Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.221/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_221/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
25. Januar 2019 (VWBES.2018.260).

Sachverhalt:

A. 

A.A.________ (geb. 1979) ist serbischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 5.
Juli 2007 die in der Schweiz niedergelassene D.________ (geb. 1985). Ende
November 2011 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Gattin erteilt.

Aus der Ehe gingen am 3. Dezember 2006 der Sohn B.A.________ und am 23.
November 2008 der Sohn C.A.________ hervor. Die Eheleute leben seit dem 23.
November 2015 getrennt, wobei die Söhne B.A.________ und C.A.________ unter die
Obhut der Mutter gestellt und A.A.________ berechtigt wurde, seine Söhne jedes
zweite Wochenende zu sich zu nehmen; mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit wurden keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Die Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde der Region Solothurn änderte im Jahre 2017 das
Besuchsrecht von A.A.________ dahingehend ab, dass er seine Kinder nur noch in
Begleitung sehen durfte. A.A.________ wurde zudem angewiesen, ein Lernprogramm
für Täter ehelicher Gewalt zu besuchen.

Am 16. April 2018 wurde A.A.________ wegen Tätlichkeiten gegenüber seinen
Kindern zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 11. Januar 2019 beliefen
sich die Schulden von A.A.________ auf Fr. 42'492.35. Er wird nicht
sozialhilferechtlich unterstützt und ist nicht im Strafregister verzeichnet.

B. 

Das Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügte am 15. Juni 2018 mit, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht verlängert werde. A.A.________
gelangte gegen diesen Entscheid erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn, welches seine Anträge in einem Urteil vom 25. Januar 2019 abwies.

C. 

Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 28. Februar 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht, mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, ihm sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Abteilungspräsident legte am 4. März 2019 der Eingabe antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
macht in vertretbarer Weise gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration vom
16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AIG; SR 142.20]) und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geltend, über einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich
daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und
nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (Art. 82 ff. BGG; BGE 137 I
305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist
und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch
zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Es ist unbestritten, dass die
Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Zu
prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine gelungene Integration aufweisen
kann. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b).

2.2. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn
eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile
2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E.
2.3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die
ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten
Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).
Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile 2C_749/
2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3).
Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine
(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter
Weise) verschuldet (Urteile 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/2011
vom 11. Oktober 2011 E. 4.2).

2.3. Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht
notwendigerweise aus (Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2;
2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand,
dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen
lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich
allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober
2015 E. 2.3; 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das
gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des
eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (Urteile 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom
30. November 2010 E. 5.2.4). Kann sich die ausländische Person auf einfache
Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche
führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten
(Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27. Januar
2015 E. 3.5).

2.4. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbeurteilung eine erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers verneint. Sie hat die berufliche Laufbahn des
Beschwerdeführers, welche immer wieder von Perioden der Arbeitslosigkeit und
Temporärarbeit gekennzeichnet war, als wenig geradlinig bezeichnet, weshalb sie
die berufliche Situation mit Blick auf die Integration als neutral bewertete.
Sie führt weiter aus, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des
Beschwerdeführers, die zwar als gering zu bewerten seien, Ausdruck eines
Integrationsdefizits seien. Seine sprachliche Integration entspreche gerade
einmal dem geforderten Minimalstandard und sein soziales Umfeld bestehe einzig
aus in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern sowie weiteren Landsleuten,
weshalb nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden könne.
Zudem könne aus dem Umstand, dass er ohne rechtliche Pflicht Unterhaltsbeiträge
bezahlt habe, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

2.5. Der Beschwerdeführer setzt diesen Ausführungen nichts Substantielles
entgegen. Insoweit er geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie seinen Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht berücksichtigt hätten, erweist sich seine Rüge als
unbegründet. Selbst wenn ihm keine Arbeitsverweigerung bzw. kein mehrheitlich
reaktives Verhalten auf behördliche Mitteilungen vorgeworfen werden könnte, so
ist die Gesamteinschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Des Weiteren
sind weder die Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Deutschkenntnissen als
willkürlich zu qualifizieren, noch vermögen die ihm ausgestellten
Arbeitszeugnisse und die Tatsache, dass er trotz schwieriger finanzieller
Verhältnisse Unterhaltsbeiträge an seine Kinder bezahlt habe, die Feststellung
einer wenig erfolgreichen Integration zu entkräften. Gegen eine erfolgreiche
Integration sprechen namentlich die Tätlichkeiten gegenüber seinen Kindern
sowie die Tatsache, dass seine Schulden sich mit Fr. 42'492.35 weiterhin auf
einem relativ hohen Niveau bewegen und im letzten Jahr zudem leicht zugenommen
haben. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Anwendbarkeit von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG verneint.

3.

3.1. Zu prüfen ist weiter, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das
Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, in: BBl
2002 3709, dort 1.3.7.6 S. 3754); es ist dabei jeweils die Gesamtsituation zu
würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) und
konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweis). Bei
der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf
die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden,
können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.
b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien
fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.1).

3.2. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in
beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten
Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen
Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht
unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das
Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des
Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff.
1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von
Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel
vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die
zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben
anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober
2015 E. 5.2).

3.3. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2
EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das
private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag
das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik
regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und
seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2)
wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende
Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen
der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2.3 S.
99; 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.).

3.4. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR
El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und
46: "...must place the best interests of the child at the heart of their
considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei
allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der
verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV)
keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen
Bewilligungsansprüche begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit
Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3). Das Kindeswohl
ist in der Interessenabwägung ein - wesentliches - Element unter anderen
(wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten
anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_904/2018
vom 24.April 2018 E. 2.4).

3.5. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder in
affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive
Beziehung zu seinen beiden Söhnen pflege. Das Besuchsrecht werde lediglich
einmal monatlich begleitet ausgeübt und erst wieder seit dem 1. Juli 2018.
Vorher habe der Beschwerdeführer seine Söhne über ein Jahr lang überhaupt nicht
gesehen. Es sei insofern offensichtlich, dass er unter diesen Umständen keine
intensive affektive Beziehung zu seinen Söhnen aufgebaut habe. Auch in
wirtschaftlicher Hinsicht vermöchten die unregelmässigen Unterhaltsbeiträge
keine intensive Beziehung zu begründen.

3.6. Der Beschwerdeführer setzt diesen Ausführungen entgegen, dass er eine
intensive und herzliche Beziehung zu seinen Kindern pflege und ihm der Umstand,
dass er die Kinder im Jahr 2017 mehrere Monate nicht gesehen habe, der Mutter
anzulasten sei. Er kümmere sich auch stets um die materiellen Belange wie
Kleider und Schuhe, um ihre Hobbies wie auch ihre schulische Entwicklung und
sei insofern für die Kinder eine wichtige Bezugsperson.

3.7. Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wegen problematischer Erziehungsmethoden ein
begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde und er angewiesen worden ist, ein
Lernprogramm für Täter häuslicher Gewalt in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren
ist er zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Tätlichkeiten gegenüber seinen
Kindern verurteilt worden. Unbestritten ist ferner, dass er mangels
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet worden ist. Angesichts dieser Sachlage sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers ungeeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften,
weshalb sowohl aus affektiver als auch aus wirtschaftlicher Warte nicht von
einer intensiven Beziehung zu den Kindern ausgegangen werden kann.

3.8. Die Kinder können ihre familiären Beziehungen mit dem Vater besuchsweise,
per Briefverkehr und mit den Mitteln der modernen Kommunikation pflegen. Die
Weiterführung der familiären Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern
bleibt in diesem Rahmen weiterhin möglich.

3.9. Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass keine wichtigen Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Das Ergebnis ist auch mit Art. 8
EMRK vereinbar.

4.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der
unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Voraussetzungen für die beantragte
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Bedürftigkeit, keine
Chancenlosigkeit) nicht erfüllt sind, kann dem entsprechenden Gesuch nicht
stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons
Solothurn, Migrationsamt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus