Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.212/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_212/2019

Urteil vom 12. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 24. Januar 2019 (B 2018/222).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1965) ist kosovarischer Staatsbürger. Im Jahr 1993 kam er
mit seiner schwangeren Ehefrau und den beiden Kindern B.________ (geb. 1989)
und C.________ (geb. 1990) in die Schweiz, wo er erfolglos um Asyl nachsuchte.
Aus der Beziehung gingen am 20. November 1993 bzw. am 12. Dezember 1997 die
Töchter D.________ und E.________ hervor. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) setzte der Familie eine Ausreisefrist
bis zum 31. Oktober 1994; es verlängerte diese in der Folge wiederholt. Mit
Verfügung vom 13. Juli 1999 wurden A.________ und seine Familie in Anwendung
des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Nach Ende
der entsprechenden kollektiven Aufnahme durch den Bundesrat setzte das
Bundesamt für Flüchtlinge der Familie eine Ausreisefrist bis 31. Mai 2000. Am
5. April 2000 wies es ein Wiedererwägungsgesuch ab. Die hiergegen erhobene
Beschwerde hiess die Asylrekurskommission (heute: Bundesverwaltungsgericht) am
24. November 2004 gut; sie wies die Vorinstanz an, A.________ und seine Familie
vorläufig aufzunehmen, was das Bundesamt für Flüchtlinge am 29. November 2004
tat.

A.b. Ab Juli 2007 bemühte sich die Familie Rexhepi um den Erhalt humanitärer
Aufenthaltsbewilligungen (Art. 84 Abs. 5 AIG; bis zum 1. Januar 2019: AuG
[vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für vorläufig
aufgenommene Personen]). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte die
entsprechenden Gesuche - insbesondere wegen der andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie - wiederholt ab; letztmals am 15. September
2011. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen hiess die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 3. September 2012 gut; die Bemühungen der
Familie Rexhepi um Arbeit und möglichst grosse finanzielle Selbständigkeit
seien zu anerkennen. Die lange Anwesenheitsdauer und die gute Integration
rechtfertigten trotz des Bezugs von Sozialhilfeleistungen die Erteilung der
beantragten Bewilligungen. Das Migrationsamt stellte diese am 18. September
2012 aus und verlängerte sie letztmals bis zum 18. September 2015.

B. 

Am 22. April 2014 verwarnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________
wegen seiner anhaltenden Fürsorgeabhängigkeit. Es knüpfte eine weitere
Bewilligungsverlängerung an die Bedingung, dass er sich künftig in jeder
Beziehung klaglos verhalte und sich darum bemühe, von der Fürsorgeabhängigkeit
loszukommen. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch
des seit 2013 von der Familie getrennt lebenden A.________ um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Es begründete dies mit dessen fortdauernden
Sozialhilfeabhängigkeit und den unzureichenden Suchbemühungen für eine Stelle
auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne
Erfolg: Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht
teilten am 18. September 2018 bzw. am 24. Januar 2019 im Wesentlichen die
Auffassung des Migrationsamts.

C. 

A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen aufzuheben und von der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung abzusehen; das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sei
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventuell sei die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
A.________ macht geltend, die Nichtverlängerung seiner Bewilligung sei
unverhältnismässig und mit dem Anspruch auf Schutz seines Privatlebens nicht
vereinbar; er leide an einer "progredienten" Schwerhörigkeit, was seine
Arbeitssuche und die Möglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache wesentlich
erschwere, was er mit einem ärztlichen Zeugnis belegt habe.

Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als
beschwerdeberechtigte Bundesbehörde hat keine Stellungnahme eingereicht.

Mit Verfügung vom 12. März 2019 legte der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer,
der sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich in vertretbarer
Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV) : Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 ff. (dort E. 3.8
und 3.9) erwogen, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn
Jahren regelmässig davon auszugehen sei, dass die sozialen Bindungen zur
Schweiz sich derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich
erschienen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden (siehe auch
das Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Ob die Bewilligung des
Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde, bildet eine Frage der
materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E.
1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.2).

1.2. Kein Bewilligungsanspruch besteht vorliegend gestützt auf die Beziehung zu
seiner Gattin, da die Ehe des Beschwerdeführers seit Juni 2013 nicht mehr
gelebt wird (Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.1). Auch gestützt auf
das Verhältnis zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten: Art. 8 EMRK und Art. 13 BV schützen in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. Die Kinder des Beschwerdeführers sind inzwischen alle volljährig, ohne
dass ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 144 II 1 E.
6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3, je mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Zwar ist der Beschwerdeführer schwerhörig, doch macht er
nicht geltend, deswegen von seinen Kindern in besonderer Weise abhängig zu
sein.

1.3. Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl.
E. 1.1) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten
(vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1,
Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten
Rechtsverletzungen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung
von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung
klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert
aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2
S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder
aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder es auf der
Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen
hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E.
1.4 und 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend
appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese
derjenigen der Vorinstanz in einer Weise gegenüber, wie er dies in einem
Rechtsmittelverfahren mit voller Prüfungskognition tun könnte; er legt nur
punktuell dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beweise in Verletzung von
Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft
festgestellt hätte. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren
genügt eine rein appellatorische Kritik den gesetzlichen Anforderungen nicht
(LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler
Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG).

2.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Für die Zulässigkeit von Noven muss das
kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid -
rechtserheblich werden (vgl. die Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E.
1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier - wie der Beschwerdeführer selber einräumt -
nicht der Fall: Die Bewerbungsunterlagen, die er erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren zu den Akten gibt, sind im Folgenden nicht weiter
zu berücksichtigen. Entweder handelt es sich um unzulässige echte Noven oder
aber um Dokumente, die er bereits in das kantonale Verfahren hätte einbringen
können und müssen, will er sich heute darauf berufen. Auch die Hinweise darauf,
dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kosovo über die soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR
0.831.109.475.1) am 1. September 2019 in Kraft getreten sei und der
Beschwerdeführer sich um entsprechende Leistungen bemühe, haben als neu zu
gelten und sind allenfalls im Rahmen eines weiteren Bewilligungs- oder eines
Wiedererwägungsverfahrens bei der kantonalen Migrationsbehörde geltend zu
machen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht habe seine
Ausführungen nicht hinreichend gewürdigt und den angefochtenen Entscheid
unzulänglich begründet, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze
(Art. 29 BV). Die Kritik ist unberechtigt: Das Verwaltungsgericht hat sich mit
den entscheidrelevanten Darlegungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch
bezüglich des ärztlichen Zeugnisses vom 29. November 2018 - auseinandergesetzt
und sein Urteil hinreichend begründet zumal bereits das Migrationsamt und das
Justiz- und Sicherheitsdepartement die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Fragen eingehend geprüft hatten.

3.2. Das Verwaltungsgericht hat die Hörbehinderung des Beschwerdeführers in die
Beurteilung der Frage miteinbezogen, ob er sich hinreichend intensiv um eine
Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht hat. Ebenso trug es dem Umstand
Rechnung, dass der Beschwerdeführer sich in den ersten Jahren seines
Aufenthalts teilweise aus praktischen und teilweise aus rechtlichen Gründen nur
beschränkt um eine Stelle hat bewerben können (N-Bewilligung bzw.
F-Bewilligung). Ab dem Erhalt der humanitären Aufenthaltsbewilligung am 18.
September 2011 war die Stellensuche indessen ohne Weiteres möglich, wovon die
Vorinstanz in ihrem Entscheid willkürfrei ausgehen durfte.

3.3. Das Verwaltungsgericht konnte sein Urteil kurz fassen. Der
Beschwerdeführer war dennoch in der Lage, dieses sachgerecht anzufechten.
Praxisgemäss genügt, dass die Begründung eines Entscheids die wesentlichen
Überlegungen nennt, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt; es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188;
je mit weiteren Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Migrationsbehörden und
die Vorinstanz zu seinem gesundheitlichen Zustand bzw. zu seiner
Erwerbsfähigkeit zu Unrecht keinen Amtsbericht eingeholt hätten, überzeugen
seine Einwände ebenfalls nicht: Auf die Abnahme beantragter Beweise darf ein
Gericht verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon
ausgehen darf, dass weitere Beweiserhebungen hieran nichts mehr zu ändern
vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.; 2C_167/2018 vom 9. August
2018 E. 3.2).

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche
Zeugnisse eingereicht; zwei IV-Gesuche wurden ebenso abgewiesen wie ein Antrag
auf Ergänzungsleistungen, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid als erstellt
erachten durfte. Ob sich diesbezüglich künftig allenfalls etwas ändern wird,
ist nicht sicher; auf Spekulationen hierüber musste die Vorinstanz sich im
Rahmen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV)
nicht einlassen, nachdem eine allfällige Änderung sich nicht konkretisiert
abgezeichnet hat (vgl. nachstehende E. 4).

4.

4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet
und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf den Widerrufsgrund von aArt. 62 Abs. 1
lit. e AuG. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar 2019 gestellt hat, ist auf dieses
grundsätzlich weiterhin die altrechtliche Regelung anwendbar; diese
unterscheidet sich in den umstrittenen Punkten indessen nicht von der neuen
Regelung (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteil 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2
mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann unter anderem die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

4.2. Der auf aArt. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der Bewilligung
fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (BGE 139 I
330 E. 4.1 u. 4.2; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile 2C_13/2018 vom 16. November
2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 5). Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende
Massnahme auch verhältnismässig erscheint (Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019
E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die
Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an
der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im
Heimatstaat (vgl. das Urteil 2C_1040/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 mit
Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs.
1 lit. e AuG gegeben ist, wird objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden -
beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die
prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe noch
gerechnet werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bezog für sich und seine Familie seit Jahren
Fürsorgeleistungen: Bis in das Jahr 2011 betrugen diese Fr. 738'000.--, wobei
sie mehrheitlich zulasten des Bundes gingen, weil die Familie bis in das Jahr
2009 asylrechtlich erfasst war. Vom Jahr 2009 bis in den Oktober 2015 leisteten
die Sozialen Dienste St. Gallen Sozialhilfebeiträge im Umfang von Fr.
155'121.05. Seit Juli 2013 (Trennung der Familie) wird für den Beschwerdeführer
ein separates Konto geführt. Zwischen der Verwarnung im April 2014 und der
Verfügung des Migrationsamts vom 8. März 2016 entstanden neu Fürsorgekosten im
Umfang von Fr. 55'343.65. Diese dürften sich in der Zwischenzeit weiter erhöht
haben, nachdem der Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Entscheid keine
Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden konnte.

5.2.

5.2.1. Zwar arbeitete der Beschwerdeführer punktuell in verschiedenen Betrieben
auf dem zweiten Arbeitsmarkt; die entsprechenden Kosten haben indessen
ebenfalls Sozialhilfecharakter. Es geht dabei darum, die beruflichen und
sozialen Kompetenzen der betroffenen Person zu verbessern, damit sie ihren Weg
auf den ersten Arbeitsmarkt finden und sich von der Sozialhilfe lösen kann. Der
Beschwerdeführer zeigte sich in diesem Zusammenhang mehr oder weniger
kooperativ (vgl. das Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.3). Die
Sozialen Dienste St. Gallen hielten am 30. September 2015 fest, dass er
monatlich Unterlagen zur Arbeitssuche eingereicht, jedoch keine Fortschritte
bezüglich einer (Wieder-) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gemacht
habe; eine Loslösung von der Sozialhilfe könne nicht als absehbar gelten.

5.2.2. Die hierauf gestützte Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden ist und keine
konkreten Anzeichen auszumachen sind, welche kurz- oder mittelfristig zu einer
Änderung der Situation führen könnten, ist vertretbar und der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG damit erfüllt. Die Vorinstanz durfte ohne
Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es bestehe mit der ihm zumindest
teilweise vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. nachstehende E. 6) ein
relevantes - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass er
das Land verlässt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339; Urteil 2C_870/2018 vom 13.
Mai 2019 E. 5.3.5; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013
[Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen sowie Palanci gegen Schweiz vom
15. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58).

6.

Zu prüfen bleibt, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als
verhältnismässig gelten kann (vgl. vorstehende E. 4.2; vgl. das Urteil 2C_870/
2018 vom 13. Mai 2019 E. 6) :

6.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe in erster
Linie Spontanbewerbungen auf "Blindstellen" (keine ausgeschriebenen freien
Arbeitsplätze) verschickt bzw. sich auf Stellen beworben, deren Voraussetzungen
und Qualifikationen er von Vornherein nicht erfüllen konnte. Für die Zeit vor
dem August 2015 (Wechsel des Sachbearbeiters) hielten die Sozialen Dienste St.
Gallen fest, dass nach ihrer Einschätzung der Beschwerdeführer alles tue, um
nicht arbeiten zu müssen. Diese Ansicht teile auch die Regionale
Arbeitsvermittlung; sie habe im April 2013 jede weitere Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer abgelehnt. Dieser habe regelmässig Termine verpasst und dann
jeweils angegeben, dass er wegen seiner Schwerhörigkeit den Wecker nicht gehört
habe (dies auch bei Nachmittags-Terminen). Obwohl der Beschwerdeführer wisse,
dass er maximal 4 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein dürfe, sei er im letzten
Jahr mehrfach für eine längere Dauer in den Kosovo gereist, ohne seine
Abwesenheit den Sozialen Diensten zu melden. Diese Umstände sprechen dafür,
dass der Beschwerdeführer - trotz seiner gesundheitlichen Probleme - nicht
unverschuldet fürsorgeabhängig geworden bzw. geblieben ist. Zieht man den seit
der Verwarnung bezogenen Sozialhilfebetrag sowie die Gehörsbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers, die ihn nach den verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht daran hindert, an geeigneten,
wenig hörintensiven Arbeitsplätzen Tätigkeiten zu verrichten, die seinem
Handicap angemessen Rechnung tragen, ist die Annahme der Vorinstanz vertretbar,
ihm sei seine Fürsorgeabhängigkeit vorwerfbar (vgl. das Urteil 2C_13/2018 vom
16. November 2018 E. 3.5.1).

6.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, diese
Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar
erscheinen zu lassen: Trotz der eingereichten ärztlichen Belege ist nicht
erkennbar, warum der Beschwerdeführer als gänzlich arbeits- bzw. erwerbsunfähig
zu gelten hätte. Er geht selber davon aus, arbeitsfähig zu sein. Mit der
Vorinstanz ist anzunehmen, dass es durchaus einfache manuelle Tätigkeiten
(industrielle Produktion, Reinigungsgewerbe) gibt, die wenig beziehungsweise
praktisch keiner mündlichen Erklärung bedürfen; zudem beherrscht der
Beschwerdeführer das Lippenlesen, was ihm gestattet, trotz seines Handicaps
Konversationen oder Erklärungen zu folgen.

6.3. Zwar hält der Beschwerdeführer sich bereits seit rund 25 Jahren in der
Schweiz auf, doch hat er seine Beziehungen zur Heimat nie abgebrochen. Im
Gegenteil: Er hat sich länger im Kosovo aufgehalten, als dies
sozialhilferechtlich zulässig gewesen wäre. Er ist mit der heimatlichen Sprache
und Kultur nach wie vor bestens vertraut. In der Heimat leben sein Sohn und ein
Bruder, die ihm bei einem Neustart behilflich sein können. Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, sich mit seinem Bruder nicht mehr zu verstehen, da
er seinem Sohn bei dessen Rückkehr nicht geholfen habe, lässt sich ein
einvernehmliches Verhältnis mit beidseitigem gutem Willen wieder herstellen; im
Übrigen belegt der Beschwerdeführer die entsprechende Behauptung nicht weiter.

6.4. Auch wenn der Sohn über keine eigenen Mittel verfügen sollte, um den
Beschwerdeführer wirtschaftlich zu unterstützen, kann er dies doch zumindest
auf der sozialen und psychischen Ebene bzw. pflegemässig tun, sollte dies
erforderlich sein. Selbst wenn keine Rechtspflicht besteht, können die Töchter
ihren Vater von der Schweiz aus wirtschaftlich unterstützen. Die Annahme, dass
das öffentliche Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
verlässt, das private Interesse, hier verbleiben zu können, überwiegt, ist
nicht bundesrechtswidrig. Die familiären Beziehungen zu seinen Töchtern kann
der Beschwerdeführer über die Grenzen hinweg mit den heutigen elektronischen
Möglichkeiten schriftlich wie mündlich aufrecht erhalten, nachdem er
unbestrittenermassen von den Lippen lesen kann. Schach kann er auch in seiner
Heimat spielen und sich dadurch einen neuen Bekannten- und Freundeskreis
aufbauen, was geeignet ist, seine soziale Reintegration zu fördern.

7. 

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Die Beschwerde war namentlich aufgrund des langjährigen Aufenthalts
in der Schweiz nicht von Vornherein aussichtslos. Dem Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren ist daher zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind im
Übrigen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Margot Benz, St. Gallen, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser ein Honorar von Fr.
2'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar