Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.220/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_220/2019

Urteil vom 11. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung der Wiedererteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung II, vom 24. Januar 2019 (B 2018/86).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 14. Januar 1989 reiste A.A.________, Staatsangehöriger von Kosovo, in
die Schweiz ein. Im Jahr 2000 heiratete er C.________ (geboren 1978), ebenfalls
Staatsangehörige von Kosovo. Am 17. Oktober 2001 wurde der gemeinsame Sohn
B.A.________ geboren. Im Jahr 2012 liessen sich A.A.________ und C.________
scheiden. Dabei behielten die beiden die gemeinsame elterliche Sorge betreffend
B.A.________. Anlässlich der Scheidung wurde sodann die Vereinbarung genehmigt,
dass sich der Hauptwohnsitz von B.A.________ am Wohnort des Vaters A.A.________
befinde und der Vater grundsätzlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich
sei.

A.A.________ und B.A.________ waren im Besitz von Niederlassungsbewilligungen.

A.b. A.A.________ erwirkte im Zeitraum von 2004 bis 2011 mehrere
strafrechtliche Verurteilungen (vor allem wegen Strassenverkehrsdelikten,
ferner wegen Drohung, Veruntreuung und Fälschung von Urkunden).

A.c. Am 1. März 2013 meldeten sich A.A.________ und B.A.________ in der
Gemeinde U.________ an. Zugleich ersuchte A.A.________ um Bewilligung des
Familiennachzuges für seine neue Ehefrau D.A.________ und den gemeinsamen Sohn
E.A.________. Noch ehe die Anwesenheit förmlich geregelt und das
Famliennachzugsgesuch geprüft war, zogen A.A.________ und B.A.________ im
Herbst 2013 nach Österreich.

A.d. Am 2. Dezember 2014 meldete sich A.A.________ mit seinem Sohn B.A.________
für einen Zuzug beim Einwohneramt in V.________. Er wurde dabei darauf
hingewiesen, dass er über keine gültige Bewilligung mehr verfüge. Nach einer
Korrespondenz mit dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
Migrationsamt), in deren Rahmen A.A.________ und B.A.________ das Erlöschen
ihrer Niederlassungsbewilligungen bestritten und eventualiter um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen ersucht hatten, erliess dieses Amt am 10. Dezember
2015 eine Verfügung. Darin stellte es fest, dass die
Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ erloschen seien.
Ferner wies das Migrationsamt mit dieser Verfügung ein Gesuch um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen ab. Sodann verfügte das Migrationsamt die Wegweisung
von A.A.________ sowie B.A.________ aus der Schweiz.

B.

B.a. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies mit
Entscheid vom 21. März 2018 einen gegen die genannte Verfügung erhobenen Rekurs
ab.

B.b. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies
mit Entscheid vom 24. Januar 2019 die gegen den erwähnten Entscheid des
kantonalen Sicherheits- und Justizdepartements erhobene Beschwerde von
A.A.________ und B.A.________ ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
Insoweit, als sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung des
Migrationsamtes richtete, trat das Verwaltungsgericht nicht auf die Eingabe
ein.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. Februar 2019 stellen A.A.________ und
B.A.________ folgendes Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [...] vom 24.
Januar 2019 [...] sowie der Rekursentscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 21. März 2018 [...] sowie die
Ziffern 1-4 der Verfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 10. Dezember 2015
[...] seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung von B.A.________
[...] nicht erloschen ist.

3. Eventualiter sei B.A.________ [...] eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. A.A.________ [...] sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

6. Subeventualiter sei den Beschwerdeführern je eine Ausreisefrist von
mindestens sechs Monaten ab Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheides zur
Ausreise aus der Schweiz zu setzen."

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichtet stillschweigend auf
Vernehmlassung.

Einem Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wurde mit
Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2019 entsprochen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24.
Januar 2019 angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art.
86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist allerdings unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das
Eintreten genügt, dass der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, es bestehe
potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung; ob die jeweiligen Voraussetzungen
tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE
136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).

1.1.1. Der Beschwerdeführer 2 hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand
der erhaltenen Niederlassungsbewilligung. Damit ist auf die Beschwerde insoweit
einzutreten, als damit die Feststellung verlangt wird, dass die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 nicht erloschen ist (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; siehe ferner BGE 136 II 177 E. 1.1 S.
179 f.; Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen;
Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1, mit Hinweisen).

1.1.2. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich insbesondere auf Art. 8 EMRK (Schutz
des Familien- und Privatlebens). Er macht geltend, sein Sohn, der
Beschwerdeführer 2, verfüge mangels Erlöschens der Niederlassungsbewilligung
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, womit auch er als obhutsberechtigter
(und mit der Mutter sorgeberechtigter) Vater in der Schweiz müsse verbleiben
können ("umgekehrter Familiennachzug"). Da der Beschwerdeführer 2 im Laufe des
bundesgerichtlichen Verfahrens das Mündigkeitsalter erreicht hat, kann sich der
Beschwerdeführer 1 freilich nicht mehr auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen und
gestützt darauf einen umgekehrten Familiennachzug verlangen (vgl. zu den
zeitlichen Voraussetzungen eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV BGE 145 I 227 E. 3 S. 230 ff., mit Hinweisen). Auf
die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als damit die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 beantragt wird.

1.2. Soweit sich die Beschwerdeführer sinngemäss gegen die angeordnete
Wegweisung wenden, spielt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
und ist damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig.

1.3. Aufgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht einzutreten ist auf die
vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit die
Beschwerdeführer ausserhalb des Anspruchsbereiches verfahrensrechtliche Rügen
erheben. Gleiches gilt, soweit (sinngemäss) die Anträge gestellt werden, es
seien Härtefallbewilligungen oder Bewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
(SR 142.20) zu erteilen. Denn bei der Erteilung der mit dem Härtefall
verbundenen Bewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder einer Bewilligung im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG betreffend die Wiederzulassung von
Ausländerinnen und Ausländern, welche im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

Zwar beruft sich der Beschwerdeführer 2 auch auf Art. 44 AIG und ersucht
gestützt darauf um die Bewilligung des Nachzuges zu seiner in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Mutter. Diese Bestimmung räumt dem Beschwerdeführer 2
aber ebenfalls keinen Nachzugsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
ein (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287, mit Hinweisen), so dass insoweit auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nicht
einzutreten ist.

1.4. Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren kann nur
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2019
und nicht etwa die erstinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2015 oder der
unterinstanzliche Rekursentscheid vom 21. März 2018 sein (vgl. Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Insoweit, als sich die Eingabe der Beschwerdeführer gegen die
letztgenannten beiden Entscheide richtet, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Devolutiveffekt). Diese beiden Entscheide gelten jedoch immerhin
als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144, mit Hinweis).

1.5. Mit ihrem unzulässigen Antrag, die Verfügung des Migrationsamtes vom 10.
Dezember 2015 sei aufzuheben, scheinen die Beschwerdeführer zwar auch eine
Aufhebung der Feststellung zu fordern, wonach die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers 1 erloschen ist. Indessen geht aus der Begründung der
Beschwerde hervor, dass die Beschwerdeführer das Erlöschen dieser
Niederlassungsbewilligung, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht
Streitgegenstand bildete, nicht bestreiten. Dementsprechend ist im Folgenden
nicht zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erloschen sei.

1.6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit den vorgenannten Einschränkungen
einzutreten.

2.

Unzulässig ist die von den Beschwerdeführern gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde: Die von ihnen geltend gemachten Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Willkürverbot)
zielen auf die Überprüfung des Sachentscheids ab und sind damit im Rahmen einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zu hören (vgl. Art. 113 i.V.m. Art. 95
lit. a und lit. b BGG; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

Weggewiesene Personen können zwar gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid mit
der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, doch
müssen sie dabei darlegen, welche besonderen verfassungsmässige Rechte durch
die Wegweisung verletzt würden (vgl. Art. 115 lit. b und Art. 116 BGG; BGE 137
II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3, mit
Hinweisen). Im Zusammenhang mit ihrer Wegweisung beantragen die
Beschwerdeführer zwar die Ansetzung einer ihrer Ansicht nach angemessenen
Ausreisefrist. Sie berufen sich aber in diesem Kontext nicht in einer der
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise auf die Verletzung besonderer
verfassungsmässiger Rechte.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht
einzutreten.

3.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280, mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie
von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, beruht auch die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle
Norm (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134
V 53 E. 4.3 S. 62).

4.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt.
Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung
massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass
die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale
physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt (grundlegend
BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Für die Definition dieser vorausgesetzten
minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an
das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des
Wohnsitzes verzichtet (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372, unter Verweis auf BGE 112
Ib 1 E. 2a S. 2); das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (siehe
zum Ganzen Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.2, zur Publikation
vorgesehen).

4.2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung
insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt
die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die
Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder
einen Auslandsaufenthalt von mindestens sechs Monaten - abgestellt (Urteil
2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

In BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372 hat das Bundesgericht die Frage erörtert, ob es
sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen
sechsmonatigen Auslandsaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder
ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandaufenthalte erfüllt
werden kann. Das Bundesgericht erwog dazu, dass grundsätzlich nur ein
ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich
zieht. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in
die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der
Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden,
etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch
ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372).
Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers
(Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale
physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der
ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt
(BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Im Sinne dieser bundesgerichtlichen Praxis hat
denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs-
oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (siehe zum Ganzen Urteil
2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

Selbst wenn ein Ausländer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, ist es nicht
ausgeschlossen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz bei gleichzeitigem Wohnsitz
im Ausland als nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren ist und damit den
Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils unterbricht
(vgl. Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.4 und E. 3.2, zur Publikation
vorgesehen). Bei niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern, die in der
Heimat eine Ausbildung abschliessen, jeweils vor Ablauf der Frist von sechs
Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den
Eltern verbringen, ist nach bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass
die Niederlassungsbewilligung fortbesteht. Dies gilt jedenfalls, soweit die
Ausbildung nicht unsachgemäss lange dauert (Urteile 2C_691/2017 vom 18. Januar
2018 E. 3.2, 2C_513/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.

5.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass beim Wegzug der Beschwerdeführer nach
Österreich im Herbst 2013 keine Abmeldung ins Ausland erfolgte. Zu klären ist
jedoch, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2 gemäss Art. 61
Abs. 2 Satz 1 AIG wegen sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes ab dem Zeitpunkt
dieses Wegzuges erloschen ist.

5.2. Auszugehen ist vom folgenden Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt
hat und an den das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Art. 105 Abs.
1 BGG; E. 3.2 hiervor) :

Der Wegzug der Beschwerdeführer nach Österreich erfolgte im August/September
2013. Der Beschwerdeführer 2 hielt sich danach jedenfalls unter der Woche bei
seinem Vater in Österreich auf und besuchte dort die Schule, und zwar während
mehr als sechs Monaten. Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers 2 erfolgte
dabei, weil der Beschwerdeführer 1 in Österreich einen Grossauftrag hatte. Es
liegt kein Beleg vor, dass dieser Arbeitseinsatz in Österreich von Beginn weg
befristet war.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer 2
sodann behauptet, er habe jeweils an den Wochenenden seine Mutter in der
Schweiz besucht und sei von dieser betreut worden.

6.

6.1. Seit seinem Wegzug im August/September 2013 unterhielt der
Beschwerdeführer 2 aufgrund des Schulbesuches und der familiären Beziehung zu
seinem Vater seine intensivsten Beziehungen in Österreich. Dies gilt selbst
dann, wenn sich der Beschwerdeführer 2 - wie er behauptet - an den Wochenenden
bei seiner Mutter in der Schweiz aufgehalten haben sollte. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 2 im
massgebenden Zeitraum in Österreich befand.

6.2. Trotz des Lebensmittelpunktes in Österreich (und der allfälligen
Begründung des Wohnsitzes in diesem Staat) ist es entsprechend der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung denkbar, dass sich der Beschwerdeführer 2
anlässlich seiner Besuche bei seiner Mutter im relevanten Sinne nicht bloss
vorübergehend in der Schweiz aufhielt und dementsprechend die Sechsmonatsfrist
von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils unterbrochen wurde (vgl. E. 4.2 hiervor).
In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die elterliche Sorge betreffend
den Beschwerdeführer 2, obschon dieser grundsätzlich vom Vater betreut wurde,
beiden Elternteilen gemeinsam zustand. Bei dieser Sachlage ist von mehr als
bloss vorübergehenden Besuchen bei der Mutter auszugehen, wenn der
Beschwerdeführer 2 gemäss seinen Angaben tatsächlich regelmässig bei der Mutter
gewesen (bzw. tatsächlich jedes Wochenende zu seiner Mutter in die Schweiz
zurückgekehrt) sein sollte.

6.3. Die Vorinstanz hat auf Beweiserhebungen im Zusammenhang mit
Besuchsaufenthalten bei der Mutter verzichtet, weil sie angenommen hat, diese
Aufenthalte des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz würden am Ausgang des
Verfahrens nichts ändern. Damit hat die Vorinstanz nach dem Gesagten die
Rechtserheblichkeit dieser Aufenthalte nicht erkannt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig festgestellt und damit
insbesondere Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG verletzt.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in
Bezug auf die Frage der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 2
aufzuheben und die Sache insoweit zur Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht
einzutreten (vgl. E. 2 hiervor).

7.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als begründet und
ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten. Deshalb ist
dem Beschwerdeführer 1 eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. Art.
66 Abs. 1 BGG; siehe ferner Urteil 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6). Der
Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der
Kanton St. Gallen trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 24. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben, als damit erkannt
wurde, dass die Niederlassungsbewilligung von B.A.________ erloschen ist. Die
Sache wird diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.

Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König