Urteil 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018 detailliert dargelegt. Auch in
seiner jüngsten Eingabe holt der Steuerpflichtige weit aus und blendet er bis
in die 1990er Jahre zurück. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren kann
aber einzig strittig sein, ob die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung
in verfassungsmässige Individualrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen habe.

2.2. Das Verwaltungsgericht beruft sich darauf, dass vor dem Verwaltungs- und
dem Obergericht Ausstände von Fr. 1'060.-- bzw. Fr. 6'417.75 bestünden. Diese
Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE
144 V 173 E. 1.2 S. 175), nachdem der Steuerpflichtige die Feststellungen in
keiner Weise bestreitet, die der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319)
genügen könnte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde
vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind
(siehe dazu etwa Urteil 2C_2/2019 vom 11. Februar 2018 E. 2.4), weist die
Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf, bleibt doch jede
Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt aus. Die Beschwerde zielt an der
Sache vorbei. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch
einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher