Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.194/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_194/2019

Urteil vom 10. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler
Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Januar 2019 (VD.2017.290).

Erwägungen:

1.

A.________ (Türke; 1975) reiste im Alter von 16 Jahren im Familiennachzug in
die Schweiz (Oktober 1991). Ab 2001 wurde er und ab 2009 zusammen mit seiner
Ehefrau ausländerrechtlich wegen Anhäufung von Schulden verwarnt: 2001, 2004,
2009, 2011, 2012, 2013. 2003 und 2015/2016 hielt sich die Ehefrau wegen
häuslicher Gewalt im Frauenhaus auf. Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte am
22. Dezember 2015 das Getrenntleben. Im Zeitraum von 2007 bis 2015 wurde
A.________ zudem wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte mit Strafbefehlen
bzw. Bussenverfügungen verurteilt. Am 21. November 2016 verweigerte das
Migrationsamt Basel-Stadt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die
Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.

Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 15. Januar 2019 und damit den Rekursentscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. September 2017
aufzuheben und dieses anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Am 25. Februar 2019 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich - sofern
überhaupt darauf eingetreten werden kann - als offensichtlich unbegründet,
weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs.
3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen
Entscheid zu erledigen ist.

2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 1991 in der Schweiz, besitzt aber nur die
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar
2019: AuG [AS 2007 5437]) besteht kein Anspruch auf Verlängerung der
Ausländerbewilligung.

2.2. Ob die Eheleute das Familienleben nach dem gerichtlich bewilligten
Getrenntleben wieder aufgenommen haben, kann offengelassen werden. Denn die
Ehefrau ist auch nur im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung: Ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 44
AIG) besteht nicht. Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Familienlebens bildet
ebenfalls keine Anspruchsgrundlage: Unter diesem Aspekt ist Art. 8 EMRK
berührt, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Dabei muss der hier sich aufhaltende Familienangehörige nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f.). Aufenthaltsbewilligungen vermitteln
nur dann ein solches Anwesenheitsrecht, wenn sie auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruhen (BGE 144 I 266 E. 3.3 i.f. S. 273). Dies trifft bei
Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 33 AIG gerade nicht zu.

2.3. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme sodann den Aspekt des Privatlebens von
Art. 8 EMRK verletzen. Allerdings kann auch hier der Eingriff nach Art. 8 Ziff.
2 EMRK gerechtfertigt werden. Ob der konkrete Anspruch auf Schutz des
Privatlebens geschützt ist, beurteilt sich nach einer Gesamtabwägung (BGE 144 I
266 E 3.4 i.i. i.V.m. E. 3.7-3.9). Nach BGE 144 I 266 kommt einer langen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu (E. 3.9 i.i. S. 277) : So kann
bei einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land sehr eng geworden sind. Eine
Aufenthaltsbeendigung bedarf dann besonderer Gründe. Solche sind hier gegeben.
Der Beschwerdeführer ist zwar seit 1991 in der Schweiz, wurde aber seit 2001
beinahe im Dreijahresrhythmus, ab 2011 im Einjahresrhythmus ausländerrechtlich
verwarnt, weil er jährlich weitere Schulden anhäufte und keine Anstalten
gemacht hatte, diese abzubauen. Daneben hat er seit 2007 mehrere
Strassenverkehrsdelikte begangen. Insofern fehlt eine entsprechende
Integration, weshalb sich kein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Schutz des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergibt.

2.4. Schliesslich sind die Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer den
Sachverhalt und namentlich die Schulden in ihrer Tragweite in Frage stellen
will, appellatorischer Art und entsprechend nicht geeignet, zu einem anderen
Ergebnis zu gelangen.

2.5. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet. Für die weiteren
Ausführungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

2.6. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass