Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.215/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_215/2019

Urteil vom 24. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

A.B.________,

handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 24. Januar 2019 (B 2018/208).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geboren 1980) ist kosovarische Staatsangehörige. Ende 2012
heiratete sie B.________, einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Sie
reiste im März 2013 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzuges am 20. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 9.
Juni 2015 leben die beiden Ehegatten getrennt.

Am 11. Dezember 2015 kam der gemeinsame Sohn A.B.________ zur Welt. Dieser ist
wie seine Mutter Staatsangehöriger von Kosovo. Er verfügte über eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach einem rechtskräftigen Eheschutzurteil des
Kreisgerichts Rheintal vom 29. September 2015 soll das Kind überwiegend durch
die Mutter betreut werden und steht dem Vater ein Besuchsrecht zu. A.B.________
lebt dementsprechend bei seiner Mutter.

B.

Mit Verfügung vom 14. April 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen an, dass die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und A.B.________
nicht verlängert werden. Ein hiergegen erhobener Rekurs, mit welchem die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung an A.B.________ bzw. in Bezug auf A.B.________
eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde, wurde
seitens des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen am 30.
August 2018 abgewiesen. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. Januar 2019.

C.

A.________ und A.B.________ erhoben am 27. Februar 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
24. Januar 2019 sei zum einen die Aufenthaltsbewilligung A.________s zu
verlängern und zum anderen A.B.________ eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen bzw. eventualiter dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht beantragen,
die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration verzichten auf Vernehmlassung.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung des
Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12.
März 2019).

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Die vorliegende Eingabe richtet sich gegen ein kantonal
letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Endurteil (Art. 90 BGG) eines
oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).

1.1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Auch der Beschwerdeführer macht - mit einem Eventualantrag - in vertretbarer
Weise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend,
indem er namentlich vorbringt, er habe nach Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund einer
gelebten Beziehung zum hier niederlassungsberechtigten Vater einen
Aufenthaltsanspruch:

Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in
einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (siehe zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S.
145 f.).

1.1.3. Ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen tatsächlich bestehen, ist nicht im
Rahmen des Eintretens, sondern bei der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGE
137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.1).

1.1.4. Was die geforderte Niederlassungsbewilligung betrifft, ist keine
Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf welche sich der Beschwerdeführer stützen
könnte. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann damit
in Bezug auf die beantragte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht
eingetreten werden.

1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1
BGG, Art. 42 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist mit dem erwähnten Vorbehalt (E. 1.1.4 hiervor) einzutreten.

1.3. Als bundesrechtliches Rechtsmittel betreffend die verweigerte
Niederlassungsbewilligung käme allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in
Betracht.

Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst
ist der Ausländer zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien,
namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu
hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des
Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen
sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der
Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich
festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E.
7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 114 Ia 307 E. 3c S. 313; zur Weiterführung
dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des
Bundesgerichtsgesetzes siehe BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; siehe auch BGE
138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S.
198 f.; ferner BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) gerügt. Soweit die entsprechenden Vorbringen die Nichterteilung einer
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer betreffen, laufen sie in
jeder Hinsicht auf eine Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen
Gesamtwürdigung der Verhältnisse sowie an dessen im Hinblick auf die
Beweisanträge praktizierten antizipierten Beweiswürdigung hinaus. Damit wären
diese Rügen im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zu hören.
Sollte der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung verlangen, wäre auf diesen Antrag somit nicht
einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell
stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr
formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl.
BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht geht auf
entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig.
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11.
November 2016 E. 2.2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der
Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2;
134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine
qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.). Soweit die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der
Vorinstanz bloss appellatorisch beanstanden - d.h. lediglich ihre Sicht der
Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne darzutun, inwiefern
diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) gewürdigt hat -
ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung
der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG).

3.2. Angesichts der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft lässt die
Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet, dass die Vorinstanz einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
verneint hat. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein nachehelicher Härtefall
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vorliege, weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden
sei.

4. 

4.1. Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Erfasst ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei
sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile
2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1; 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E.
2.4.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von
einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018
E. 3.2; 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2).

4.2. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die
eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2 S.
153; 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).

Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen
entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen
Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein
ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S.
235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Auf der anderen Seite setzt
die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_771/2018 vom 8.
Februar 2018 E. 4.2.1; 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21.
Juli 2011 E. 3.2).

5.

Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob im Fall der
Beschwerdeführerin häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG vorlag,
insbesondere einen Bericht vom 20. Juni 2016 über einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Frauenhaus C.________ gewürdigt. Sie führte aus, dieser
Bericht bilde den einzigen Hinweis auf erlebte eheliche Gewalt, stütze sich
aber allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Nach dem Bericht habe die
Beschwerdeführerin klare Anzeichen einer Traumatisierung aufgewiesen und
Panikattacken erlitten, weshalb sie engmaschige psychische Begleitung benötigt
habe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Bericht überdies medizinisch
"vernetzt" werden müssen. Ein medizinischer Bericht, welcher die
gesundheitlichen Probleme belegen könnte, finde sich in den vorliegenden Akten
aber ebenso wenig wie Strafanzeigen oder sonstige glaubwürdige Zeugenaussagen
von Angehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen. Damit fehle es an
weiterführenden Hinweisen auf die erlebte Gewalt. Das gemäss dem Bericht des
Frauenhauses von der Beschwerdeführerin beschriebene, von ihrem Ehemann
erteilte Verbot des Kontaktes zu Angehörigen sowie Freunden und die geltend
gemachte Erniedrigung durch die Schwiegereltern mögen zwar - so die Vorinstanz
- als subjektiv äusserst störend empfunden worden sein, eine anhaltende,
erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung
werde damit aber nicht aufgezeigt. Es sei darüber hinaus fraglich, wie
restriktiv das "Kontaktverbot" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nämlich
einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe einen Deutschkurs
besucht, so dass ihr eine Aufnahme von sozialen Kontakten durchaus möglich
gewesen sei. Mit dem Bericht des Frauenhauses sei es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, die Systematik von Misshandlungen bzw. deren zeitliches
Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar zu konkretisieren oder wenigstens glaubhaft zu belegen.

6.

In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, der Bericht des Frauenhauses vom
20. Juni 2016 sei in willkürlicher Weise gewürdigt worden. In diesem Bericht,
welcher von einer in der Thematik häuslicher Gewalt geschulten Mitarbeiterin
des Frauenhauses erstellt worden sei, werde die Gefährdungssituation
einlässlich geschildert. Die Vorinstanz habe verkannt, dass der Bericht für
sich allein schon genügende Hinweise auf eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50
Abs. 2 AIG enthalte.

6.1. Im Bericht des Frauenhauses vom 20. Juni 2016, der hier, soweit dessen
Inhalt im angefochtenen Urteil nicht wiedergegeben wird, in Ergänzung des
Sachverhaltes heranzuziehen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_51/2015
vom 25. März 2016 E. 6; E. 2.2 hiervor), wird über einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Frauenhaus vom 9. Juni bis 2. September 2015 rapportiert.
Der Bericht wurde von einer für das Frauenhaus tätigen Sozialarbeiterin
erstellt. Im Bericht wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in
Gesprächen mit Mitarbeiterinnen des Frauenhauses die psychische
Beeinträchtigung durch die häusliche Gewalt geschildert. Gemäss dem Bericht hat
die Beschwerdeführerin Folgendes erzählt:

Schon zu Beginn des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern
sei es zu Schwierigkeiten gekommen. Die Schwiegereltern und ihr Ehemann hätten
die Beschwerdeführerin isoliert, indem sie ihr jegliche Kontakte zu
Angehörigen, neuen Freundinnen und Arbeitskolleginnen untersagt hätten. Die
Einhaltung dieses Verbots sei kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe
sich auf Schritt und Tritt überwacht gefühlt. Ihr Einkommen habe sie den
Schwiegereltern abliefern und zugleich den gesamten Haushalt der mehrköpfigen
Familie besorgen müssen. Sie habe sich nicht getraut, sich gegen die Befehle
der Familie zu wehren, da sie Nachteile, insbesondere weitere Einschränkungen,
Drohungen und Beleidigungen befürchtet habe. Ihr Schwiegervater habe einmal den
Sohn angespuckt und ihm gesagt, er solle sich schämen, mit einer solchen Frau
verheiratet zu sein. Das Klima zu Hause sei zunehmend von Druck, Kontrolle und
Erniedrigung geprägt gewesen. Die Schwiegermutter habe stets versucht, die
Beschwerdeführerin in ihrem Selbstwertgefühl zu treffen. So habe sie einmal auf
ihren Bauch gedeutet und erklärt, die Beschwerdeführerin sei "da unten kaputt"
und gebärunfähig, weshalb sie keinen Wert für die Familie habe. Als die
Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, sei die Situation eskaliert. Ihr
Ehemann habe sich dem Einfluss seiner Eltern nicht entziehen können, sondern
deren Anweisungen befolgt und der Beschwerdeführerin befohlen, das Kind
abzutreiben. Wiederholt habe ihr der Schwiegervater gedroht, sie und ihre
Herkunftsfamilie zu töten, wenn sie ohne Erlaubnis weggehen und das Kind
gebären würde. Aufgrund der Situation und dem massiven Druck habe die
Beschwerdeführerin kaum mehr Nahrung zu sich genommen und in den ersten Wochen
der Schwangerschaft viel Körpergewicht verloren. Schliesslich sei es ihr
gelungen, eine Cousine in D.________ über die Gewalt im häuslichen Bereich zu
informieren.

6.2. Soweit die Vorinstanz sinngemäss behauptet, der Bericht des Frauenhauses
stütze sich einzig auf Angaben der Beschwerdeführerin und sei schon deshalb
nicht als hinreichenden Beleg für eheliche Gewalt zu betrachten (vgl. E. 4.6 S.
10 des angefochtenen Urteils), erscheint ihre Beweiswürdigung als willkürlich.
Denn über die hiervor zusammengefasst wiedergegebene Schilderung der
Geschehnisse durch die Beschwerdeführerin hinaus hat die Sozialarbeiterin im
Bericht auch verschiedene objektive Gegebenheiten festgehalten, welche die
behauptete, unter Mitbeteiligung des Ehemannes erfolgte systematische
psychische Oppression als grundsätzlich plausibel erscheinen lässt. So ist
davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin einen mangelhaften, die Gesundheit
des ungeborenen Kindes gefährdenden Ernährungszustand aufgewiesen habe und sie
deshalb medizinisch habe "vernetzt" bzw. versorgt werden müssen. Zudem sprach
die Sozialarbeiterin von Panikattacken und klaren bzw. deutlichen Anzeichen für
eine Traumatisierung, wie sie sehr häufig bei gewaltbetroffenen Frauen zu
erkennen seien. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe deshalb zu Beginn des
Frauenhausaufenthaltes eine engmaschige Unterstützung im Bereich
psycho-sozialer und psychischer Begleitung benötigt. Ebenso wenig wie dem
Umstand, dass die genannten objektiven Befunde der Sozialarbeiterin in das von
der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild passen, hat die Vorinstanz dem
Zeitpunkt und der Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus Beachtung geschenkt.
Anzunehmen, dass eine Frau während ihrer Schwangerschaft ohne jeden Anlass für
eine Dauer von fast drei Monaten Zuflucht in einem Frauenhaus sucht,
widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies stützt ebenfalls die
Plausibilität der Darstellung der Beschwerdeführerin.

Ins Gewicht fällt sodann, dass nach dem Bericht der Sozialarbeiterin mehrere
Beraterinnen des Frauenhauses die Beeinträchtigung der Integrität der
Beschwerdeführerin durch die häusliche Gewalt sehr deutlich erkannt haben und
die zuständige Opferhilfestelle von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin
sowie ihres damals ungeborenen Kindes ausging. Offensichtlich wurde also die
Einschätzung der Sozialarbeiterin, welche den Bericht des Frauenhauses erstellt
hat, auch von anderen Fachpersonen geteilt.

6.3. Unter Berücksichtigung der hier genannten Gegebenheiten lässt sich -
anders als das angefochtene Urteil suggeriert - nicht sagen, die
Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht (namentlich durch unterlassene
Einreichung von ärztlichen Berichten) nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr
haben die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin und der
Sozialarbeiterin geschilderten Umstände zu Unrecht nicht weiter vertieft und
allein gestützt auf das Fehlen von aktuell vorliegenden weiteren Beweismitteln
bereits eine hinreichende Intensität der Beeinträchtigung verneint. Es ist zwar
nicht zu verkennen, dass sich der von der Vorinstanz herangezogene Bericht des
Frauenhauses wenn auch nicht ausschliesslich, so doch zu einem erheblichen Teil
auf Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Auch fällt zuungunsten der
Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass die Vorinstanz (in E. 4.6 des
angefochtenen Urteils) verschiedene Umstände festgestellt hat, welche gegen
eheliche Gewalt sprechen. Namentlich wies die Vorinstanz in diesem Kontext
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer Verhandlung zum
Eheschutzverfahren vom 29. September 2015 nicht näher ausführte, inwiefern
konkrete Gewalt auf sie ausgeübt worden sei.

Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint aber dennoch in Bezug auf die Frage,
ob eine hinreichende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestand, nicht
vollständig festgestellt. Dass - wie im angefochtenen Urteil ergänzend
ausgeführt wird - in einem anderen Fall, bei welchem es unter anderem ebenfalls
um Druck zur Vornahme einer Abtreibung ging, mehr Beweismittel als vorliegend
verfügbar waren, enthebt die kantonalen Behörden nicht davon, entsprechende
Abklärungen zur Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wenn
entsprechende Umstände glaubhaft gemacht und Beweisanträge gestellt werden.
Andernfalls bliebe die Vorgabe, dass jede Form von im Rahmen des Zumutbaren
belegter häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S.
237), toter Buchstabe.

Zusätzliche Abklärungen sind nicht zuletzt auch deshalb notwendig, weil
vorliegend nicht auf die Akten eines Strafverfahrens zurückgegriffen werden
kann. Das Fehlen einer Strafuntersuchung kann dabei nicht als Indiz gegen
ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt gewertet werden, da die
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keine strafrechtliche Verurteilung
erfordert (vgl. E. 4.2 hiervor) und im Bericht des Frauenhauses in glaubhafter
Weise ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe namentlich aus Angst vor
weiteren Eskalationen auf eine Strafanzeige verzichtet.

Das angefochtene Urteil ist nach dem Ausgeführten insoweit aufzuheben, als der
Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
wurde. Diesbezüglich ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird in diesem Punkt ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
haben, etwa durch eine Einvernahme der Betroffenen (namentlich der
Schwiegermutter und des Ehemannes) bzw. der um Hilfe angerufenen Cousine der
Beschwerdeführerin. Die Aussagen der Beteiligten werden sodann unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles auf ihre
Glaubwürdigkeit zu überprüfen und zu würdigen sein. Hierbei wird zu beachten
sein, dass selbst Aussagen derjenigen Personen, welche als Urheber der
(allfälligen) häuslichen Gewalt in Betracht kommen, prinzipiell Indizien für
oder gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bilden
können. Auf der in sachverhaltlicher Hinsicht vervollständigten Grundlage wird
die Vorinstanz neu zu entscheiden haben. Sollte sich erweisen, dass die
Beschwerdeführerin Opfer von in ihrer Intensität hinreichender häuslicher
Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde, hätte sie einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

7.

Sollte ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs.
1 lit. b AIG bestehen, hätte sie ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
Rechtsprechung zur Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) und könnte damit die
vorliegend unbestrittenermassen tatsächlich gelebte Mutter-Sohn-Beziehung dem
Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht vermitteln (vgl. E. 1.1.2 in fine).

Hingegen hat der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde
keinen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, der in seiner Beziehung zu seinem hier
niederlassungsberechtigten Vater gründen würde. Denn nach den insoweit
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nimmt
der Vater sein Besuchsrecht nicht wahr und entzieht er sich jeglicher
elterlichen Verantwortung sowie Verpflichtung; eine Bindung zwischen Vater und
Kind existiert nach dem angefochtenen Urteil nicht. Dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt offensichtlich unhaltbar ist, wird in
der Beschwerde nicht hinreichend klar und detailliert aufgezeigt, auch wenn
danach früher ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und dem
Beschwerdeführer bestanden haben soll. Damit fehlt es aber an einer tatsächlich
gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
niederlassungsberechtigten Vater, welche nach Art. 8 EMRK einen
Aufenthaltsanspruch begründen könnte.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den angefochtenen Entscheid in
Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache auch zur Prüfung eines aus der
familiären Beziehung zur Mutter abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist
deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es erübrigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführer (namentlich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs)
einzugehen.

8.2. Dem unterliegenden Kanton St. Gallen sind für das vorliegende Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss die obsiegenden
Beschwerdeführer als Solidargläubiger für dieses jedoch angemessen entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2019 aufgehoben und
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer als Solidargläubiger für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König