Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.218/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_218/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 18. Januar 2019 (VB.2018.00682).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geboren 1985; Ledigname: B.________) ist Staatsangehöriger
Kosovos. Er heiratete am 22. November 2010 in seiner Heimat die Landsfrau
B.A.________ (geboren 1977). Diese war im Zeitpunkt der Heirat in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt und erhielt später (am 14. Oktober 2012) im Kanton Zürich
eine Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen des Ehegattennachzuges kam A.A.________ am 13. Januar 2012 in die
Schweiz. In der Folge wurde ihm in Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche zuletzt bis zum 13. November 2016 verlängert wurde.

B.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch A.A.________s vom 14. September 2016 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies
ihn aus der Schweiz weg.

Nachdem A.A.________ hiergegen erfolglos Rekurs erhoben hatte (Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. September 2018), gelangte
er mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses
bestätigte mit Urteil vom 18. Januar 2019 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung
und setzte A.A.________ eine neue Ausreisefrist an.

C.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2019 sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 1. März 2019 legte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts der Eingabe aufschiebende Wirkung bei. In der Folge wurden
die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG), was für das
Eintreten genügt. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht
nicht verlängert wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine
solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Da auch
alle übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit.
a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG).

1.2. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist,
ist in diesem Rahmen auch der geltend gemachte Verstoss gegen Art. 3 EMRK und
Art. 25 Abs. 3 BV zu prüfen. Gegebenenfalls würde ein solcher Verstoss dazu
führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (Art. 113 BGG; vgl. Urteil
2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 1.3).

2.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als
Teilgehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1 S.
434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien
von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein
entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit
Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie dieses
Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert
sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e; 112 Ia 198 E. 2a S.
202).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Migrationsamt habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von ihm beigezogene Dokumente
(nämlich einen Arztbericht vom 27. Februar 2017 und ein Urteil des
österreichischen Asylgerichtshofes) nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe.
Damit stösst er ins Leere:

Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass das Migrationsamt des
Kantons Zürich ihn nicht über den Beizug des Arztberichtes vom 27. Februar 2017
und des erwähnten Urteils des österreichischen Asylgerichtshofes in Kenntnis
gesetzt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bezüglich dieser Dokumente erfolglos um Akteneinsicht ersucht hätte. Abgesehen
davon behandelt das Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes (soweit hier
interessierend) eine Rechtsfrage, zu welcher kein Gehör gewährt werden muss.

2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die aus dem Gehörsanspruch (Art.
29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht
ausgeführt habe, worin sie ihrer Ansicht nach angeblich bestehende Widersprüche
in den Aussagen der Beteiligten sieht. Eine entsprechende Gehörsverletzung ist
aber nicht auszumachen, da der angefochtene Entscheid detailliert begründet ist
und sich mit den massgeblichen Fragen eingehend auseinandersetzt. Die
Begründung dieses Entscheids ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich über
dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache
beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135
III 397 E. 1.5 S. 401; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 140 III 264 E. 2.3
S. 265 f.).

Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.2. Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.

4.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niedergelassenen Partner
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft
- einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49
AIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit
November oder Dezember 2015 getrennt von seiner niedergelassenen Ehefrau lebt
und die Ehegemeinschaft nicht mehr fortbesteht. Deshalb kann sich der
Beschwerdeführer an sich nicht auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen.

Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der
Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 43 AIG indessen fort, wenn das
Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich
hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der bis zum 31.
Dezember 2018 gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung
["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff.; 138 II 229 E. 2
S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1
AIG analog), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]).

Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften
umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG).

4.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch "Umgehungsehe"
oder "Scheinehe") vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung
nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 135 II 1
E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019 vom 7.
Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl.
2018 S. 216 ff.). Eine Ausländerrechtsehe ist nicht bereits dann gegeben, wenn
auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich
ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer
auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil
2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der
Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Umgehungsehe besteht,
darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil
2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten
(vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch
Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015
E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Insbesondere wenn bereits
gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten, darf und muss von
den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_782/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6.
Juni 2013 E. 3.4 in fine).

4.3. Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe zu führen,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien
festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Solche
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche Feststellungen,
welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs.
1 BGG; E. 3.1 hiervor). Frei zu prüfen hat das Bundesgericht dagegen die
Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen
lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit
Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2; 2C_154/2015 vom 17.
März 2015 E. 2.2).

5. 

5.1. Die Vorinstanz ist aufgrund verschiedener Indizien davon ausgegangen, dass
es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau um eine
Scheinehe handelte:

5.1.1. Im angefochtenen Urteil wird unter anderem darauf hingewiesen, dass
B.A.________ schon vor ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer mit C.________
zusammenwohnte. Letzterer habe in der Folge die Schwester B.A.________s,
D.________, geheiratet. Weiter verweist die Vorinstanz auf einen auffälligen
zeitlichen Ablauf der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug von
D.________: So sei ein erstes Gesuch um eine Einreisebewilligung für D.________
zwecks Ehevorbereitungen nach einer Befragung von D.________ und C.________
zurückgezogen worden. Wenige Monate später seien B.A.________ und deren Tochter
C.A.________ aus der mit C.________ geteilten Wohnung ausgezogen. Innert
weniger als zwei Monaten danach sei schliesslich erneut um eine
Einreisebewilligung für D.________ zwecks Ehevorbereitungen ersucht worden.

5.1.2. Ein weiteres Indiz für das Bestehen einer Scheinehe sieht die Vorinstanz
sodann darin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Schwester
anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen je an der Wohnadresse des jeweils
anderen Ehegatten vorgefunden wurden, wobei sich D.________ in Schlafkleidung
im Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgehalten hat. Dieser Umstand war
schliesslich auch der Grund, der die Behörden zu vertieften Abklärungen
veranlasste.

5.1.3. Überdies erklärt die Vorinstanz, die Schilderungen der Beteiligten
anlässlich der polizeilichen Befragungen seien nicht nachvollziehbar und
teilweise widersprüchlich; es sei angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte
und dem Befund anlässlich der polizeilichen Wohnungskontrollen "schon nicht
überzeugend, dass der Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine
Ehegattin und deren Schwager lediglich ein- oder zweimal intime Kontakte
gehabt, indes jeweils keine Beziehung gehabt haben sollen" (E. 4.3.3 des
angefochtenen Urteils).

5.1.4. Ferner verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer und D.________ ohne Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein
Anwesenheitsrecht gehabt hätten.

5.1.5. Die Vorinstanz führt weiter als Indiz für eine Ausländerrechtsehe ins
Feld, B.A.________ sei bei der Heirat bereits zweimal geschieden gewesen und
habe ein Kind gehabt. Der Beschwerdeführer und die Familie seiner Ehegattin
würden aus der gleichen kosovarischen Kleinstadt stammen, in welcher aufgrund
der dort geltenden Tradition eine Verbindung wie diejenige zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an sich ebenso wenig vorstellbar sei wie
der Umstand, dass der Bräutigam den Familiennamen des Exmannes seiner Ehefrau
(D.A.________) annehme.

5.1.6. Schliesslich weist die Vorinstanz auf den Alterunterschied zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von sieben Jahren hin.

5.2. Aufgrund der vorgenannten Indizien ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt,
dass der Beschwerdeführer statt mit seiner Ehefrau eine partnerschaftliche
Beziehung zu deren Schwester D.________ unterhielt und die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihrerseits anstelle einer ehelichen Beziehung eine
partnerschaftliche Beziehung mit ihrem Schwager führte. Da jedoch der
Beschwerdeführer in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe und ihm
D.________ kein solches habe vermitteln können, habe er deren Schwester
B.A.________ geheiratet. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer einen
Aufenthaltsanspruch erhalten. Insgesamt sprechen damit nach Ansicht der
Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt willkürklich festgestellt bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen, indem sie aus den von ihr festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen habe. Seiner Darstellung nach hatte B.A.________ mit
C.________, der ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen sei, aufgrund von
Eheproblemen mit ihrem damaligen Ehemann D.A.________ und aus finanziellen
Gründen im Jahr 2006 vorübergehend eine Wohngemeinschaft gebildet. Dabei sei
sie mit C.________ nicht intim geworden. Der Umstand, dass B.A.________ und
C.________ damals keine Liebesbeziehung geführt hätten, zeige sich daran, dass
B.A.________ während dieser Zeit von D.A.________, ihrem damaligen Ehemann,
schwanger geworden sei und die gemeinsame Tochter C.A.________ geboren habe.
Die späteren Ehen zwischen B.A.________ und dem Beschwerdeführer zum einen
sowie zwischen C.________ und D.________ zum anderen seien zunächst in
geordneten Bahnen verlaufen. Differenzen, welche zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit einem von ihm geäusserten Kinderwunsch
aufgekommen seien, hätten aber Ende 2015 zusammen mit einer von der Ehefrau
empfundenen Eifersucht zu einem ehelichen Zerwürfnis geführt. Deshalb sei
B.A.________ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe bei ihrer
verheirateten Schwester D.________ (und C.________) ein Obdach gesucht.
Letzteres sei absolut verständlich, zumal die beiden Ehepaare - wohl auch
kulturell bedingt - von Beginn weg sehr eng zusammengelebt und namentlich über
ein Jahr lang im gleichen Mehrfamilienhaus gewohnt hätten. In der Phase der
emotionalen Instabilität infolge der Eheprobleme habe B.A.________ in einem
Abenteuer nach Bestätigung und Trost gesucht, weshalb sie mit ihrem Schwager
C.________ intim geworden sei. Als D.________ von der Untreue ihres Ehemannes
erfahren habe, sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ihrerseits
beim Beschwerdeführer, welcher sich in einer vergleichbaren Situation befunden
habe, Zuflucht und ein Abenteuer gesucht.

6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge
jener der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat, genügt die vorliegende
Beschwerde der für die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
geltenden qualifizierten Rügepflicht nicht (vgl. E. 3.2 hiervor) bzw. ist die
Eingabe des Beschwerdeführers ungenügend substantiiert. Im Übrigen erscheinen
seine Vorbringen, was die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz betrifft, nicht als stichhaltig:

6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übereinstimmende
Aussagen der Beteiligten, welche anlässlich von Einvernahmen gemacht worden
seien, falsch gewürdigt oder ausser Acht gelassen. Insbesondere hat die
Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers Aussagen, welche seine Ehefrau
anlässlich von Wohnungskontrollen vom 1. Juni 2016 gemacht haben soll, verkürzt
wiedergegeben und gestützt darauf fälschlicherweise implizit unterstellt, seine
Ehefrau habe immer bei ihrem Schwager geschlafen.

Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausdrücklich auf aktenkundige
Aussagen der Beteiligten Bezug genommen und diese als nicht nachvollziehbar
bzw. teilweise widersprüchlich bezeichnet hat, ist keine willkürliche
Beweiswürdigung ersichtlich. Denn aus den Ausführungen der Vorinstanz geht
zumindest implizit hervor, dass sie die entsprechenden Aussagen der Beteiligten
als nicht glaubhaft erachtet, weil sie es mit Blick auf die Vorgeschichte für
nicht plausibel hält, dass der Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie
seine Ehegattin und deren Schwager (wie von ihnen behauptet) lediglich ein-
oder zweimal sowie just am Tag oder Vortag der beiden polizeilichen
Wohnungskontrollen intime aussereheliche Kontakte gehabt haben sollen. Darin
lässt sich keine willkürliche Beweiswürdigung erblicken.

Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, hat die Vorinstanz sodann nicht
etwa gestützt auf Aussagen seiner Ehefrau anlässlich der Wohnungskontrollen vom
1. Juni 2016 darauf geschlossen, dass seine Ehefrau immer bei ihrem Schwager
geschlafen habe. Vielmehr hat die Vorinstanz den Befund der Wohnungskontrollen
und die bei diesen Wohnungskontrollen gemachten Aussagen lediglich als ein
Sachverhaltselement berücksichtigt, das zusammen mit weiteren
Sachverhaltselementen darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau bereits vor ihrer Trennung im November oder Dezember 2015
aussereheliche Beziehungen unterhielten. Dies kann nicht als willkürliche
Beweiswürdigung bezeichnet werden, auch wenn die Sachlage im Sommer 2016 für
sich allein kein intimes Verhältnis zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers
und ihrem Schwager in der Zeit vor dieser Trennung beweist (der Umstand, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem früheren Ehemann D.A.________ ein
gemeinsames Kind hat, schliesst es im Übrigen nicht aus, dass im massgebenden
Zeitraum der ungetrennten Ehe des Beschwerdeführers eine partnerschaftliche
Beziehung zwischen B.A.________ und C.________ bestand).

Es ist auch nicht erstellt, dass die Vorinstanz Aussagen der Beteiligten in
willkürlicher Weise gänzlich ausser Acht gelassen hat.

6.2.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Zusammenhang mit deren Ausführungen,
wonach seine Ehe und die Übernahme des Famliennnamens des Exmannes seiner
Ehefrau den Gepflogenheiten in seiner Herkunftsstadt im Kosovo widersprechen
würden. Er macht diesbezüglich geltend, er sei eine "westlich orientierte
Person mit Bildungshintergrund", die das Gymnasium absolviert habe und
inzwischen in der Schweiz arbeite. Dies und die weiteren in diesem Zusammenhang
stehenden Vorbringen in der Beschwerde lassen aber ebenfalls nicht auf eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz schliessen.
Denn es fehlt an einer hinreichenden Substantiierung der Einwände des
Beschwerdeführers; erstellt ist nur, dass er einer Tätigkeit als
Montagearbeiter nachgeht. Nicht substantiiert ist insbesondere auch die
Behauptung, B.A.________ habe dem Beschwerdeführer geraten, den Namen
A.________ zu übernehmen.

6.2.3. Es erscheint sodann auch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz den
vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben von Bekannten und Verwandten, welche
eine echte eheliche Gemeinschaft belegen sollen, kein entscheidendes Gewicht zu
gemessen hat. Diese Schreiben beziehen sich (sowohl gemäss dem angefochtenen
Urteil als auch nach den Angaben in der Beschwerde) ausschliesslich auf
Umstände (wie etwa einen angeblichen ehelichen Beistand im Zusammenhang mit
einer Herzoperation beim Beschwerdeführer), welche unabhängig von den von der
Vorinstanz erwähnten Indizien für eine Scheinehe für eine echte eheliche
Gemeinschaft sprechen sollen. Die Schreiben erscheinen nicht geeignet,
spezifisch einzelne Sachverhaltsannahmen zu widerlegen, welche vorliegend nach
Ansicht der Vorinstanz auf eine Scheinehe schliessen lassen.

6.2.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durfte die Vorinstanz bei
der gegebenen Sachlage im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichten, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, D.________ und C.________ zu
befragen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368;
144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; 136 I 229 E. 5.3 S.
236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Es bestehen nämlich keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich bei Durchführung dieser Befragungen
ein entscheidwesentlich anderes Bild ergeben hätte. Dies gilt umso mehr, als
nach dem angefochtenen Urteil alle Beteiligten bereits ausführlich polizeilich
zur Sache befragt wurden. Anders als nach der Beschwerde ergibt sich weder aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Laufe des
Verfahrens übereinstimmende und detaillierte Aussagen (etwa zu den Umständen
des Kennenlernens) machten, noch aus der Tatsache, dass der Entscheid über das
Vorliegen einer Scheinehe regelmässig gestützt auf Indizien getroffen werden
muss, dass beide in den vorliegenden Fall verwickelte Ehepaare seitens der
Vorinstanz hätten befragt werden müssen.

7.

Es erscheint ohne Weiteres als bundesrechtskonform, aufgrund der vorliegend von
der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (insbesondere aufgrund der vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geführten ausserehelichen Beziehungen)
darauf zu schliessen, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist.
Daran können die (weiteren) Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern:

7.1. Der Beschwerdeführer hält es für widersprüchlich, dass ihm der
Altersunterschied zu seiner Ehefrau von sieben Jahren als Indiz für eine
Scheinehe vorgehalten wird, aber über den Altersunterschied zur im Vergleich zu
ihm ebenfalls älteren D.________ hinweggegangen wurde. Seiner Ansicht nach
würde letzterer Altersunterschied gegen die Annahme einer Beziehung zwischen
D.________ und ihm sprechen. Da D.________ (gemäss den hier in Ergänzung des
Sachverhaltes nach Art. 105 Abs. 2 BGG beizuziehenden Akten des Migrationsamtes
[act. 250]) im Jahr 1984 geboren wurde, ist sie aber (anders als ihre Schwester
B.A.________) nur wenig älter als der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer.
Infolgedessen kann der Vorinstanz grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie
habe das Alter dieser beiden Frauen in widersprüchlicher Weise in ihre
Beurteilung einbezogen bzw. nicht berücksichtigt.

Allerdings fragt sich, ob der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau von sieben Jahren tatsächlich als Indiz für eine Scheinehe
gewertet werden kann. Wie es sich damit letztlich verhält, kann aber angesichts
der übrigen, deutlich auf eine Scheinehe hindeutenden Umstände offen bleiben.

7.2. Dahingestellt bleiben kann hier auch, ob - wie in der Beschwerde behauptet
wird - der blosse Umstand, dass eine Aufenthaltsbewilligung ohne Ehe nicht oder
kaum erhältlich gemacht werden könnte, nicht als Indiz für eine Scheinehe zu
betrachten ist. Denn selbst wenn es sich so verhalten würde, würden genügend
andere Indizien bestehen bleiben, welche vorliegend für eine Ausländerrechtsehe
sprechen.

7.3. Angesichts der von der Vorinstanz genannten gewichtigen Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen,
substantiiert Umstände darzulegen, welche die begründete Vermutung einer
Scheinehe entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen (vgl. E. 4.2
hiervor). Letzteres ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Da die Vorinstanz
somit in bundesrechtskonformer Weise auf eine Ausländerrechtsehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossen hat, besteht kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in der
bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1 f. hiervor).

8.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund seiner Herzprobleme
nicht zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Ihm drohe bei einer Rückkehr in den
Kosovo eine erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und im
ungünstigsten Fall der Tod. Dies sei mit Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV
unvereinbar. In diesem Kontext wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
insbesondere vor, sie habe faktenwidrig entschieden, indem sie eine konkrete
Gefährdung verneint habe.

8.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich
angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese
im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund
fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu
Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR 
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch
Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).

Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher
Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu
sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK
bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV alle vernünftigen Zweifel zu
beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder
in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert (vgl. Urteil des EGMR 
Paposhvili gegen Belgien, a.a.O., § 191; vgl. auch Urteil 2D_14/2018 vom 13.
August 2018 E. 4.3; FANNY DE WECK/STEPHANIE MOTZ, Die Relevanz von Krankheit
oder Behinderung für die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot
gemäss Art. 3 EMRK, in: ASYL, 3/2017 S. 9 ff., S. 10 f.; dazu auch ARTHUR
BRUNNER, Subsidiaritätsgrundsatz und Tatsachenfeststellung unter der
Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin/Heidelberg 2019, S. 96 ff.).

8.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die derzeitigen Herzprobleme
des Beschwerdeführers im Kosovo grundsätzlich behandelbar sind und zurzeit
nicht gesagt werden kann, dass er im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art.
3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und
irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die
intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach
sich zöge. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach den
Feststellungen der Vorinstanz seit mehr als dreieinhalb Jahren ohne
Komplikationen lebt und davon ausgegangen werden kann, dass die im jetzigen
Zustand erforderlichen medizinischen Massnahmen im Kosovo durchführbar sind.
Zwar soll sich aus einem aktenkundigen, vom Beschwerdeführer angerufenen
Arztbericht vom 27. Februar 2017 ergeben, dass es bei ihm im Falle eines
Behandlungsunterbruches zu Komplikationen komme und gegebenenfalls mit einer
Operation zwecks Ersatzes der Herzklappen gerechnet werden müsse. Es sind aber
keine Umstände ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, dass es bei einer
Rückkehr in den Kosovo zu einem Behandlungsunterbruch kommen würde. Aus diesem
Grund durfte die Vorinstanz offen lassen, inwieweit im Kosovo Komplikationen
behandelt und Herzoperationen durchgeführt werden können, und war sie auch
trotz der erwähnten verfahrensrechtlichen Implikationen von Art. 3 EMRK bzw.
Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV (vgl. E. 8.1 Abs. 2 hiervor) nicht zu
einer weitergehenden Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Auch muss aus
dem gleichen Grund an dieser Stelle nicht näher auf das angerufene Urteil des
österreichischen Asylgerichtshofes eingegangen werden, selbst wenn sich daraus
(wie der Beschwerdeführer behauptet) ergeben sollte, dass Herzoperationen im
Kosovo nicht durchgeführt werden. Ebenso wenig besteht Anlass dazu, die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zum Angebot und den Rahmenbedingungen
von Operationen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo zu prüfen.

Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK
und Art. 25 Abs. 3 BV gesprochen werden. Auch erscheinen die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers mit Blick auf das Ausgeführte nicht als wichtige
persönliche Gründe, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen. Namentlich ist die soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo durch die gesundheitliche
Beeinträchtigung nicht gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG stark gefährdet.

9.

9.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich
damit als unbegründet und ist somit abzuweisen.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2
hiervor).

9.2. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König