Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.181/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

2C_181/2019

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn,

2C_182/2019

B.________ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn,

2C_183/2019

C.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2008-2013,

Beschwerde gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7.
Januar 2019 (SGDIV.2018.11 / SGDIV.2018.10 / SGDIV.2018.9).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Gesellschaft 1), die B.________ AG (Gesellschaft 2) und die
C.________ AG (Gesellschaft 3) hatten in den hier interessierenden
Steuerperioden statutarischen Sitz in U.________/SO. Das Präsidium des
Verwaltungsrates lag in den Händen von D.F.________. E.F.________ geb.
G.________ gehörte den drei Verwaltungsräten an.

B.

Das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) leitete am 19. März 2018
(Gesellschaft 1) bzw. 27. März 2018 (Gesellschaften 2 und 3) hinsichtlich der
Steuerperioden 2008 bis 2012 (Gesellschaft 1) bzw. 2010 bis 2013
(Gesellschaften 2 und 3) je ein Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung
ein. Anlass gab die Verbuchung geschäftsmässig unbegründeten Aufwandes.

Am 20. April 2018 trat Fürsprecher Daniel Jaccard, der im Anwaltsregister des
Kantons Bern eingetragen ist, an das Steueramt heran und bezeichnete sich als
Vertreter der drei Gesellschaften. Er ersuchte das Steueramt namentlich um
Zustellung der vollständigen Akten bzw. der Datenträger, des internen
E-Mail-Verkehrs und einer Vollständigkeitserklärung. Am 2. Mai 2018 liess das
Steueramt Fürsprecher Jaccard den (internen) Antrag auf Durchführung eines
Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zukommen. Es ergänzte, dass im
Übrigen angenommen werde, die Gesellschaften hätten den Rechtsvertreter direkt
mit den Veranlagungsverfügungen und ihren jeweiligen Eingaben bedient.

Am 8. Mai 2018 und 19. Juni 2018 wiederholte Fürsprecher Jaccard sein am 20.
April 2018 formuliertes Anliegen. Gleichzeitig verlangte er die Ansetzung einer
neuen Frist. Wie aus einer Telefonnotiz vom 20. Juni 2018 hervorgeht, teilte
das Steueramt Fürsprecher Jaccard in der Folge mit, dass die Akten umfangreich
seien, weshalb ein Termin zur Einsichtnahme in dem Amtsräumen angeboten werde.
Fürsprecher Jaccard trat darauf nicht ein und ersuchte im Schreiben vom 20.
Juni 2018 abermals um Zusendung der vollständigen Akten.

C.

Mit Verfügungen vom 25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Versand
der Originalakten ab. Es erklärte, praxisgemäss werde die Möglichkeit
eingeräumt, die Akten in den Amtsräumen (am Hauptsitz oder einer Aussenstelle)
einzusehen. Originalakten würden nicht versandt, und eine Digitalisierung werde
nicht vorgenommen. Die Zusendung des Antrags auf Durchführung eines Verfahrens
wegen versuchter Steuerhinterziehung sei aus reiner Gefälligkeit geschehen.

D.

Dagegen gelangten die drei Gesellschaften an das Steuergericht des Kantons
Solothurn. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und
das Steueramt anzuweisen, die streitbetroffenen Akten antragsgemäss an
Fürsprecher Jaccard zu übermitteln. Zudem sei eine mündliche und öffentliche
Verhandlung zur Frage des Akteneinsichtsrechts anzuberaumen. Mit drei
Entscheiden vom 7. Januar 2019 wies das Steuergericht die Rekurse ab. Was den
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung betreffe, bestehe gemäss
§ 161 Abs. 2 StG/SO kein Anspruch. Im vorliegenden Fall seien alle Fakten
bekannt, weshalb sich eine öffentliche Verhandlung erübrige. Im Hauptpunkt, der
Zusendung der amtlichen Akten, ergebe sich im Steuerhinterziehungsverfahren das
Recht auf Akteneinsicht zwar aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 und 3
EMRK. Im Verwaltungsverfahren sei es allerdings üblich, dass die Akten nicht
ausgehändigt oder versandt, sondern lediglich in der Amtsstelle zur
Einsichtnahme bzw. zum Anfertigen von Fotokopien aufgelegt würden. Ein gewisser
Mehraufwand, der durch die Anreise hervorgerufen werde, sei hinzunehmen. Das
Vorgehen des Steueramts möge zwar als "nicht bürgerfreundlich" erscheinen, ein
gesetzlicher Anspruch auf Zustellung der Akten oder von Aktenkopien fehle aber.
Die unterschiedliche Behandlung im Verwaltungsverfahren einerseits und im
Verwaltungsjustizverfahren sei gesetzgeberisch gewollt.

E.

Mit Eingaben vom 20. Februar 2019 erheben die drei Gesellschaften beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, die angefochtenen Entscheide
seien aufzuheben und das Steueramt sei anzuweisen, Rechtsanwalt Jaccard die
vollständigen Akten zuzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht hat zu den drei Gesellschaften, die unter Leitung
derselben natürlichen Personen stehen und durch den gleichen Anwalt vertreten
werden, je ein Dossier eröffnet. Die Beschwerden betreffen den identischen
Sachverhalt und dieselbe Rechtsfrage. Es rechtfertigt sich, die drei Verfahren
zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

1.2. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a,
Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG
in Verbindung mit Art. 146 DBG und Art. 73 StHG). 

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit derselben
Angelegenheit befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen können (BGE
142 II 363 E. 1.3 S. 366). Die Beschwerde ist daher grundsätzlich nur gegen
Entscheide zulässig, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (End-
oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG). Gegen Vor- und
Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit
ergehen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben (BGE 144 III 475 E. 1 S. 477). Dieser Bestimmung
zufolge ist die Beschwerde (nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a; BGE 144 IV
90 E. 1.1.3 S. 95 f.) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 142 V
26 E. 1.1 S. 28).

1.3.2. Das Steueramt hat die drei selbständig eröffneten Verfügungen (Art. 114
Abs. 4 DBG) im Rahmen der hängigen Steuerhinterziehungsverfahren erlassen. Mit
Blick auf Art. 90 ff. BGG ist von Zwischenentscheiden auszugehen. Ein
Akteneinsichtsrecht besteht aber nicht nur im rechtshängigen Verfahren, sondern
- modifiziert - ebenso ausserhalb eines solchen. Dies ist der Fall, wenn (noch)
kein Verfahren rechtshängig ist, ein solches aber zumindest beabsichtigt wird
("zuvor") oder das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist
("danach"). Diesfalls hat die Veranlagungsbehörde mit selbständiger (End-)
Verfügung zu entscheiden (vgl. BGE 136 I 80 E. 1.1 S. 82 f.; Urteile 2C_387/
2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.1; 2A.276/1998 vom 10. Februar 1999 E. 1, in: ASA
69 S. 290, RDAF 2000 II S. 46, StE 2000 B 92.53 Nr. 3). Im vorliegenden Fall
ergingen die Verfügungen im rechtshängigen Verfahren. Sie fallen inhaltlich
nicht unter Art. 92 BGG und haben dementsprechend den Anforderungen von Art. 93
BGG zu genügen, damit sie vor Bundesgericht selbständig angefochten werden
können.

1.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Bundesgericht in einem
Mehrwertsteuerfall erwogen, die Beschränkung der Akteneinsicht könne
grundsätzlich, wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, bei der Anfechtung des Endentscheids "voll
wirksam" gerügt werden (Urteil 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2).
Entsprechend sei kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten.
Gleich entschied es im sozialversicherungsrechtlichen Umfeld, als es darum
ging, dass die IV-Stelle der versicherten Person das Dossier nicht zustellen
wollte (Urteil 9C_1072/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4). Dagegen gelangte es zum
Ergebnis, die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts nach erfolgter erster
Einvernahme der beschuldigten Person im Strafverfahren (Art. 101 Abs. 1 StPO)
begründe einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteil 1B_597/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 1.2). Anders verhält es sich indessen, wenn die Akteneinsicht
noch vor der ersten polizeilichen Einvernahme verweigert wird (BGE 137 IV 172).

1.3.4. In der bisherigen Praxis stand mithin zumeist die Frage des "Ob" im
Zentrum und weniger des "Wie". Ob die verweigerte Zusendung der Akten an einen
im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt im (Hinterziehungs-) Verfahren
vor der Veranlagungsbehörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur bewirken könne, war noch nicht zu entscheiden. Wie zu zeigen
ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als unbegründet. Es kann
daher hier offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
erfüllt sind oder ob die Steuerpflichtigen auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu verweisen
wären.

1.3.5. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.3.6. Das Bundesgericht kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen
abgesehen, die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen)
Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern
lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht
verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 142 II
369 E. 2.1 S. 372). Soweit kein Bundesgesetzesrecht verletzt sein kann,
beschränkt die Überprüfung sich auf die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere des allgemeinen
Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

1.3.7. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss
der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.3.8. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).

1.4. Die von den Gesellschaften eventualiter angerufene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kommt nicht zum Tragen. Verfassungsbeschwerden gemäss
Art. 113 ff. BGG können (nur) erhoben werden, soweit ein Entscheid einer
kantonalen Instanz vorliegt und die Einheitsbeschwerde (Art. 72 bis 89 BGG)
ausgeschlossen ist, namentlich aufgrund von Art. 83 BGG. Entscheide in
Anwendung von Art. 175 DBG bzw. Art. 56 StHG sind der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres zugänglich. Selbst wenn
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden könnte, käme Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG zum Tragen (Art. 117 BGG).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob ein im Anwaltsregister eingetragener
Rechtsanwalt, der eine steuerpflichtige Person vertritt, im Stadium des
rechtshängigen und vor der Veranlagungsbehörde befindlichen
Hinterziehungsverfahrens berechtigt ist, den Versand der amtlichen Akten an
sein Bürodomizil zu verlangen. Die Frage stellt sich im Bereich der direkten
Bundessteuer und der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden in
gleicher Weise. Es erübrigt sich, eine nach Steuerarten getrennte Prüfung
vorzunehmen.

2.2. 

2.2.1. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) handelt es sich
um ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Entsprechend ist
diese berechtigt, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17;
142 III E. 4.1.1 S. 52 f.). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in
alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen
wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und
unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde
entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 S. 435 mit Hinweisen). Dem
Akteneinsichtsrecht steht die Pflicht der Behörden zur Aktenführung gegenüber
(BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89).

2.2.2. Soweit auch Bundesgesetze den Anspruch auf rechtliches Gehör vorsehen,
geht dieser oft nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (BGE 143 III
65 E. 3.3 S. 67). Dies trifft namentlich auch auf das direktsteuerliche
Akteneinsichtsrecht zu (Urteile 2C_160/2008 vom 1. September 2008 E. 2.4; 2A.67
/2004 vom 17. Februar 2005 E. 3.3). Nachdem das Verfahren der
direktsteuerlichen Übertretungen (Art. 174 ff. DBG; Art. 55 StHG) nach den
Regeln über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren abzuwickeln ist (Art. 182
Abs. 3 DBG), besteht grundsätzlich auch im Hinterziehungsverfahren kein
weitergehendes Akteneinsichtsrecht (dazu hinten E. 2.2.8). Das Nähere zum
direktsteuerlichen Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus Art. 114 DBG und,
wenngleich in verkürzter Form, übereinstimmend aus Art. 41 Abs. 1 StHG (vgl.
Urteil 2C_160/2008 vom 1. September 2008 E. 2.4). Gemäss Art. 114 Abs. 1 Satz 1
DBG sind die steuerpflichtigen Personen berechtigt, in die von ihnen
eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten "Einsicht zu nehmen". Die
übrigen Akten stehen ihnen "zur Einsicht offen", sofern die Ermittlung des
Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen (Art. 114 Abs. 2 DBG). Es fragt sich, ob der
gesetzmässige Anspruch auf "Einsicht" in die Akten tatsächlich nur "Einsicht"
meint, oder ob er die Zustellung ans Bürodomizil des im Anwaltsregister
eingetragenen Rechtsanwalts mitumfasst. Das Bundesgericht konnte dies, wie
dargelegt, noch nicht klären.

2.2.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der
Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und
unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund
für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass
für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
(historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der
Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 143 II
646 E. 3.3.6 S. 659). Der hier interessierende Art. 114 Abs. 1 DBG spricht in
den drei gleichwertigen Amtssprachen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.
Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR
170.512]; BGE 142 II 100 E. 4.1 S. 108) von "Einsicht nehmen", "consulter" bzw.
"esaminare". Dagegen ist in Art. 114 Abs. 2 DBG die Rede von "zur Einsicht
offen", "prendre connaissance" bzw. "esaminare". Es fällt auf, dass die
italienische Fassung beide Male dieselbe Formulierung aufweist, während in den
beiden anderen Fassungen je unterschiedliche Begriffe verwendet werden. So oder
anders scheinen "consulter" und "esaminare" offener gehalten als "Einsicht
nehmen" Die deutschsprachige Wendung weist stark auf eine Akteneinsicht am Ort
hin, wo die Akten geführt bzw. aufbewahrt werden. In den romanischen Sprachen
bleibt der Ort dagegen offen. Eine einheitliche und vor allem zwingende
Auslegung ist unter diesen Umständen kaum möglich.

2.2.4. Hat die steuerpflichtige Person keinen im Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwalt beigezogen, scheint an sich unbestritten, dass das
Akteneinsichtsrecht von Vornherein (nur) in den Büros der Veranlagungsbehörde
ausgeübt werden kann (LYDIA MASMEJEAN-FEY/ANTOINE BERTHOUD, in: Yves Noël/
Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand zum LIFD, 2. Aufl. 2017
[nachfolgend: CR-LIFD], N. 19 zu Art. 114 DBG; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER,
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2017
[nachfolgend: BSK-DBG], N. 15 zu Art. 114 DBG; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER,
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum StHG, 3. Aufl. 2017
[nachfolgend: BSK-StHG], N. 7a zu Art. 41 StHG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/
STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 19
zu Art. 114 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 15 zu
Art. 114 DBG). Ein Aktenversand an einen Nichtanwalt fällt nicht in Betracht.
Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 V 35 E. 4.2 S.;
126 I 7 E. 2b 10; 122 I 109 E. 2b S. 112; 116 Ia 325 E. 3d S. 327; Urteil
5A_596/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2).

2.2.5. Die skizzierte Rechtslage gilt an sich auch in Fällen, in welchen die
steuerpflichtige Person im rechtshängigen erstinstanzlichen Verfahren durch
einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten ist (RICHNER/FREI
/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 114 DBG; LOCHER, a.a.O., N. 15 zu Art.
114 DBG). Nach der Praxis des Steueramts des Kantons Zürich sollen Anwälte die
Steuerakten in jedem Fall nur in den Amtsräumlichkeiten einsehen können (auch
dazu LOCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 114 DBG, unter Bezugnahme auf Urteil 2P.335/
1998 vom 1. Februar 2000 E. 5, wonach diese Praxis verfassungsrechtlich unter
den gegebenen Umständen haltbar war). Die Doktrin äussert sich eher vorsichtig:
"Namentlich bei Gerichten" soll es "meist üblich" sein, dass die Akten den
Rechtsanwälten zugestellt werden (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: BSK-DBG, N. 15 zu Art.
114 DBG bzw. BSK-StHG, N. 7a zu Art. 41 StHG). Entsprechend könnten sie
"couramment" von der Zustellung ins Büro profitieren, selbst wenn das
anwendbare eidgenössische oder kantonale Recht dies nicht vorsehe
(MASMEJEAN-FEY/BERTHOUD, in: CR-LIFD, N. 19 zu Art. 114 DBG). Zu dieser weit
verbreiteten Übung hat das Bundesgericht erwogen, es bestehe zwar kein
absoluter Anspruch der Rechtsanwälte auf Zusendung der amtlichen Akten, wobei
diese immerhin eine rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangen
könnten, soweit vergleichbare Umstände vorlägen. Bei ausserordentlich
umfangreichen Akten sei die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und
das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar
2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; ASA 82 S. 735 und 83 S. 175, RDAF
2015 I S. 435).

2.2.6. Ein Teil der Lehre geht freilich davon aus, dass Rechtsanwälte einen
Anspruch auf Zustellung der amtlichen Akten hätten, sofern das Gesuch im Rahmen
eines hängigen Steuerstrafverfahrens gestellt werde (so ZWEIFEL/HUNZIKER, in:
BSK-DBG, N. 15 zu Art. 114 DBG bzw. BSK-StHG, N. 7a zu Art. 41 StHG, die sich
auf BGE 120 IV 242 E. 2c berufen). Teils klingt der Ruf nach einer analogen
Anwendung von Art. 102 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) an, der festhält, dass die Akten den
Rechtsbeiständen "in der Regel zugestellt" würden (LOCHER, a.a.O., N. 16 zu
Art. 114 DBG). Wiederum eine andere Stimme leitet aus BGE 122 I 109 E. 2b und
BGE 120 IV 242 E. 2c ab, dass das Bundesgericht offengelassen habe, ob die
Akten im Steuerstrafverfahren an den Rechtsanwalt zu versenden seien
(MASMEJEAN-FEY/BERTHOUD, in: CR-LIFD, N. 21 zu Art. 114 DBG).

2.2.7. In BGE 120 IV 242 ging es um ein Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Dessen Art. 36
verweist für das Akteneinsichtsrecht auf Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das
Bundesgericht billigte, dass die Eidgenössische Zollverwaltung dem
praktizierenden Rechtsanwalt die Einsichtnahme am Sitz der Behörde angeboten
hatte, weil die Akten umfangreich waren.

In BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 f., auf den in der Doktrin hingewiesen wird,
entschied das Bundesgericht unter Bezugnahme auf frühere Entscheide (v.a. BGE
112 Ia 377 E. 2b S. 380 f.), dass das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur
das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde umfasst. In der Praxis würden
die Akten häufig den registrierten Anwälten zugesandt. Es habe in BGE 120 IV
242 in Erwägung gezogen, die Zustellung an Anwälte als Gehalt der
verfassungsrechtlichen Mindestgarantie zu betrachten. Die Frage könne
offenbleiben. Rechtsungleich und diskriminierend sei es jedoch, wenn die Akten
einem innerkantonalen Anwalt zugestellt würden, nicht jedoch einem
ausserkantonalen.

Auch in späteren Entscheiden hat das Bundesgericht bestätigt, dass kein
absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten besteht, sondern lediglich im Rahmen
einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die
jeweiligen Umstände vergleichbar sind (Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014
E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194, aber in: ASA 83 175; Urteil 9C_369/2012
vom 2. November 2012 E. 6.3). Es verstösst nach der Rechtsprechung nicht gegen
das Gleichbehandlungsprinzip, wenn die Akten nur den im Anwaltsregister
eingetragenen Rechtsanwälten, nicht aber privaten Beschwerdeführern
herausgegeben werden (BGE 108 Ia 5 E. 3 S. 8 f.; 123 II 534 E. 3d S. 541;
Urteile 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 5A_349/2009 vom 23. Juni 2009
E. 3.4; 1P.55/2007 vom 15. März 2007 E. 2.5). Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Aktenzustellung an den Anwalt ergibt sich daraus aber nicht.

2.2.8. Kritik erwächst dieser Praxis unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1
DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber
verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft ist, worauf die
Kritik abzielt, in der Regel "schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer
Fotokopie" zu erteilen (MASMEJEAN-FEY/BERTHOUD, CR-LIFD, N. 21 zu Art. 114
DBG). Dies gilt zwar auch für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Art. 2
Abs. 2 lit. c DSG; BGE 142 II 268 E. 6.2 S. 280), aber nur, soweit die Daten
durch ein Bundesorgan bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG). Daran fehlt
es hier. Nicht nur die Staats- und Gemeindesteuern, auch die direkte
Bundessteuer wird durch den jeweiligen Kanton veranlagt und bezogen (Art. 128
Abs. 4 Satz 1 BV; Art. 2 DBG). Der veranlagende Kanton wendet sein eigenes
Verfahrens- und Datenschutzrecht an, soweit das Bundesrecht keine Vorgaben
macht. Im vorliegenden Fall wäre das Datenschutzrecht des Kantons Solothurn
massgebend. Dabei handelt es sich um rein kantonales Recht, welches das
Bundesgericht bei erfüllter Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
BGG; vorne E. 1.3.7) prüft. Die Steuerpflichtigen haben davon abgesehen, die
verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts zu
rügen (vorne E. 1.3.6). Der Frage ist daher nicht weiter nachzugehen.

2.3. 

2.3.1. Die Steuerpflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, das Steueramt
habe mit seiner Verweigerungshaltung gegen Art. 5 Abs. 2, Art. 9 und Art. 36
Abs. 3 BV verstossen. Im Kern rügen sie damit die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips, wie es in Art. 5 Abs. 2 BV in allgemeiner und in
Art. 36 Abs. 3 BV in auf die Grundrechte bezogener Weise zum Ausdruck kommt.
Sie berufen sich auf Normen, die ihren Anspruch zum Ausdruck bringen sollen,
wobei sie einräumen, dass aus Art. 26 Abs. 1 VwVG, § 134 Abs. 2 des Gesetzes
[des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) und § 24 des Gesetzes [des Kantons
Solothurn] vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG/SO; BGS 124.11) nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Akten zu versenden
seien. Sie weisen indes darauf hin, dass "inhaltlich eine kantonalrechtliche
Kann-Vorschrift" vorliege, was die Vorinstanz bei ihrer "Unter-Interpretation"
übersehen habe. Dies überzeugt nicht. § 24 Abs. 1 VRG/SO kann lediglich in
höchst allgemeiner Weise entnommen werden, dass den Parteien "das Recht der
Akteneinsichtnahme" zustehe. Zum "Wie" äussert sich die Norm nicht. Kaum
präziser gehalten ist § 134 Abs. 2 StG/SO, der im Übrigen mit Art. 114 Abs. 2
DBG übereinstimmt (vorne E. 2.2.2). Es ist zumindest nicht willkürlich, seinen
Anspruch auf Aktenzusendung zu verneinen, zumal § 134 Abs. 2 StG/SO im Sinn von
Art. 41 Abs. 1 StHG auszulegen ist, der seinerseits mit Art. 114 DBG
übereinstimmt. Da die beiden bundesrechtlichen Normen grundsätzlich nicht
weiter reichen als Art. 29 Abs. 2 BV, ist nach heutiger Praxis aus § 134 Abs. 2
StG/SO kein Anspruch auf Zustellung der Akten abzuleiten. Der kantonale
Gesetzgeber hätte dies ausdrücklich anordnen müssen, was aber unterblieben ist.

2.3.2. Anders könnte es sich möglicherweise verhalten, wenn ein
erstinstanzliches Hinterziehungsverfahren (Art. 175 DBG; Art. 56 StHG) nach
strafprozessualen Normen zu handhaben wäre (vgl. vorne E. 2.2.6). Anders als
beim Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren handelt es sich beim
direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren zwar um eine strafrechtliche Anklage
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("de nature pénale"; Urteil 2C_287/2018 vom
21. September 2018 E. 3.3.5 e contrario, zur Publ. vorgesehen; BGE 140 I 68 E.
9.2 S. 74; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; Entscheide des EGMR Chambaz gegen die
Schweiz vom 5. April 2012 [11663/04] § 36 ff., insb. 48; J. B. gegen die
Schweiz vom 3. Mai 2001 [31827/96] § 42 ff., insb. 50; A. P., M. P. und T. P.
gegen die Schweiz vom 29. August 1997 [19958/92] § 37 ff., insb. 43). Dessen
ungeachtet richtet sich das Verfahren landesrechtlich nicht nach der StPO (vgl.
BGE 140 II 384 E. 3.3.1 S. 389 f.). Gegenteils bestimmt Art. 182 Abs. 3 DBG,
dass die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das
Beschwerdeverfahren sinngemäss gelten (vorne E. 2.2.2). Der Gesetzgeber hat
damit eine klare Trennlinie gezogen: Während direktsteuerliche Übertretungen
grundsätzlich nach den Regeln über die Veranlagung verfolgt werden sollen, sind
Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG), für die ohnehin die Strafbehörden
zuständig sind, nach Massgabe der Strafprozessordnung zu verfolgen (Art. 188
Abs. 1 und 2 DBG). Dies ist für das Bundesgericht im Sinne eines
Anwendungsgebots verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 628 E. 4.2.4 S. 639; 142
II 182 E. 2.4.3 S. 192). 

2.3.3. Die Steuerpflichtigen machen nicht geltend, es liege auch ein Verstoss
gegen Art. 8 Abs. 1 BV vor. Ein solcher könnte darin bestehen, dass das
Steueramt die Akten nur an einzelne im Anwaltsregister eingetragene
Rechtsanwälten überweist, beispielsweise nur an solothurnische (vorne E.
2.2.7). Der Gleichheitsgedanke klingt in den Beschwerden immerhin insoweit an,
als die Steuerpflichtigen darlegen, dass das Steuergericht beim Steueramt die
Akten anfordern könne, was entsprechend auch für die Parteien gelten müsse.
Dabei übersehen sie, dass es sich bei der Überweisung der Akten von der einen
an die andere Instanz um einen Vorgang handelt, der für das reibungslose
Funktionieren der Rechtsprechung unerlässlich ist. Im Übrigen kann dies auch
als eine Form der Amtshilfe zugunsten "anderer Behörden" betrachtet werden, die
in Art. 112 DBG und Art. 39 Abs. 2 StHG eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage findet.

2.3.4. Soweit die Steuerpflichtigen schliesslich dartun, eine
Verfassungsverletzung liege darin, dass keine mündliche Verhandlung angesetzt
worden sei, überzeugt auch dies nicht. Ausgangspunkt bildet das
Einspracheverfahren, wo das Gesetz selbst bei drohender reformatio in peius
 lediglich eine (nicht zwingend mündliche) "Anhörung" vorsieht (Art. 135 Abs. 1
Satz 2 DBG). Dies ist Ausdruck des fehlenden Rechtsanspruchs (Urteil 2C_104/
2013 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3, in: ASA 82 S. 307). Im
Beschwerdeverfahren gilt nichts Anderes (Art. 142 DBG bzw. § 161 Abs. 2 Satz 2
StG/SO). Vorliegend war der Sachverhalt unbestritten und war nur über eine
Rechtsfrage zu entscheiden. Wenn unter diesen Vorzeichen von einer öffentlichen
Verhandlung abgesehen wurde, führt dies zu keiner bundesrechtswidrigen bzw.
verfassungsrechtlich unhaltbaren Auslegung oder Anwendung des massgebenden
Rechts.

2.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dies trifft die Steuerpflichtigen. Dem Kanton Solothurn, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 2C_181/2019, 2C_182/2019 und 2C_183/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von je Fr. 1'000.--, insgesamt
Fr. 3'000.--, werden der jeweiligen Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher