Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.186/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_186/2019

Urteil vom 16. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 16. Januar 2019 (B 2018/224).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1991) ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam im September
2011 in die Schweiz. Nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 2. November 2011 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden
war, wurde er aus dem Schengen-Raum weggewiesen (Verfügung des Migrationsamtes
des Kantons Zürich vom 3. November 2011).

Im November 2012 heiratete A.________ in Serbien die Schweizer Bürgerin
B.________ (geb. 1964) aus Bosnien und Herzegowina. Diese brachte aus einer
früheren Ehe zwei Kinder mit. Anfangs 2013 reiste A.________ in die Schweiz
ein, wo ihm am 6. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge
regelmässig verlängert.

B.

Am 24. Januar 2017 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von
A.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewiligung ab und ordnete
dessen Wegweisung an. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben
ohne Erfolg: Sowohl das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.
Gallen in seinem Entscheid vom 24. September 2018 als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 16. Januar 2019
erklärten, dass es sich bei der Ehe von A.________ und seiner Schweizer Ehefrau
um eine Ausländerrechtsehe handle, welchem dem Gesuchsteller keinen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittle. Die Erteilung einer
Härtefallbewilligung lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen ab, was das angerufene Verwaltungsgericht als rechtskonform
qualifizierte.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vor dem Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019 sei das Sicherheits- und
Justizdepartement dieses Kantons anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter fordert er, die Sache sei zu weiteren Abklärungen
sowie zu neuem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als Ehemann einer Schweizerin hat der
Beschwerdeführer einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG; seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG;
SR 142.20]). Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig. Die Frage, ob die
Bewilligungsverlängerung verweigert werden durfte, weil ein Fall von
Rechtsmissbrauch, insbesondere eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt,
ist nicht auf Ebene des Eintretens abzuhandeln, sondern bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150; 126 II 265 E. 1b
S. 266; Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 1.1; 2C_1027/2016 vom 10.
Mai 2017 E. 1, mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die Ausführungen
der Vorinstanz ausserhalb des Anspruchsbereichs seien unzutreffend, kann er
keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangen, da insoweit
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348)
und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen
Legitimation nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 137 II 305 ff.; 133 I
185 ff.; Urteile 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3; 2C_373/2013 vom 8.
Mai 2013 E. 3). Trotz der dem Beschwerdeführer ausserhalb des Anspruchsbereichs
fehlenden Legitimation in der Sache kann er freilich insoweit
Verfahrensverletzungen geltend machen, die einer formellen Rechtsverweigerung
gleichkommen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; "Star-Praxis" analog; siehe
zu dieser Praxis BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Dazu gehört die Rüge
der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV wegen Befangenheit von Gerichtspersonen,
die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben (siehe zum Ganzen Urteil 1C_164/
2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.4).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu auf der Hand liegen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S.
106). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie
in der Beschwerde präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit der
Argumentation der Vorinstanz sachbezogen begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135
III 397 E. 1.5; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur
Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale
Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem
es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen
offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 140
III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560, je mit Hinweisen).

Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer
Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Wegen Willkür ist der angefochtene Entscheid nur aufzuheben, wenn wenn er im
Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 141 I 70 E.
2.2; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen. Damit
macht er sinngemäss geltend, der Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sei verletzt.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von
einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt
wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche
ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten
einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu
der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des
Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen
(BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f.; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435 f.; 139 I 121
E. 5.1 S. 125; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E.
2.1 S. 229; 136 I 207 E. 3.1 S. 210).

Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall bei Berücksichtigung aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken.
Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise
begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen.
Nicht erforderlich ist, dass ein Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE
144 I 234 E. 5.2 S. 336 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.21 S. 179;
139 I 121 E. 5.1 S. 125; 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 136
III 605 E. 3.2.1 S. 608 f., mit weiteren Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der erwähnten Rüge im Einzelnen
insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihm am 6. Dezember 2018 eine Frist
zur Stellungnahme angesetzt sowie zugleich angekündigt, dass die Sache für den
24. Januar 2019 zum Entscheid traktandiert werde. Die Frist zur Stellungnahme
sei am 20. Dezember 2018 bis zum 11. Januar 2019 erstreckt worden, doch habe
der Beschwerdeführer seine Stellungnahme gleichentags, also am 20. Dezember
2018 eingereicht. Am Folgetag habe die Vorinstanz diese Stellungnahme dem
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zugestellt, was dem
Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht worden sei.
Entgegen ihrer Ankündigung habe die Vorinstanz die Angelegenheit alsdann nicht
am 24. Januar 2019 beraten, sondern bereits am 16. Januar 2019 auf dem
Zirkulationsweg entschieden. Das genannte Vorgehen, insbesondere auch der
Umstand, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 dem
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen bloss zur Kenntnis
gebracht worden sei, zeige, dass die Vorinstanz ihre Meinung bereits gefasst
gehabt habe, bevor der Beschwerdeführer "seine Beschwerde vollständig
begründet" habe (Beschwerde, S. 5).

Selbst wenn es sich in tatsächlicher Hinsicht so zugetragen haben sollte, wie
der Beschwerdeführer behauptet, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz zwar entgegen der Ankündigung vom
6. Dezember 2018 früher und auf dem Zirkulationsweg statt anlässlich einer
Beratung entschieden. Dies würde aber keinen Anschein der Befangenheit
begründen. Denn selbst bei Annahme des behaupteten zeitlichen Ablaufes hatte
die Vorinstanz - auch im Rahmen der Entscheidfällung auf dem Zirkulationsweg -
ausreichend Zeit, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018
bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass das kantonale
Verwaltungsgericht vorliegend bereits vor Kenntnisnahme der Stellungnahme vom
20. Dezember 2018 seine Meinung gefasst und die Eingabe damit unberücksichtigt
gelassen hätte. Insbesondere kann der Umstand, dass die Stellungnahme dem
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lediglich zur
Kenntnis gebracht worden sein soll, nicht als Hinweis auf eine Befangenheit der
Vorinstanz qualifiziert werden. Letzteres gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer nicht rügt, es sei in einer gegen Grundrechte verstossenden
Weise, etwa gestützt auf eine willkürliche Anwendung des einschlägigen
kantonalen Verfahrensrechts, kein vollständiger Schriftenwechsel durchgeführt
worden (vgl. zur beschränkten Überprüfung der Anwendung des kantonalen Rechts
BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f. sowie E. 2.1 hiervor).

Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behördlichen
Vorgehen im vorangegangenen Verfahren nicht geeignet, den Anschein der
Befangenheit der Vorinstanz zu begründen. Es kann dabei dahingestellt bleiben,
ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neue Tatsachen geltend macht,
welche vom Bundesgericht von vornherein nicht zu berücksichtigen wären (vgl.
dazu hiervor E. 2.2).

3.3. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz
im angefochtenen Urteil jeweils von der Wohnung der Ehefrau statt von der
ehelichen Wohnung spreche (vgl. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils sowie
Beschwerde, S. 6). Auch dies begründet aber entgegen dem Beschwerdeführer
keinen Anschein der Befangenheit des kantonalen Gerichts, zumal er nach den
grundsätzlich für das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2) über keinen eigenen Wohnungsschlüssel
verfügte (vgl. E. 6.3 Abs. 1 des angefochtenen Urteils) und die Rede von der
Wohnung der Ehefrau damit nachvollziehbar ist.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch der Umstand, dass die Vorinstanz
Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 übergangen habe,
spreche für den Anschein der Befangenheit (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Auch
damit dringt er nicht durch:

Zum einen genügt ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid
in der Sache nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtspersonen zu
schliessen. Anders zu beurteilen wäre die Lage nur, wenn krasse oder
wiederholte Irrtümer vorliegen würden, die eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.).

Zum anderen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in
bundesrechtswidriger Weise Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen
Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 ignoriert haben sollte. Die Erwägungen im
angefochtenen Urteil entsprechen (entgegen dem Beschwerdeführer) den sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden
Begründungsanforderungen. Diesen Anforderungen ist nämlich Genüge getan, wenn
sich die Urteilsbegründung auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann. Die sich aus dem
Gehörsanspruch ergebende Prüfungs- und Begründungspflicht bedeutet nicht, dass
die urteilende Behörde alle ihre Überlegungen wiederzugeben oder auf alle
tatbeständlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen
einzugehen hätte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 126 I 97 E. 2b).

4.

4.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit
dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AIG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft -
einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49
AIG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die
ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).

4.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch "Umgehungsehe"
oder "Scheinehe") vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung
nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 135 II
1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57, mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019 vom
7. Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2018 S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand,
keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft
nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a
S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2). Frei zu prüfen hat das
Bundesgericht dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die
Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE
128 II 145 E. 2.3 S. 152, mit Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019
E. 2.2; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).

4.3. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten
sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer
Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die
Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das
Eheleben (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_782/2018 vom 21.
Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).

4.4. Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich
ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f., mit
Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6.
Juni 2013 E. 3.4; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.4 sowie 3.5).

4.5. Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden
(vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E.
3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig
abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss
insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 124 II 361
E. 2b S. 365; vgl. auch Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.4; 2C_1033/
2014 vom 29. April 2015 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die Indizien für eine Scheinehe zu
entkräften (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_804/2013 vom
3. April 2014 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).

4.6. Lässt die Indizienlage keinen klaren und eindeutigen Schluss zu, ist das
Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen
Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls bestehender Zweifel die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe
aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches
Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits bekannten, in diese
Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen
werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteile 2C_782/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4, mit
weiteren Hinweisen).

5.

5.1. Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft habe begründen,
sondern ausschliesslich an eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe
gelangen wollen. Bereits im Vorfeld der (erstmaligen) Bewilligungserteilung vom
6. Juni 2013 habe ein Verdacht auf eine Scheinehe bestanden. Weil damals aber
offenbar noch kein klarer Schluss auf das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe
habe gezogen werden können, habe man seinerzeit die Aufenthaltsbewilligung
erteilt.

5.2. Zur Begründung ihrer Annahme, dass nunmehr eine Umgehungsehe als erstellt
erachtet werden muss, führt die Vorinstanz ins Feld, der Beschwerdeführer habe
als Drittstaatsangehöriger über keine realistische Perspektive verfügt, um
ausserhalb des ausländerrechtlichen Familiennachzuges eine solche Bewilligung
zu erhalten. Die zeitliche Abfolge weise die typischen Merkmale eines
planmässigen Vorgehens zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechts auf. So habe der
Beschwerdeführer im November 2012 geheiratet, nachdem ein ihn betreffendes
Gesuch um Familiennachzug, welches sein mit einer in der Schweiz
niedergelassenen Serbin verheiratet gewesener Vater gestellt habe, am 19.
Januar 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. November 2011 aus dem Schengen-Raum
weggewiesen worden sei. Die Ehefrau sei 27 Jahre älter als der
Beschwerdeführer. Zudem habe er ausgesagt, geheiratet zu haben, weil er
"einfach in die Schweiz" habe kommen wollen.

Die Vorinstanz erklärte ferner, zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei auch zu
berücksichtigen, dass die beiden Ehegatten widersprüchliche Angaben zum Ort der
ersten Begegnung, zu ihrem ersten sexuellen Kontakt, zum Heiratsantrag sowie
zum Datum und zur Uhrzeit der Trauung gemacht und hierbei auffallende
Erinnerungslücken gezeigt hätten. Sinngemäss führte die Vorinstanz aus, es sei
unwahrscheinlich, dass die entsprechenden, nach allgemeiner Lebenserfahrung
prägenden Sachverhalte nur lückenhaft in Erinnerung bleiben würden. Die
widersprüchlichen und lückenhaften Aussagen der Ehegatten über diese
Sachverhalte seien damit vorliegend als Indiz für eine Scheinehe zu werten,
selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Befragungen der Ehegatten vom 15.
April 2013 und 22. Juni 2016 knapp drei bzw. sechs Jahre nach ihrem
mutmasslichen ersten Treffen stattgefunden hätten und das Erinnerungsvermögen
in der Zwischenzeit habe beeinträchtigt werden können.

Auf eine Scheinehe deutet nach Auffassung der Vorinstanz insbesondere auch der
Umstand hin, dass nur eine standesamtliche Hochzeit in Serbien stattgefunden
habe, die Ehegatten die Trauzeugen nicht näher gekannt hätten, weder Eheringe
ausgetauscht noch Hochzeitsfotos erstellt worden seien, anlässlich der Hochzeit
keine Familienangehörigen anwesend gewesen seien und keine Feier veranstaltet
worden sei. Selbst wenn es gute praktische Gründe für ein solches Verhalten
geben könne, sei doch nicht zu bestreiten, dass diese Merkmale für Scheinehen
charakteristisch seien.

Sodann wies die Vorinstanz auch auf widersprüchliche Angaben der Ehegatten zum
50. Geburtstag der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2014, zu
Silvester 2015 und zum letzten Wochenende vor einer Befragung am 22. Juni 2016
hin. Die Ehegatten hätten Parallelbeziehungen geführt und ausserhalb der
Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen gemeinsamen Freundes- und
Bekanntenkreis verfügt. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer keine
Wohnungsschlüssel gehabt habe und regelmässig bei seinem Vater übernachte.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt worden, indem nicht geprüft worden sei, ob er mit
seiner Ehefrau zusammenlebe.

Damit stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Nach den für das Bundesgericht
grundsätzlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2) wurden nämlich am 12. April 2014 im
Auftrag des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen Umfeldabklärungen
vorgenommen und wurden seitens der Kantonspolizei St. Gallen am 22. Juni 2016
die Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers in U.________ sowie die "Wohnung
der Ehefrau des Beschwerdeführers" bzw. die eheliche Wohnung in V.________
kontrolliert (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).

Zwar bringt der Beschwerdeführer auch vor, in Bezug auf die eheliche Wohnung
sei im Rapport über die genannte polizeiliche Kontrolle zu Unrecht lediglich
notiert worden, dass die Ehefrau angetroffen worden sei und der
Beschwerdeführer am Arbeiten gewesen sei (Beschwerde, S. 6). Der
Beschwerdeführer hat aber nicht in der gebotenen Weise mit präzisen
Aktenhinweisen aufgezeigt, dass er diese angebliche Unvollständigkeit des
Polizeirapports bereits bei der Vorinstanz prozesskonform geltend gemacht hat
(vgl. dazu hiervor E. 2.2). Insbesondere rügt er deshalb ohne Erfolg, es seien
anlässlich der Kontrolle in der ehelichen Wohnung zu Unrecht keine Fotos
gemacht worden und man habe zu seinen Ungunsten nicht festgehalten, dass ein
eheliches Schlafzimmer existiere und sämtliche ihm gehörenden Effekten in der
ehelichen Wohnung vorhanden seien. Aus dem gleichen Grund kann dem
Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er unter Berufung auf die
angebliche Unvollständigkeit des Polizeiberichts zur ehelichen Wohnung geltend
macht, die Abklärungen des kantonalen Migrationsamtes seien von Anfang an
einseitig darauf ausgerichtet gewesen, die vorgefasste Meinung zu bestätigen,
es liege eine Scheinehe vor.

7.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der angefochtene Entscheid verstosse
in verschiedener Hinsicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).

7.1. Insbesondere wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe in
willkürlicher Weise darauf abgestellt, dass sein Vater im Jahr 2007 eine
niedergelassene serbische Staatsangehörige geheiratet und erfolglos um Nachzug
des Beschwerdeführers ersucht habe.

Dieses Vorbringen erscheint nicht als stichhaltig. Zwar stellt sich der
Beschwerdeführer zu Recht auf den Standpunkt, dass ihm das Verhalten seines
Vaters bei der Frage, ob seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist, nicht
zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat freilich im angefochtenen Urteil
die Vorgeschichte mit dem rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuch des
Vaters des Beschwerdeführers lediglich herangezogen, um näher auszuführen,
weshalb der Beschwerdeführer unter keinem anderen Titel als dem Nachzug zu
seiner Schweizer Frau Aussicht auf eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hatte. Insoweit kann nicht gesagt werden, dass die
Vorinstanz aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, und
erscheint der angefochtene Entscheid weder als willkürlich noch auf andere
Weise als bundesrechtswidrig.

7.2. Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, die Vorinstanz sei in
Willkür verfallen, indem sie seine Aussage, er habe "einfach in die Schweiz"
kommen wollen, aus dem Zusammenhang gerissen habe. Selbst wenn aber die
fragliche Aussage in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Kontext gelesen (und
in diesem Punkt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ergänzt) würde
(vgl. zur Sachverhaltsergänzung vorn E. 2.2), liesse sich daraus nicht auf eine
willkürliche Beweiswürdigung schliessen:

Gemäss den Angaben in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es
einen Heiratsantrag gegeben habe und wie dieser gegebenenfalls gestellt worden
sei. Der Beschwerdeführer habe auf diese Fragen hin Folgendes ausgesagt
(Beschwerde, S. 10) :

"Ja, es gab einen [Heiratsantrag]. Ich habe sie gefragt, ob sie mich heiraten
möchte und dass ich gerne mit ihr zusammenleben möchte. Es war sehr
unromantisch und ohne Rosen oder so. Ich wollte einfach in die Schweiz kommen."

Anders, als in der Beschwerde suggeriert wird, lassen sich diese (angeblichen)
Erklärungen nicht ohne Weiteres so interpretieren, dass der Beschwerdeführer
damit in erster Linie seinen Willen bekundete, mit seiner heutigen Ehefrau
zusammen zu leben. Vielmehr sprechen sie eher dafür, dass es dem
Beschwerdeführer einzig und allein darum ging, zwecks Erlangung des
Aufenthaltsrechts zu heiraten. Es wäre jedenfalls nicht willkürlich, die
entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen, dass er
nach eigenen Angaben nur aus diesem Grund seiner damaligen Partnerin (und
heutigen Ehefrau) gegenüber erklärt hat, mit ihr zusammenleben zu wollen, und
er mit Blick auf das alleinige Ziel, das Aufenthaltsrecht zu erhalten, darauf
verzichtet hat, die Rahmenbedingungen des Heiratsantrages romantisch zu
gestalten.

Bei dieser Sachlage kann im Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf
den (angeblichen) Kontext der Erklärung, der Beschwerdeführer habe "einfach in
die Schweiz" kommen wollen, Bezug genommen hat, keine Willkür erblickt werden.

7.3. Im Kontext der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau
zusammengewohnt hat, führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - wie
erwähnt - ins Feld, es sei ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer regelmässig
bei seinem Vater übernachte (vgl. E. 5.2 hiervor). Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beweismittel seien in willkürlicher
Weise gewürdigt worden. Nach seiner Auffassung wurden aktenkundige Aussagen des
Vaters übergangen. Dieser habe erklärt, der Beschwerdeführer habe gelegentlich
bei ihm übernachtet, weil er mitunter in der Gegend von U.________ gearbeitet
habe und dabei spät fertig geworden sei (vgl. Beschwerde, S. 6).

In diesem Punkt erscheint der Vorwurf, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
als begründet. Gemäss einem in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang
genannten Einvernahmeprotokoll vom 22. Juni 2016 erklärte der Vater des
Beschwerdeführers nämlich, Letzterer habe in U.________ gearbeitet und jedes
Mal bei ihm übernachtet, wenn er bis um 22:00 Uhr habe arbeiten müssen (Akten
Migrationsamt, pag.-Nr. 136, Frage 7). Angesichts dieser glaubwürdigen Aussagen
erscheinen die Übernachtungen des Beschwerdeführers in U.________ als
arbeitsbedingt und können sie entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz für eine
Scheinehe herangezogen werden.

Wie im Folgenden ersichtlich wird, erscheint aber die Annahme einer Scheinehe
auch ohne Berücksichtigung der genannten Übernachtungen als
bundesrechtskonform. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Arbeit des
Beschwerdeführers als nachvollziehbaren Grund für die Übernachtungen beim Vater
unberücksichtigt liess, führt deshalb nicht dazu, dass der angefochtene
Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig und deshalb aufzuheben wäre.

8.

8.1. Aus Sicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen,
dass die abgefragten Details zu einzelnen Ereignissen sowie Eigenheiten des
jeweils anderen Ehegatten nach der allgemeinen Lebenserfahrung prägend in
Erinnerung bleiben würden.

8.2. Soweit die Vorinstanz Folgerungen ausschliesslich - losgelöst vom
konkreten Sachverhalt - gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zieht,
steht eine Rechtsfrage zur Diskussion, welche vom Bundesgericht frei zu
überprüfen ist (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; 133 V 504 E. 3.2 S. 507;
132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteile 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2;
9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2). Hingegen liegt für das Bundesgericht
nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich verbindliche Beweiswürdigung vor, wo
sich die bundesgerichtliche Vorinstanz bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung
stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen
Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen (vgl. Urteile 8C_157/
2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.2.4).

Der von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogene
Schluss, es sei - auch nach Ablauf von drei bzw. sechs Jahren seit dem ersten
Treffen der Ehegatten - unwahrscheinlich, dass prägende Erfahrungen wie der Ort
der ersten Begegnung, der erste sexuelle Kontakt unter den Ehegatten, die
Umstände des Heiratsantrages sowie die Trauung nur lückenhaft in Erinnerung
bleiben würden, wäre selbst dann bundesrechtskonform, wenn er als allgemein für
Fälle gleicher Art geltender Satz vom Bundesgericht frei zu überprüfen wäre.
Auch könnte dieser Schluss, wäre er ausschliesslich der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung im konkreten Fall zuzuordnen, nicht als willkürlich bezeichnet
werden:

Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die "richtige Lebenserfahrung", welche aus
Scheidungsprozessen gewonnen werden könne, zeige, dass Ehegatten einzelne
Ereignisse völlig unterschiedlich schildern würden. Doch ist diese Behauptung
nicht näher substanziiert. Ohnehin muss es als allgemein anerkannter, auf der
allgemeinen Lebenserfahrung beruhender und damit nicht beweisbedürftiger
Erfahrungssatz gelten, dass die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse (das
erste Kennenlernen, der erste sexuelle Kontakt, der Hochzeitsantrag und die
Hochzeit) Schlüsselmomente einer Beziehung darstellen und als solche
regelmässig selbst nach Jahren nachhaltig in Erinnerung bleiben (zur fehlenden
Notwendigkeit eines Beweises für auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende
Erfahrungssätze siehe BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; VETTER/PEYER, Bekannte
Tatsachen, in: Gschwend/Hettich/Müller-Chen/Schindler/Wildhaber [Hrsg.], Recht
im digitalen Zeitalter, 2015, S. 759 ff., S. 768, mit Hinweisen). Vor diesem
Hintergrund kann nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe sich vorliegend zu
Unrecht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, und erscheint ihre damit
zusammenhängende Beweiswürdigung nicht als offensichtlich haltlos.

9.

9.1. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz
habe zu tiefe Anforderungen an den Beweis einer Scheinehe angesetzt, indem sie
die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Scheinehe als genügend
erachtet habe.

9.2. Wenn gewichtige Hinweise im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für eine
Scheinehe sprechen, kann von den Eheleuten - wie bereits erwähnt (E. 4.5
hiervor) - erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen, die den
Ehewillen belegen (vgl. dazu auch BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteile
2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.1; 2C_1127/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2).
Angesichts der von der Vorinstanz (nebst den zu Unrecht herangezogenen
Übernachtungen in U.________) aufgeführten zahlreichen sowie bedeutsamen
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe war es vorliegend Sache des
Beschwerdeführers, Umstände darzulegen, welche die begründete Vermutung einer
Scheinehe entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen. Nichts daran zu
ändern vermag sein Vorbringen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen,
indem er der Polizei Zugang zur ehelichen Wohnung gewährt habe (vgl. dazu
Beschwerde, S. 7).

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mit seiner Ehefrau nachgewiesenermassen
a) schon vor der Ehe Feste gefeiert, b) eine längere Beziehung vor der
Eheschliessung geführt, c) während der Ehe jeweils im Januar Ferien verbracht
(namentlich im Jahr 2016), d) im Dezember 2015 in der gemeinsamen Wohnung
gelebt, e) die Küche der ehelichen Wohnung umgebaut, f) Möbel gekauft, g) die
Steuern bezahlt, h) die Freizeit verbracht (insbesondere im Juni 2015 sowie in
neuerer Zeit), i) an einer Familienfeier teilgenommen und j) im Alltag
telefoniert sowie Nachrichten ausgetauscht. Als Belege hierfür habe er
insbesondere Flugtickets und teilweise datierte Fotos vorgelegt. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gegen die
Begründungspflicht sowie gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie ihn im
Unklaren gelassen habe, ob sie die entsprechenden Tatsachen als erstellt
erachtet oder nicht.

Indessen hat die Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die
tatsächliche Vermutung einer Scheinehe bei einer Gesamtwürdigung der Umstände
selbst dann nicht entkräftet wäre, wenn mit dem Beschwerdeführer davon
auszugehen wäre, dass die beiden Ehegatten schon während bis zu zwei Jahren vor
der Heirat Kontakt pflegten, gemeinsam Ferien machten, zusammen die Küche der
ehelichen Wohnung umbauten, Möbel kauften, Steuern zahlten sowie die Freizeit
miteinander verbrachten (E. 6.3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Entgegen dem
Beschwerdeführer lässt sich der Vorinstanz daher nicht vorwerfen, sie habe in
Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu vorn E. 3.4 in fine) sowie in
treuwidriger Weise im Dunkeln gelassen, ob sie die von ihm geltend gemachten
Sachumstände mangels Beweises als nicht ausschlaggebend erachtet. Die
Vorinstanz hat nämlich vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie die
entsprechenden Tatsachen als nicht rechtserheblich und damit als nicht
beweisbedürftig wertet. Mit ihren Ausführungen hat die Vorinstanz sodann
zumindest implizit insbesondere auch dargelegt, dass sie die vom
Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (wie Flugtickets und Fotos) als nicht
stichhaltig erachtet, weil die Sachumstände, welche er damit zu untermauern
sucht, ihrer Auffassung nach die vorliegend durch gewichtige Indizien
begründete Vermutung einer Scheinehe von vornherein nicht entkräften könnten.

Selbst dann, wenn die Übernachtungen in U.________ nicht als Indiz für eine
Scheinehe herangezogen werden, erscheint es als bundesrechtskonform, die
hiervor aufgelisteten tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur
vorehelichen und ehelichen Beziehung als nicht entscheidwesentlich zu
qualifizieren. Diese Vorbringen beziehen sich nämlich allgemein auf das
voreheliche und eheliche Zusammenleben. Sie vermögen nicht spezifisch einzelne
der vorliegenden Umstände, welche nach dem Gesagten als Indizien für eine
Scheinehe zu werten sind, zu relativieren. Auch wenn es sich in Bezug auf das
Zusammenleben mit seiner Ehefrau in tatsächlicher Hinsicht so verhalten haben
sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, würden deshalb gewichtige Indizien
für eine Ausländerrechtsehe bestehen bleiben, und wäre die Vermutung einer
Scheinehe nicht entkräftet. Vor diesem Hintergrund begründet auch der Umstand,
dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit den vorgelegten Flugtickets und
Fotos auseinandergesetzt hat, keine willkürliche Beweiswürdigung.

9.3. Soweit die Vorinstanz einen Antrag des Beschwerdeführers auf technische
Auswertung seines Mobiltelefons zwecks Überprüfung der Datierung der von ihm
eingereichten Fotos abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil nach dem
Ausgeführten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die fraglichen Fotos bezogen sich
nämlich nach Angaben des Beschwerdeführers auf die genannten Sachumstände,
welche die Vorinstanz zulässigerweise als von vornherein nicht hinreichend
erachtete, um die Vermutung einer Scheinehe zu widerlegen. Anders als der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, durfte die Vorinstanz bei der gegebenen
Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, das angebotene
Beweismittel abzunehmen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361
E. 6.5 S. 368; 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; 136
I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Auch
bestand für die Vorinstanz - anders als der Beschwerdeführer suggeriert - kein
Anlass, sich mit den Datumsangaben auf den datierten Fotos auseinanderzusetzen
(vgl. zu diesen Fotos auch hiervor E. 9.2). Eine Verletzung des Rechts auf
Beweis läge zwar vor, wenn die Vorinstanz objektiv taugliche und formgültig
beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abgenommen hätte,
obwohl sie die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt
erachtete (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.). Davon kann aber vorliegend
mangels Rechtserheblichkeit der Fotos und ihrer Datierung keine Rede sein.

10.

Angesichts der übrigen gewichtigen, im angefochtenen Urteil genannten Indizien
ist nach dem Gesagten bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die
Vorinstanz vorliegend trotz der zu Unrecht erfolgten Würdigung der
Übernachtungen des Beschwerdeführers in U.________ als Indiz für eine
Ausländerrechtsehe in bundesrechtskonformer Weise auf eine Scheinehe
geschlossen hat.

Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. hiervor E. 4.1 f.).

Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet und
abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.
66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König