Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.205/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_205/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Anwaltskammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Anwaltsdisziplinarverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung II, vom 21. Januar 2019 (B 2018/220).

Sachverhalt:

A.

Am 18. Mai 1995 bzw. 18. September 2008 verstarben die Eheleute B.C.________
und D.C.________. Sie hinterliessen drei Töchter: E.________, F.________ und
G.________. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland pfändete in der Folge den Anteil
von E.________ am ungeteilten Nachlass im Umfang von rund Fr. 110'000.--. Das
Obergericht Bern ordnete am 4. Oktober 2013 die Auflösung des Nachlasses an,
worauf das Bezirksgericht Kulm am 10. November 2015 seine Zustimmung zu einem
Erbteilungsvertrag zwischen E.________ einerseits und ihren beiden Schwestern
andererseits erteilte. E.________ wurde dabei ein Erbanteil von Fr.
1'944'764.80 zugesprochen.

E.________, anwaltlich vertreten durch A.________, focht den Entscheid des
Bezirksgerichts Kulm zunächst am 3. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons
Aargau und danach am 6. Juni 2016 beim Bundesgericht erfolglos an (Urteil
5A_434/2016 vom 10. Januar 2017).

Am 21. April 2016 schloss E.________ mit der H.________ AG eine schriftliche
Honorarvereinbarung mit folgendem Wortlaut ab:

1. "Die Parteien kommen überein, das Honorar von H.________ AG in den
zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten von E.________ wie folgt zu vereinbaren:

a) 20 % des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen
Erbschaftsbetrages (zzgl. MwSt);

b) In jedem Fall mindestens aber CHF 100'000 (zzgl. MwSt).

2. Allfällige von Dritten zu zahlenden Parteientschädigungen stehen H.________
AG zu."

Die H.________ AG erstellte am 29. Mai 2017 eine Rechnung von Fr. 388'952.95
(exkl. MwSt) bzw. Fr. 420'069.20 (inkl. 8% MwSt) zur Abgeltung der anwaltlichen
Leistungen für den Zeitraum zwischen dem 27. November 2015 und 23. Mai 2017.

B.

Am 10. Juli 2017 erstattete E.________ bei der Anwaltskammer des Kantons St.
Gallen Anzeige gegen A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln.
Am 21. Juli 2017 erhob sie zudem Strafanzeige. Das Untersuchungsamt des Kantons
St. Gallen trat darauf nicht ein, übermittelte jedoch die Verfügung der
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen.

Am 28. September 2017 eröffnete die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen ein
Disziplinarverfahren gegen A.________ und stellte am 22. August 2018 fest, dass
A.________ sowohl gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) als auch gegen Art. 12 Iit. e BGFA verstossen habe und verfügte eine
Busse von Fr. 10'000.--. Mit Entscheid vom 21. Januar 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhebt A.________ am 25. Februar
2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ausserdem
beantragt er die Aufhebung der Ziff. 1 (Verstoss gegen die sorgfältige und
gewissenhafte Berufsausübung und gegen das Verbot des Erfolgshonorars), 3
(Busse), 4 (Entscheidgebühr) und 5 (Parteientschädigung) des Dispositivs des
Entscheids der Anwaltskammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Ziff. 1 nur soweit
der Anzeige gegen den Beschwerdeführer Folge gegeben wurde. Er beantragt, der
gegen ihn eingereichten Anzeige sei keine Folge zu geben; eventualiter sei er
lediglich zu verwarnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die Anwaltskammer des Kantonsgerichts sowie das Verwaltungsgericht beantragen,
die Beschwerde abzuweisen und verzichten auf eine Vernehmlassung.

Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. März 2019
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1. 

1.1. Gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide auf dem Gebiet der
Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit.
a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG; Urteile 2C_980/2016
vom 7. März 2017 E. 1.1; 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 1.1; 2C_897/2015 vom
25. Mai 2016 E. 1.1). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die fristgerecht am 25. Februar 2019 erhobene
Beschwerde gegen den am 24. Januar 2019 zugestellten Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die Anwendung und
Auslegung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung
von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen
oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen umfasst
(BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); dieses Vorbringen unterliegt der qualifizierten
Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, mit der Honorarvereinbarung nach
Mandatsübernahme, aber vor Abschluss des Rechtsstreits, Art. 12 lit. e BGFA
verletzt zu haben (dazu E. 3). Sodann habe er gegen Art. 12 lit. a BGFA
verstossen, indem er ein krass übersetztes Honorar gefordert habe (dazu E. 4).

3.

3.1. Art. 12 lit. e BGFA untersagt Erfolgshonorare und bestimmt ausdrücklich,
dass Rechtsanwälte vor Beendigung eines Rechtsstreits keine Vereinbarung über
die Beteiligung am Prozessgewinn "als Ersatz für das Honorar" mit dem Klienten
abschliessen dürfen; weiter wird ihnen auch verboten, sich für den Fall eines
ungünstigen Verfahrensausgangs zu verpflichten, auf ihr Honorar zu verzichten.
Das Verbot von Erfolgshonoraren soll verhindern, dass der Rechtsanwalt seine
Unabhängigkeit verliert, weil er wegen der Erfolgsabrede am Prozessergebnis
persönlich interessiert ist. Weiter soll das Verbot der Gefahr begegnen, dass
der Rechtsuchende durch seinen Anwalt, der die Prozessaussichten besser
beurteilen kann als er, übervorteilt wird (BGE 113 la 279 E. 4a S. 284).

3.2. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann im Einzelfall sehr
unterschiedlich ausgestaltet sein. Ein solches liegt vor, wenn die Bezahlung
des Rechtsanwalts vom Ausgang des ihm übertragenen Mandats abhängt und das
endgültige Honorar im Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht feststeht.
Während die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars ( pactum de quota litis)
vor Prozessende verboten ist (Urteil 4A_2/2013 vom 12. Juni 2013 E. 3.1), ist
der Abschluss eines (gemischten) Erfolgshonorars, bestehend aus einer
erfolgsunabhängigen und einer erfolgsabhängigen Komponente ( pactum de
palmario) gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017 unter gewissen
Voraussetzungen zulässig: Erstens darf mit dem pactum de palmario das Verbot
des (reinen) Erfolgshonorars nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine
geringfügige erfolgsunabhängige Entschädigung vereinbart wird. Zweitens darf
die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente im Verhältnis zum in jedem Fall
geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts
beeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht. Drittens darf
es nur zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des
Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats
(BGE 143 III 600 E. 2.7.5 S. 614).

3.3. Die Vorinstanz qualifizierte das von der H.________ AG mit Frau E.________
(nachfolgend die "Klientin") vereinbarte Erfolgshonorar als pactum de palmario.
Da dieses während laufendem Mandat abgeschlossen worden sei, sei es unzulässig
und verletze Art. 12 Iit. e BGFA. Keine Rolle spiele dabei die Frage, ob die
Initiative für den Abschluss der Vereinbarung von der Klientin oder vom
Beschwerdeführer ausgegangen sei, da das Verbot durch den Schutz des
öffentlichen Interesses an der Unabhängigkeit des Anwalts gerechtfertigt sei.

3.4. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des
Beschwerdeführers, der Abschluss der Honorarvereinbarung sei vor der
Publikation des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017 (BGE 143 III 600
ff.) erfolgt, mit welchem das Bundesgericht die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit eines pactum de palmario präzisierte, weshalb dieses ihm nicht
entgegen gehalten werden könne, überzeugt nicht (vgl. dazu schon Urteil 5P.111/
1995 vom 18. Juni 1999 E. 6). Bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
besteht grundsätzlich die Gefahr der Übervorteilung des Klienten, da der Anwalt
in aller Regel über einen Wissensvorsprung verfügt und die Chancen und Risiken
einer Rechtssache besser beurteilen kann als sein Klient. Bei einem noch nicht
abgeschlossenen Mandat ist diese Gefahr umso ausgeprägter, als ein
Mandatswechsel in dieser Phase üblicherweise mit zusätzlichen Kosten und
Verzögerungen verbunden ist und sich auch im Hinblick auf laufende prozessuale
Fristen problematisch erweisen kann. Das Risiko einer Übervorteilung kann auch
nicht ausgeschlossen werden, wenn die Initiative für den Abschluss eines pactum
de palmario vom Klienten ausgeht. Der Beschwerdeführer macht denn auch in
keiner Weise geltend, der Abschluss der strittigen Honorarvereinbarung sei im
Interesse der Klientin erfolgt, geschweige denn führt er Gründe an, dass damit
deren Prozessrisiko habe verringert werden können. Die Vorinstanz hat insofern
weder durch die Qualifizierung der Honorarvereinbarung als unzulässigem pactum
de palmario gegen Bundesrecht verstossen noch durch ihren Verzicht,
Beweisanträge zu den Voraussetzungen des Zustandekommens der
Honorarvereinbarung abzunehmen, die Beweise willkürlich antizipiert gewürdigt
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 f. mit Hinweisen).

Zusammengefasst kann deshalb festgehalten werden, dass mit dem Abschluss einer
Honorarvereinbarung während laufendem Mandat die H.________ AGein unzulässiges 
pactum de palmario abgeschlossen hat. Keine Rolle spielt, ob die Initiative zum
Abschluss der Honorarvereinbarung von der Klientin ausging.

4.

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, mit der Inrechnungstellung eines
Honorars von Fr. 420'069.20 (inkl. 8% MwSt) Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu
haben. Damit habe er ein krass übersetztes und somit unzulässiges Honorar
gefordert.

4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer überhaupt
disziplinarrechtlich in die Verantwortung genommen werden kann für den
Abschluss der Honorarvereinbarung. Unstrittig ist, dass diese ausschliesslich
mit der H.________ AG zustande kam, deren Alleinaktionär und
Einzelunterzeichnungsberechtigter der Beschwerdeführer ist. Die Ausübung der
Anwaltstätigkeit in Form einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich zulässig
(BGE 138 II 440 E. 23 S. 463). Es war dem Beschwerdeführer insofern nicht
verwehrt, die Honorarvereinbarung im Namen der Aktiengesellschaft
abzuschliessen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Beachtung der
anwaltsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Auch wenn er als Angestellter der
Aktiengesellschaft handelt, hat er die spezifisch anwaltsrechtlichen
Berufsregeln einzuhalten und untersteht er der disziplinarischen Aufsicht (BGE
138 II 440 E. 19 S. 459). Der Beschwerdeführer, der die Honorarvereinbarung im
Namen der H.________ AG unterzeichnet hat, kann insofern disziplinarrechtlich
dafür belangt werden.

4.2. Die Bemessung der Höhe des Honorars untersteht grundsätzlich der
Vertragsfreiheit. Art. 12 lit. i BGFA bestimmt nur, dass der Anwalt seine
Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner
Rechnungsstellung aufzuklären und diese periodisch oder auf Verlangen über die
Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren hat (vgl. Walter Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar Anwaltsgesetz, N. 157 zu Art. 12 BGFA;
Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1226 ff.). Die
Aufsichtsbehörde schreitet jedoch ein, wenn der Anwalt eine krass übersetzte
Honorarforderung stellt (vgl. Brunner/Henni/Kriesi, Anwaltsrecht, Kap. 4 Rz.
29; Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.4; Michel Valticos, in:
Valticos/Reiser/Chappuis [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur les avocats,
2009, N. 32 zu Art. 12 BGFA). Die Wahrung des Vertrauens in den Anwaltsstand
und das öffentliche Interesse daran, dass der Anwalt seine Monopolstellung
nicht auf Kosten des rechtsuchenden Publikums ausnützt und übersetzte, vom
Laien oft nur schwer als solche erkennbare Honorarforderungen stellt,
rechtfertigt diese Begrenzung der Vertragsfreiheit (BGE 110 Ia 95 E. 3 S. 96).
Bei der Frage, ob die Aufsichtsbehörde einzuschreiten hat, kommt es allerdings
nicht nur auf die Höhe der Honorarforderung an, sondern auch auf die gesamten
Nebenumstände (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
Anwaltsgesetz, N. 169 zu Art. 12 BGFA).

4.3. Es ist im Einzelfall abzuklären, ob das geltend gemachte Honorar in einem
angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand. Dabei führt nicht jede
Tarifüberschreitung zu einer Disziplinierung; vielmehr bedarf es einer krassen
Abweichung nach oben, das heisst einer erheblich übersetzten Honorarforderung
des Anwalts, die das dem Anwalt entgegengebrachte Vertrauen zu untergraben
vermag (vgl. Urteil A/4096/2013-PROF vom 29. Juli 2014 der Cour de Justice des
Kantons Genf E. 4). Dies ist gemäss der Praxis insbesondere dann der Fall, wenn
das Honorar das Dreifache des angemessenen Betrags ausmacht (vgl. Walter
Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar Anwaltsgesetz, N. 169 zu Art.
12 BGFA, [mit Hinweisen auf die Praxis von kantonalen Aufsichtskommissionen]).

Fehlt es an einer gültigen Vergütungsvereinbarung über die Höhe des Honorars,
richtet sich diese nach der im Verkehr herrschenden Übung (Walter Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar Anwaltsgesetz, N. 158 zu Art. 12 BGFA).
Nebst den zivilrechtlichen Regeln des Auftragsrechts sind auch allfällige
Vorschriften der Kantone zu beachten. Diese sind gemäss der
Bundesgerichtsrechtsprechung nicht nur berechtigt, Bestimmungen über jene
Entschädigungen zu erlassen, deren rechtssatzmässige Regelung (wie das Honorar
des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. des amtlichen Verteidigers)
unumgänglich ist, sondern auch allgemeine Vorschriften über die Bemessung des
Anwaltshonorars (vgl. BGE 135 III 253 E. 2.2 und 2.4, S. 261 ff., Urteil 2P.318
/2006 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8.3.; Walter Fellmann, in: Fellmann/
Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 159 zu Art. 12 BGFA).

Beinhaltet der Auftrag die Führung eines Prozesses, dürfte die jeweilige
kantonale Gebührenordnung über die Parteientschädigung Ausdruck der im Verkehr
herrschenden Übung sein (vgl. Walter Fellmann, a.a.O; N. 160a zu Art. 12 BGFA,
BGE 117 II 282 E. 4 S. 283). Es gilt dabei jedoch zu beachten, dass die gemäss
Art. 95 Abs. 1 ZPO geschuldete Parteientschädigung nicht mit dem Honorar
gleichzusetzen ist, welche der Klient seinem Anwalt verspricht.

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Auftragsrechts ist bei der Überprüfung
der Angemessenheit des geforderten Honorars nebst dem zeitlichen Aufwand des
beauftragten Anwalts auch die mit dem Auftrag übernommene Verantwortung zu
beachten (vgl. Walter Fellmann, a.a.O; N. 168 zu Art. 12 BGFA). Der
Stundenansatz ist entsprechend der Schwierigkeit der Aufgabe, der Dringlichkeit
der Ausführung, der Ausbildung sowie dem Können des beauftragten Anwalts zu
bestimmen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar
Anwaltsgesetz, N. 168 ff. zu Art. 12 BGFA). Zudem sind im Lichte der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Ausgaben, die sich im Zusammenhang mit der
Weiterbildung der Rechtsanwälte, ihren Generalunkosten sowie dem Streitwert der
Angelegenheit ergeben, zu berücksichtigen. Dabei gilt es zu beachten, dass ein
Rechtsanwalt sich mit Fällen befassen muss, für die er keine seiner Leistung
entsprechende Vergütung verlangen kann (Urteil P.425/1979 vom 20. Februar 1980
E. 2a).

5. 

5.1. Die Vorinstanz hat die Angemessenheit der strittigen Honorarforderung
sowohl im Lichte der üblicherweise geschuldeten Parteientschädigung als auch
des in St. Gallen üblichen Stundenhonorars geprüft. Sie ging dabei davon aus,
dass trotz einer etwas aufwändigen Kommunikation mit der Klientin und der
Notwendigkeit, gewisse Arbeiten unter Zeitdruck zu erledigen, die Angelegenheit
einfach war.

Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Gebührenordnungen der Kantone
Aargau und St. Gallen sowie des Bundesgerichts hat die Vorinstanz eine
Parteientschädigung von höchstens 100'000.-- als angemessen erachtet. Das vom
Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 420'069.20 müsse in
diesem Lichte als klar übersetzt qualifiziert werden.

Zum gleichen Schluss kommt die Vorinstanz, wenn sie den der Honorarvereinbarung
zugrundeliegenden Stundensatz mit den Honorarusanzen des Kantons St. Gallen
vergleicht. Der sich daraus ergebende Stundenansatz von Fr. 910.-- übersteige
den in St. Gallen üblichen Stundenansatz von Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- zwei-
bis dreimal und müsse deshalb, nicht zuletzt auch angesichts der keine
schwierigen rechtlichen oder sachlichen Fragen aufwerfenden Angelegenheit als
klar übermässig eingestuft werden.

5.2. Ob das vom Anwalt für gerichtliche Bemühungen geforderte Honorar
angemessen ist, ist im wesentlichen eine Tat- und Ermessensfrage. Sie wird vom
Bundesgericht nur zurückhaltend und namentlich darauf überprüft, ob die
Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen abgewichen ist oder Tatsachen berücksichtigt hat, die keine Rolle
hätten spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die
zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 116 II 149 E. 6a).

5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Einfachheit der Angelegenheit. Die
Vorinstanz habe anerkannt, dass die Art der Kommunikation der Klientin sowie
die Ansprüche, die sie an die Anwälte stellte, nicht einfach gewesen seien,
habe es dann aber unterlassen, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dieser
Einwand überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die
Angelegenheit weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufgeworfen
habe, der Verfahrensgegenstand habe sich auf die Frage der Mitwirkung des
Bezirksgerichts Kulm beschränkt, ein Erbanteil von Fr. 1'900'000.-- sei
gesichert und das Risiko insofern überschaubar gewesen. Insoweit der
Beschwerdeführer diesen Ausführungen nichts Substantielles entgegen setzt,
bleibt seine Kritik appellatorischer Art, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.

5.2.2. Weiter geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe
zu Unrecht auf die von ihm selbst nachgereichte Zeiterfassung abgestellt, um
den der Angelegenheit zugrunde liegenden Stundenansatz zu berechnen. Die
Vereinbarung eines Pauschal- bzw. eines Erfolgshonorars entbindet den Anwalt
nicht von der Pflicht, den von ihm aufgewendeten Zeitaufwand korrekt zu
erfassen. Die Vorinstanz durfte insofern, ohne in Willkür zu verfallen, den
Beschwerdeführer auf die von ihm eingereichte Zeiterfassung behaften.

5.2.3. Unbegründet ist ferner die Rüge, die von der Vorinstanz erfolgte
Berechnung der Parteientschädigung gemäss den einschlägigen Gebührenordnungen
sei willkürlich. Insofern der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik
übt, ohne sich in hinreichendem Detaillierungsgrad mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen, verstösst er gegen die ihn treffende
qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 144 I 340 E. 3.2 S. 346).
Mangels ausreichender Substantiierung ist auf diese Rüge nicht weiter
einzugehen.

5.2.4. Ungerechtfertigt ist auch der Einwand, der Verzicht auf weitere
Beweiserhebungen entspreche einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von
Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140
E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern weitere
Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie
seines Mitarbeiters, zu entscheiderheblichen Kenntnissen geführt hätten. Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid auch insofern ausreichend begründet, als sie
darauf hinwies, dass die rechtlich zu beurteilende Frage des massgeblichen
Stundenaufwands dadurch nicht infrage gestellt werden könnte (vgl. zur
Begründungspflicht BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

5.2.5. Ferner überzeugt der Beschwerdeführer nicht, wenn er geltend macht, die
Anwendung der St. Galler Honorarusanzen zur Bestimmung des angemessenen
Stundenansatzes erfolge willkürlich. Der Beschwerdeführer ist ein in St. Gallen
registrierter Anwalt, auf den das St. Galler Anwaltsgesetz 11. November 1993
(sGS 963.70; AnwG/SG) sowie die St. Galler Honorarverordnung für Rechtsanwälte
und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (sGS 963.75, HonO/SG) zur Anwendung
kommen. Der Berücksichtigung der dort verankerten Stundentarife steht auch
nicht entgegen, dass die Verfahren vor einem Gericht des Kantons Aargau bzw.
dem Bundesgericht geführt worden sind.

5.2.6. Weiter geht der Einwand fehl, es sei aufgrund der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von einem höheren Stundenansatz auszugehen, bzw. es sei zu
berücksichtigen, dass Prozessfinanzierer bis zu 35 % des Erfolgs vereinnahmen.
Das strittige Honorar war unabhängig vom Eintreten eines Erfolgs geschuldet.
Die Rüge entbehrt insofern jeglicher Grundlage.

5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass ein offenbares
Missverhältnis zwischen dem von ihm geltend gemachten Honorar und einer
üblicherweise geschuldeten Leistung bestehe.

Diese Rüge ist unbegründet. Die Honorarforderung des Beschwerdeführers ist mehr
als viermal so hoch als die gemäss den einschlägigen Gebührenordnungen
höchstens geschuldete Parteientschädigung und der dem Honorar zugrunde liegende
Stundenansatz übersteigt den in St. Gallen üblicherweise zur Anwendung
kommenden um einen Faktor zwei bis drei (E. 5.1). Diese Überschreitung lässt
sich im vorliegenden Fall weder durch besondere Umstände, wie die Schwierigkeit
der Angelegenheit, das erzielte Ergebnis, die besondere Ausbildung oder das
Können des Beschwerdeführers, noch durch die von diesem übernommene
Verantwortung rechtfertigen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das
Bundesgericht zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde
sei von Anfang an aussichtslos gewesen (vgl. Urteil 5A_434/2016 vom 10. Januar
2017 E. 9), was darauf hindeutet, dass unnötiger Aufwand betrieben worden ist.
Die Honorarforderung ist schliesslich auch im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unzulässig, das eine Honorarforderung, die ohne Rechtfertigung
30 % von dem im Kanton Genf üblichen Stundentarif abwich, als übersetzt
qualifiziert hatte (vgl. Urteil P.425/1979 vom 20. Februar 1980 E. 3).

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach von einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden müsse,
sind insofern nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gestellte
Honorarforderung im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Streitigkeit ist krass
übersetzt und verstösst somit gegen Art. 12a BGFA.

6.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe weder die angeordnete Massnahme
noch die Angemessenheit der auferlegten Busse begründet. Zudem beanstandet er,
die ausgefällte Busse sei unverhältnismässig, ein Verweis hätte als Sanktion
genügt.

6.1. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Disziplinarmassnahme ist
vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts.
Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt,
welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich diese
Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. In diesem
Zusammenhang greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene
Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit
als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich gewertet werden muss
(Urteile 2C_452/2011 E. 6;2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.1; 2C_344/2007 vom
22. Mai 2008 E. 5).

6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Höhe der gegen
ihn ausgefällten Busse von Fr. 10'000.-- nicht infrage gestellt habe und die
Summe sich innerhalb des von Art. 17 Abs. 1 Ingress und lit. c BGFA gesteckten
Rahmens bewege. Sie kam deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz den ihr
zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Die Rüge, die
Vorinstanz habe die Angemessenheit der Busse nicht ausreichend begründet, geht
insofern fehl (vgl. zur Begründungspflicht BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

6.3. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Sanktion von Fr. 10'000.-- liegt in
der Mitte des gesetzlichen Rahmens (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA). Bei der
Festlegung der Sanktion hat die Aufsichtskommission dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung
primär eigene finanzielle Interessen verfolgte. Angesichts des krass
übersetzten Honorars hat sie sein Verschulden als erheblich und den
Berufsregelverstoss als mittel bis schwer eingestuft. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers hat sie berücksichtigt, dass BGE 143 II 600 ff. im Zeitpunkt
des Abschlusses der Honorarvereinbarung noch nicht vorlag und sein anwaltlicher
Leumund ungetrübt war. Zu seinen Lasten hat sie hingegen die Tatsache gewertet,
dass er in seiner Prozesseingabe verschiedene unsachliche Elemente vorgebracht
hatte, die einzig darauf abzielten, die ehemalige Klientin zu kritisieren.

6.4. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der konkreten
Umstände ist die Auferlegung einer Busse gerechtfertigt. Zudem sprengt mit Fr.
10'000.-- die Höhe der Busse das pflichtgemässe Ermessen nicht und erscheint
weder als klar unverhältnismässig noch als willkürlich. Ergänzend wird für die
Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

7.

7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus