Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.21/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_21/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 9. November 2018 (F-4030/2016).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1976) ist albanische Staatsangehörige. Am 1. Juli 2008
reiste sie zur Vorbereitung der Eheschliessung mit dem Schweizer
Staatsangehörigen B.________ (geb. 1982) in die Schweiz ein. Nach der Trauung
am 25. Juli 2008 erhielt sie zum Verbleib bei ihrem Ehemann die
Aufenthaltsbewilligung.

A.b. Aufgrund Scheineheverdachts beauftragte das Migrationsamt des Kantons
Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Regionalpolizei Lenzburg im Frühjahr
2010 mit Ermittlungen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Ermittlungen gewährte
das Migrationsamt A.________ am 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Blick auf eine daraufhin
eingereichte Stellungnahme A.________s nahm das Migrationsamt von der
beabsichtigten Massnahme jedoch Abstand und verlängerte ihre
Aufenthaltsbewilligung stattdessen am 31. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2012.

A.c. In einem parallel geführten Strafverfahren wurde A.________ zunächst mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2013 wegen
Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt; auf Einsprache
hin wurde der Strafbefehl jedoch zurückgezogen und das Strafverfahren mit
Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 eingestellt.

A.d. Am 20. Februar 2014 wurde dem Migrationsamt die freiwillige Trennung der
Ehegatten A.________ und B.________ mitgeteilt.

B.

Mit Antrag vom 1. Juni 2015 ersuchte das Migrationsamt das Staatssekretariat
für Migration (SEM) um seine Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 und nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das SEM diese Zustimmung und wies
A.________ aus der Schweiz weg.

A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht;
ihrer Beschwerde war jedoch kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil vom 9. November
2018).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. In der Hauptsache
beantragt sie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
subeventualiter die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Das SEM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtet auf Vernehmlassung.

C.b. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2019 hat das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des SEM,
mit welcher dieses die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin verweigert (Art. 99 AIG [SR 142.20]) und die Wegweisung
angeordnet hat.

1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom SEM verweigerte Zustimmung
richtet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig,
zumal die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise darlegt, gestützt auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu besitzen (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit.
a, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und verfügt über ein aktuelles Interesse an der Zustimmung des SEM
zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 89 BGG). Auf die form- und
fristgerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten, soweit die Zustimmung des SEM zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in Frage steht.

1.3. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Weil ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten ist, fällt
auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht (Art. 113 BGG). Auf
den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von einer Wegweisung abzusehen, ist
deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche
Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind
(BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist
auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der
vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.).

3.

3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG)
haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen
zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für
das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das
Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich
hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31.
Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung
["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2
S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1
AIG analog), bzw. wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die
ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]).

3.2. Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG relevante Ehegemeinschaft
liegt nach der Rechtsprechung vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich
gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S.
231).

4.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei mit Blick auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Unrecht davon ausgegangen, ihre Ehe mit B.________
habe keine drei Jahre gedauert.

4.1. Für die Feststellung, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der
Beschwerdeführerin und B.________ spätestens am 22. September 2010 nicht mehr
bestanden hat, kann sich die Vorinstanz auf eine ganze Reihe von Indizien
abstützen (vgl. E. 6.3-6.5 des angefochtenen Entscheids). Insoweit liegt eine
eingehende und nachvollziehbare Begründung vor, mit der sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht einmal
ansatzweise auseinandersetzt. Den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen
(vgl. E. 2.2 hiervor) wird die Beschwerde damit zumindest insoweit
offensichtlich nicht gerecht.

4.2. Vertiefte Prüfung verdient aber der Einwand der Beschwerdefüh-rerin, die
Vorinstanz sei ohne hinreichenden Grund von der Einschätzung der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgewichen. Diese sei in der
Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 (vgl. Bst. A.c hiervor) nämlich zum
Schluss gelangt, dass sie mit B.________ vom 1. Juli 2008 zumindest bis zum 4.
Februar 2013 eine eheliche Gemeinschaft geführt habe.

4.2.1. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, entfaltet die
Begründung eines Strafurteils für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine
Bindungswirkung. Hingegen gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine
Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit
demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf
die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn
sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem
Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das
Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E.
3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib
158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S. 204 f.; Urteile 1C_453/2018 vom 22.
August 2019 E. 2.1; 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.1).

4.2.2. Die eben dargelegte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im
Ausländerrecht: In ständiger Rechtsprechung stellt das Bundesgericht beim
Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) für die
Bemessung des migrationsrechtlichen Verschuldens auf die vom Strafgericht
verhängte Sanktion ab; dem betroffenen Ausländer verbleibt grundsätzlich kein
Raum, die strafrichterliche Beurteilung (wieder) infrage zu stellen (vgl.
Urteil 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Die vorliegende
Konstellation präsentiert sich jedoch anders: Ausgangspunkt ist nicht eine
strafrechtliche Verurteilung, gegen die sich die Ausländerin in dem von der
Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) beherrschten Strafverfahren mit allen
strafprozessual zulässigen Mitteln zur Wehr setzen konnte, und die sie sich im
Administrativverfahren deshalb entgegen halten lassen muss (vgl. Urteile 2C_220
/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5; 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.3); zu
beurteilen ist vielmehr, ob sich die Ausländerin im migrationsrechtlichen
Verfahren darauf berufen kann, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt,
dass keine Scheinehe vorliege.

4.2.3. Die Beantwortung dieser Frage bedarf einer differenzierten Betrachtung:

4.2.3.1. Im Grundsatz gilt mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch
hier, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der
Strafbehörde abweichen soll. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren
aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) zustande
gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem
Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht hat, besteht
im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen
Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten
(Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht
abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein
anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies selbstredend seine
Berechtigung.

4.2.3.2. Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen
Verdikts bei Einstellungsverfügungen: Diese kommen zwar gemäss Art. 320 Abs. 4
StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich, und stehen einer erneuten
strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat damit grundsätzlich entgegen
("ne bis in idem" [Art. 11 Abs. 1 StPO]; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.4 S. 369;
143 IV 194 E. 2.3; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Bei Bekanntwerden neuer
Beweismittel oder Tatsachen besteht aber unter gewissen Umständen die - im
Vergleich zu den Revisionsgründen nach Art. 410 StPO erleichterte - Möglichkeit
der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 Abs. 1 StPO; vgl. zu den einzelnen
Voraussetzungen BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f.). Die Bindungswirkung der
Einstellungsverfügung ist damit im Vergleich zu einem freisprechenden
Endentscheid eines Strafgerichts (auch) strafprozessual eingeschränkt (BGE 144
IV 81 E. 2.3.5 S. 87 ff.). Keine Bindungswirkung entfaltet die
Einstellungsverfügung namentlich in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht
festgestellt wurden (vgl. Urteile 8C_78/2018 vom 3. September 2018 E. 5.4;
6B_291/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.3.1; 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E.
4.2.3).

4.2.3.3. Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden
abweichen, ergeben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen ist zumindest, dass sich die
Verwaltungsbehörde mit dem freispre-chenden Strafurteil (bzw. der
Einstellungsverfügung) auseinandersetzt (vgl. Urteil 2A.284/1979 vom 16.
November 1979 E. 2b) und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden
Sachverhaltsfeststellung führen; unterlässt sie dies, verletzt sie namentlich
ihre Begründungspflicht.

4.3. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - anders als die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung vom 22. August
2014 - vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen ist: Zum einen bezieht sie in
ihre Würdigung verschiedene Beweise mit ein, welche in der
Einstellungsverfügung nicht genannt sind (Art. 105 Abs. 2 BGG); dies gilt
namentlich für die Akten, die sie zur Feststellung führen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom März 2010
zwar bei ihrem Ehemann angemeldet, jedoch nicht bei ihm wohnhaft gewesen sei,
und dass ihr Ehemann geäussert habe, seine Ehefrau halte sich nicht mehr in
Lenzburg auf, ihr genauer Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt (vgl. E.
6.4.1 des angefochtenen Urteils). Zum anderen greift die Vorinstanz die Rüge
der Beschwerdeführerin, sie dürfe nicht von den strafrichterlichen
Feststellungen abweichen, explizit auf, und weist darauf hin, dass im
Strafverfahren strengere Beweisanforderungen gelten würden, als im
Ausländerrechtsverfahren. Deshalb stehe der Umstand, dass ihr kein
strafrechtlich relevantes Verhalten habe nachgewiesen werden können, der
Feststellung einer Scheinehe im Migrationsverfahren nicht entgegen (vgl. E. 6.5
des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz begründete damit einlässlich, warum
für die Zwecke des migrationsrechtlichen Verfahrens vom strafrechtlich
festgestellten Sachverhalt abzuweichen sei; auch dem Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin wurde damit Genüge getan (vgl. E. 4.4.3 hiervor).

4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich auf den von der
Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt abzustellen, wonach die
Beschwerdeführerin spätestens im September 2010 keine intakte Ehe mehr mit
B.________ unterhielt. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung
zutreffend erwog, ist damit vorliegend die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG nicht erfüllt und braucht auf die Integrationsleistung der
Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verletzt,
verfängt nicht.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, genügt ihre Eingabe den
qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor)
nicht. Anzubringen ist deshalb nur der folgende Hinweis: Zwar weilt die
Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff., wonach der Anspruch auf Achtung
des Privatlebens [Art. 8 Ziff. 1 EMRK] nach zehnjährigem rechtmässigem
Aufenthalt in der Schweiz in der Regel zumindest tangiert ist). Ein
beträchtlicher Teil ihres Aufenthalts ist jedoch rein prozedural bedingt
(aufschiebende Wirkung während des seit 2016 andauernden
Rechtsmittelverfahrens); zumindest diesem Teil des Aufenthalts kann mit Blick
auf ihre Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht dasselbe Gewicht
zugemessen werden, wie einer bewilligten Anwesenheit (vgl. Urteile 2C_638/2018
vom 15. Juli 2019 E. 3.3; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; 2C_625/2017
vom 13. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Nachdem in der Beschwerde nicht
einmal ansatzweise vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zur
Schweiz geknüpft hätte, ist nicht davon auszugehen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK
durch die vom SEM verweigerte Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vorliegend berührt ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Damit trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner