Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.191/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_191/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

handelnd durch ihre Mutter B.D.________,

2. B.D.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

1. Bezirksschulrat Küssnacht,

2. Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schulrecht (Schülertransport),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 18. Dezember 2018 (III 2018 156).

Sachverhalt:

A.

B.D.________ zog mit ihren Kindern C.D.________ (geboren 2008) und A.D.________
(geboren 2011) Ende September 2017 nach U.________. Die Kinder wurden dem
Schulhaus E.________ zugeteilt. Wegen einer potentiellen Gefährdung der Kinder
(Entführung durch die Grossmutter) wurde B.D.________ der Transport der Kinder
zur Schule mit dem Schulbus angesichts vorhandener Kapazitäten mündlich
zugesichert, obwohl ihr Wohnort nicht in der transportberechtigten Zone liegt.
Bei der Transportplanung für das Schuljahr 2018/2019 wurde festgestellt, dass
die Transportkapazitäten zu klein sind. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 wurden
die Eltern der nicht mehr zum Transport berechtigten Kinder - so auch
B.D.________ - entsprechend informiert.

B.

Nachdem B.D.________ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, verfügte
der Schulpräsident am 10. August 2018, dass C.D.________ und A.D.________
aufgrund ihres Wohnorts keinen Anspruch auf einen Schülertransport hätten. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Schwyz am
18. September 2018 (unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Dezember 2018 (unter Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege) ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, vom 20. Februar 2019 beantragt B.D.________ dem
Bundesgericht in ihrem Namen und im Namen ihrer Tochter A.D.________, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schulbehörde habe die
Zumutbarkeit des Schulwegs durch geeignete Massnahmen sicherzustellen,
namentlich durch die Gewährung der Benutzung eines Schulbusses, eventualiter
durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche und das
bundesgerichtliche Verfahren. Der Bezirksschulrat Küssnacht und der
Regierungsrat des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf Vernehmlassung. Mit
Eingabe vom 9. April 2019 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der verfahrensabschliessende Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen
vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,
Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem
und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft
indessen nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen;
auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
27. September 2018 beantragt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei, sollte der Beschwerde wider Erwarten keine
aufschiebende Wirkung zukommen. Mit Verfügung vom 28. September 2018 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch ab. Folglich kann keine Rede davon sein, dass
sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Gesuch befasst habe. Im Gegenteil hat
es seine Zwischenverfügung begründet und sich mit den Argumenten der
Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage war das
Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich im Endentscheid erneut zur
aufschiebenden Wirkung zu äussern. Folglich liegt weder eine Gehörsverletzung
noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor.

2.2. Was die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
betrifft, so sind Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 3 BGG nur dann mit
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt
auswirken, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Ein aktuelles und
praktisches Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung der Frage,
ob die aufschiebende Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren hätte
wiederhergestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargetan. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das aktuelle und
praktische Interesse verzichtet werden kann (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25),
liegen nicht vor. Folglich ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht
einzutreten.

3.

In der Sache bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Schulweg der
Tochter nicht zugemutet werden könne, weil er zu lang und zu gefährlich sei.

3.1. Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I
1 E. 2.1 S. 3 f.; 140 I 153 E. 2.3.1 S. 156). Der Unterricht muss grundsätzlich
am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz
zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden
Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 140 I 153 E. 2.3.3 S. 157). Aus der
in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein
Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen
übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann
(BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f. mit Hinweisen). Diese verfassungsrechtlichen
Anforderungen werden im Volksschulgesetz (des Kantons Schwyz) vom 19. Oktober
2005 (VSG/SZ; SRSZ 611.210) näher konkretisiert. Gemäss § 8 Abs. 1 VSG/SZ ist
der Unterricht an der öffentlichen Volksschule unentgeltlich. Wo den
Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die
Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit (§ 8 Abs. 3
VSG/SZ).

3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Schulweg 1.4 km lang
und weist eine Höhendifferenz zwischen 60 m und 70 m auf, was zu rund zwei
Leistungskilometern führt (wobei ein Zuschlag zur Distanz in der Regel nur für
die Steigung gilt, nicht für das Gefälle, ausser wenn der Abstieg steil ist).
In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die Annahme,
wonach die Gehgeschwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3.5 km/h
liege, nicht beanstandet (Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.3.3 und
E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall war die Tochter im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids über 7,5 Jahre alt. Selbst unter Annahme einer Gehgeschwindigkeit
von 3 km/h kann sie den Schulweg somit in 40 Minuten absolvieren und verbleibt
ihr über Mittag eine Pause von 40 Minuten, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat. Zwar liegt die Dauer des Schulwegs an der oberen Grenze des
Zumutbaren (Urteil 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3, in: ZBl 109/2008 S.
494 ff.); sie ist aber noch als zulässig einzustufen. Dasselbe gilt für die
Mittagspause von 40 Minuten (Urteil 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.3).
Die Rüge, der Schulweg sei zu lang, ist unbegründet.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Schulweg für die Tochter zu gefährlich ist.

3.3.1. Die Vorinstanzen haben sich eingehend mit dem Schulweg
auseinandergesetzt und festgestellt, dass auf der F.________-Strasse eine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte und die Strasse nicht stark befahren
sei. Beide Fussgängerstreifen befänden sich an übersichtlichen Stellen.
Dasselbe gelte für die Überquerung der G.________-Strasse nach der
Unterführung. Die Überquerung der H.________-Strasse erfolge an einer sehr
übersichtlichen Stelle und führe über eine Verkehrsinsel. Zudem handle es sich
bei dieser Strasse faktisch um eine Einbahnstrasse. Schliesslich befänden sich
auf dem I.________-Platz vor allem Parkplätze und es gelte eine
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der Gefährlichkeit des Schulwegs lediglich
beanstandet haben, dass die beiden Fussgängerstreifen an der F.________-Strasse
keine Querungserleichterungen aufweisen und ein Fussgängerstreifen wegen einer
scharfen Kurve nicht übersichtlich sei. Zudem sei der I.________-Platz nicht
ungefährlich für Kinder (vgl. Ziff. 4.6 und 4.7 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2018). Soweit die
Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht rügen, die F.________-Strasse sei stark
befahren, das Trottoir sei zu eng und die Fussgängerstreifen an der
G.________-Strasse und der J.________- bzw. H.________-Strasse seien zu
gefährlich, handelt es sich um neue Vorbringen. Der vorinstanzliche Entscheid
hat hierzu nicht Anlass gegeben, nachdem sich bereits der Regierungsrat damit
auseinandergesetzt hat. Folglich sind die neuen Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1
BGG unzulässig und ist darauf nicht einzutreten.

3.3.3. Was die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen betrifft, so erschöpfen
sich diese weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik an den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. vorne E. 1.3). Alleine aus dem
Umstand, dass die Fussgängerstreifen an der F.________-Strasse keine
Querungserleichterungen aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass die
Überquerung einem Kind nicht zugemutet werden kann. Was die beanstandete Kurve
betrifft, so verläuft diese als Abzweigung der G.________-Strasse unter der
Bahnunterführung durch. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich ein weites
Blickfeld bis zur Einmündung in die G.________-Strasse eröffne bzw. die Strasse
in der Gegenrichtung über mindestens 70 m bis zur Haarnadelkurve überschaubar
sei. Mit dem blossen Hinweis auf die aktenkundige Fotodokumentation - aus der
sich nichts Gegenteiliges ergibt - und der erstmaligen Berufung auf angeblich
verletzte VSS-Normen wird auch diese Feststellung nicht als offensichtlich
unrichtig infrage gestellt. Was schliesslich die Situation beim
I.________-Platz betrifft, so führt dort unbestrittenermassen ein gelb
markierter Fussgängerweg vorbei, der nach den Feststellungen der Vorinstanz von
zahlreichen Schulkindern benutzt wird und sich in einer Begegnungszone
befindet. Das Risiko durch einparkierende Autos erscheint deshalb als gering.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit die vorinstanzliche Beurteilung nicht
infrage zu stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tochter den Schulweg
alleine zu bewältigen hat oder allenfalls ganz oder teilweise von der Mutter
begleitet wird.

3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 4.1.1 des angefochtenen
Entscheids), ist der Sachverhalt in Bezug auf den Schulweg aktenmässig
hinreichend erstellt. Es ist weder ersichtlich noch wird von den
Beschwerdeführerinnen substanziiert begründet, inwieweit von der beantragten
Zeugenbefragung, einem Augenschein oder einem Fachgutachten neue Erkenntnisse
zu erwarten sind. Die Vorinstanz hat die betreffenden Beweisanträge deshalb zu
Recht in antizipierter Beweiswürdigung verworfen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.5. Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, die
Unzumutbarkeit des Schulwegs aufzuzeigen. Es kann daher offenbleiben, ob es -
wie die Vorinstanz zusätzlich erwogen hat - der Mutter zumutbar wäre, die
Tochter auf dem Schulweg zu begleiten.

4.

Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht von der
Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat sich
mit der Aussichtslosigkeit befasst und erwogen, dass die Beschwerde vor dem
Regierungsrat angesichts der Länge des Schulwegs nicht aussichtslos gewesen
sei, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der vertieften Prüfung durch den
Regierungsrat indessen schon. Damit setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht
auseinander. Sie begründen ihre Rüge ausschliesslich damit, dass der Schulweg
unzumutbar sei und die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht wieder
hergestellt worden sei. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und 3 BV ist deshalb
nicht ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 2
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger