Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.210/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_210/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Herrn B.________,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 5. Februar 2019 (B 2018/251, 252).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde für die Steuerperiode 2013 im Kanton St. Gallen
rechtskräftig veranlagt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Steueramt des
Kantons St. Gallen (KStA/SG) auf einen Forderungsverzicht zugunsten des
Steuerpflichtigen aufmerksam, den dieser in seiner Steuererklärung nicht
deklariert hatte. Mit Nachsteuerverfügungen vom 10. November 2017 rechnete das
KStA/SG den Forderungsverzicht auf und gelangte es für die Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr.
65'500.-- (bei einem Vermögen von Fr. 0.--) und für die direkte Bundessteuer zu
einem solchen von Fr. 66'400.--. Das KStA/SG bestätigte dies im
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018. Die Rechtsmittel an die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieben erfolglos
(Entscheide vom 20. November 2018).

1.2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung B 2018/521 / B 2018/
522 vom 18. Dezember 2018 forderte das Verwaltungsgericht, Abteilung III, den
Steuerpflichtigen auf, einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu
leisten. Am 20. Dezember 2018 / 22. Januar 2019 ersuchte der Steuerpflichtige
um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5.
Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch mangels Bedürftigkeit ab.
Es gelangte zu einem rechnerischen Überschuss von Fr. 1'336.65 pro Monat
(Nettoeinkünfte von Fr. 5'441.85, Bedarf von Fr. 4'105.20) bzw. - nach
Berücksichtigung der von Amtes wegen berechneten Steuern - von noch Fr. 600.--,
was ausreiche, um den Kostenvorschuss (und etwaige Anwaltskosten) innerhalb
eines Jahres zu erbringen. Entsprechend sei dem Steuerpflichtigen Frist bis zum
4. März 2019 anzusetzen, um den Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 2'500.-- zu
leisten, ansonsten die Beschwerde abgeschrieben werde.

1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt, aber auf Vernehmlassungen
verzichtet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung beruht auf kantonalem Verfahrens- bzw.
eidgenössischem Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV). Entsprechend hat der
Steuerpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder
Anwendung des massgebenden Rechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss
gelangt sei, die Bedürftigkeit sei nicht gegeben (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig
nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde
handelt, weshalb die formellen Anforderungen praxisgemäss nicht allzu hoch
anzusetzen sind (Urteil 2C_228/2019 / 2C_229/2019 vom 5. März 2019 E. 2.4). So
tragen die vorgebrachten Einwände rein appellatorische Züge und gehen auf die
im Zentrum stehende Verfassungsfrage auch nicht beiläufig ein, was aber
unerlässlich ist, damit das Bundesgericht die Sache mit beschränkter Kognition
prüfen kann. Selbst wenn die Rügen zu hören wären, könnte nicht gesagt werden,
die angefochtene Verfügung verstosse gegen verfassungsmässige Individualrechte,
insbesondere das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hatte das
Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
vom Dezember 2008 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums anzuwenden. Den gestützt darauf errechneten Überschuss von
rund 600 Franken pro Monat stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in
Frage.

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen einzig, selbst bei einem
rechnerischen Überschuss von Fr. 600.-- sei er nicht in der Lage, den Vorschuss
von Fr. 2'500.-- "auf einen Schlag" zu erbringen. Er legt jedoch nicht dar,
inwiefern die Auffassung der Vorinstanz verfassungswidrig sein soll, zumal auch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung - wie die Vorinstanz - davon ausgeht,
dass grundsätzlich keine Bedürftigkeit vorliegt, wenn mit dem Überschuss die
Kosten etwa innert eines Jahres gedeckt werden können (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
224); namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es ihm
unmöglich gewesen sein soll, den vorhersehbaren Kostenvorschuss vorgängig
innert nützlicher Frist anzusparen.

2.4. Nach dem Gesagten lässt sich der Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung entnehmen, unterbleibt doch jede Auseinandersetzung mit
dem Verfassungsaspekt. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch
einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher