Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_195/2019

Urteil vom 20. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verrechnungssteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, vom 14. Januar 2019 (1 DB.2018.164, 1 ST.2018.195).

Sachverhalt:

A.

A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________. Trotz Mahnung reichte
sie ihre Steuererklärung zur Steuerperiode 2015 nicht ein, weshalb das
Steueramt des Kantons Zürich zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
schritt. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2018 setzte es das steuerbare
Einkommen auf Fr. 210'000.- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und
direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 10'120'000.- zum
Steuersatz von Fr. 10'121'000.- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Zürich) fest. Gleichzeitig verneinte das Steueramt einen
Rückerstattungsanspruch für Verrechnungssteuern für das Jahr 2015 (Art. 105
Abs. 2 BGG). Auf eine von A.________ gegen die Verfügung vom 16. März 2018
erhobene Einsprache trat das Steueramt mit Entscheiden vom 7. September 2018
nicht ein, da es die Steuerpflichtige unterlassen habe, die Steuererklärung
einzureichen oder ihre Steuerfaktoren auf andere Weise darzulegen.

B.

Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde und einen hiegegen
erhobenen Rekurs ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Rückerstattung von
Verrechnungssteuern von Fr. 75'878.25 zu gewähren, eventuell sei festzustellen,
dass ein Nichtentscheid der Vorinstanz betreffend Verrechnungssteuern vorliege,
subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Während das Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2019
bestätigt, betreffend Verrechnungssteuern keinen Entscheid getroffen zu haben,
beantragen das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 hält A.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Im Weiteren
kann nach Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines
anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerde betrifft ausdrücklich nur die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer.

Auf dem Gebiet der Verrechnungssteuern sind Entscheide (bzw. das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern eines Entscheids) des kantonalen Steuerrekursgerichts
direkt beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 56 VStG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG
[2. Halbsatz]).

1.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, finden sich im
angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2019 keine Ausführungen zur Frage eines
allfälligen Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern. Sie folgert
daraus, das Steuerrekursgericht habe in seinem Entscheid über diesen Anspruch
nicht entschieden. Diese Sichtweise wird vom Steuerrekursgericht in seiner
Vernehmlassung ans Bundesgericht ausdrücklich bestätigt: Es führt aus, der
Antrag auf Rückerstattung sei bei der Bearbeitung übersehen worden und
beantragt, die Sache zur Nachholung des versäumten Entscheids an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Auch der Beschwerdegegner bestreitet nicht,
dass diesbezüglich kein Entscheid getroffen wurde. Ist somit davon auszugehen,
dass die Verrechnungssteuern nicht Gegenstand des Entscheids vom 14. Januar
2019 waren, liegt diesbezüglich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor.

1.3. Liegt bezüglich der hier streitigen Belange kein Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG vor, so ist die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde im
Sinne von Art. 94 BGG zu behandeln. Wäre die Beschwerde gutzuheissen, so wäre
die Vorinstanz zum Fällen eines anfechtbaren Entscheids zu verhalten. Eine
materielle Prüfung des Anspruchs kann indessen im Verfahren nach Art. 94 BGG
nicht stattfinden. Soweit die Beschwerdeführerin einen materiellen Antrag
stellt, ist somit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass
(Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 Abs. 1 BGG), so
dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist. Zu prüfen ist
somit, ob die Vorinstanz das Fällen eines anfechtbaren Entscheids
bundesrechtswidrig verweigert oder verzögert hat.

1.5. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es legt seinem Urteil
grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

2.

Es steht fest, dass das Steuerrekursgericht bezüglich des hier streitigen
Anspruchs auf eine Rückerstattung von Verrechnungssteuern keinen Entscheid
gefällt hat (vgl. E. 1.2 hievor). Da es jedoch in seiner Vernehmlassung ans
Bundesgericht seine Bereitschaft signalisiert hat, diese Sache an die Hand zu
nehmen und zu einem anfechtbaren Entscheid zu gelangen, liegt jedenfalls keine
endgültige Rechtsverweigerung vor. Eine bundesrechtliche Verpflichtung des
kantonalen Steuerrekursgerichts, über den Anspruch auf Rückerstattung von
Verrechnungssteuern gleichzeitig mit der Festlegung der Steuerfaktoren für die
Bundes- und die Staats- und Gemeindesteuern zu entscheiden, wird von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Da sie
zudem zu Recht keine überlange Verfahrensdauer rügt, ist die
Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne Weiteres abzuweisen.

3.

Angesichts der besonderen Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt,
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold