Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.17/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_17/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 18. November 2018 (B 2018/191).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geboren am 12. April 1981 oder am 12. April 1982 in U.________,
Kosovo, oder in Slowenien) ist slowenischer Staatsangehöriger. Am 30. Oktober
2004 heiratete er in Ljubljana die slowenische Staatsangehörige E.________
(geboren am 1. Oktober 1984 in V.________, Kosovo; nachfolgend: die Ehefrau
oder Ehegattin). Aus der Ehe gingen die Kinder B.A.________ (geboren im 2005),
C.A.________ (geboren im 2010) und D.A.________ (geboren im 2018) hervor, die
alle die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen. Ab August 2016 respektive
15. Oktober 2016 wohnte die Familie in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23.
Februar 2017 wies das Migrationsamt St. Gallen ein Gesuch der Ehefrau vom 29.
November 2016 / 9. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA ab und ordnete ihre Wegweisung an. Seit dem 26. Juni 2017 verfügen sie und
ihre Kinder über eine bis 25. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
A.A.________ reichte am 29. August 2016 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
ein, wobei er fälschlicherweise angab, nicht vorbestraft zu sein. Diese falsche
Angabe wiederholte er an seiner Einvernahme am 29. Oktober 2016. Mit Verfügung
vom 18. Januar 2017 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies
A.A.________ aus der Schweiz weg. Am 17. Februar 2017 verliess er die Schweiz.

A.A.________ ist folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Mit Urteil des Gerichts von Mailand vom 22. Juni 2010, bestätigt durch das
Berufungsgericht Mailand mit Urteil vom 3. Mai 2011, wurde er wegen
Drogenhandels, begangen vom 3. Juli 2006 bis 18. Juli 2006 in Albanien und
Italien, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von EUR
18'000.-- verurteilt. Als Nebenstrafe wurde unter anderem die Ausweisung aus
Italien angeordnet.

- Mit Urteil vom 16. März 2011 des Ermittlungsrichters des Gerichts von
Ravenna, teilweise abgeändert durch das Urteil des Berufungsgerichts Bologna
vom 3. Februar 2012, wurde er wegen unerlaubter Veräusserung (begangen am 19.
November 2005 in Ravenna) und unerlaubter Einfuhr von Drogen (begangen in einem
früheren Zeitraum und kurz vor dem 24. Juli 2006 in Ravenna) zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von EUR 30'000.--
verurteilt.

- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 3. Februar 2017 wurde er
wegen versuchter Täuschung der Behörden mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und
einer Busse von Fr. 250.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei
Tagen, verurteilt.

Ein Strafverfahren gegen ihn wegen Einfuhr von mutmasslich 11 kg Heroin nach
Italien im Jahr 2007 ist am Gericht von Pescara angeblich noch hängig. Mit
Beschluss vom 28. Juni 2016 sah die Überwachungsstaatsanwältin von Triest von
der Vollstreckung der mit Urteil vom 22. Juni 2010 angeordneten Ausweisung aus
Italien ab. Am 31. Juli 2016 wurde A.A.________ eigenen Angaben zufolge
vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen.

Am 1. August 2017 reiste A.A.________ wieder in die Schweiz ein.

B.

Am 17. August 2017 stellte A.A.________ ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 16. April 2018 verweigerte
das Migrationsamt St. Gallen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und ordnete die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen
nach Rechtskraft der Verfügung an. Nachdem der Rekurs beim Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen erfolglos geblieben war, führte
A.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2018 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Januar 2019
beantragt A.A.________, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18.
November 2018 aufzuheben und die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt anzuweisen
sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung B EU / EFTA zu erteilen. Ausserdem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Vorinstanz und das Sicherheits- und Justizdepartement beantragen Abweisung
der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2019 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender
Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136
II 177 E. 1.1 S. 179). Dies tut der Beschwerdeführer, indem er sich als
slowenischer Staatsangehöriger, der hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht, auf einen Anspruch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) beruft.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
prüft zwar grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist allerdings weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S.
314).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der
Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb
substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen;
wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Völkerrecht verletzt habe,
indem sie ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte.

2.1. Der Beschwerdeführer hat als slowenischer Staatsangehöriger, der als
Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA in der Schweiz einer
unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, grundsätzlich das Recht, sich hier
aufzuhalten (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA;
vgl. BGE 131 II 339 E. 2 S. 344). Dieses Recht darf nur durch Massnahmen
eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Nach Art. 3 der
Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf
bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das
persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein;
strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese
Massnahmen begründen. Massnahmen, die alleine aus generalpräventiven Gründen
angeordnet werden, lassen sich mit Art. 5 Anhang I FZA folglich nicht
vereinbaren. Da die Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegenwärtig sein muss,
ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr auf den Zeitpunkt abzustellen, in
dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird, es sei denn, es läge
zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem
Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum (BGE 137 II 233 E. 5.3.1 S. 239; Urteil
des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri
 Randnr. 81).

2.2. Eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt vor, wenn eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Ausländer auch künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Rückfallgefahr; vgl. BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185). Für die Beurteilung der
Rückfallgefahr ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto
niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Als schwerwiegend gelten
etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität
Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven und die
organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121
E. 6.3 S. 130 f.; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2; vgl. auch
Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und
Oliveri Randnr. 67). Auch im Ausland begangene Delikte können eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung in der Schweiz begründen, selbst wenn die Schweiz für
entsprechende Delikte mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29;
Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4). Es ist jedenfalls nicht erst dann
von einer Rückfallgefahr auszugehen, wenn die erneute Straffälligkeit gewiss
ist. Umgekehrt stellt aber auch nicht jedes noch so kleine Restrisiko einer
Straftat eine Rückfallgefahr dar, die automatisch zur Aufenthaltsbeendigung
führt (Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1; 2C_765/2018 vom 21.
September 2018 E. 3.2.1).

2.3. Nach der Praxis gibt es Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere und
durch die Art und Weise ihrer Begehung eine spätere Rückfallgefahr - auch für
weniger schwere Straftaten - möglich erscheinen lassen. Dies gilt etwa für
Tötungsdelikte (vgl. Urteile 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 7.3; 2C_406/2014
vom 2. Juli 2015 E. 5.4; 2C_53/2015 vom 31. März 2015 E. 5.2; 2C_236/2013 vom
19. August 2013 E. 6.4). Auch bei Betäubungsmitteldelikten verfolgt das
Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; Urteile
2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E.
3.5.1). Von einer nicht mehr bloss geringen - und deshalb nicht hinzunehmenden
- Rückfallgefahr ist deshalb auszugehen, wenn der Ausländer wiederholt über
einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel- und gegebenenfalls andere Delikte
begangen hat und sich von straf- oder ausländerrechtlichen Verurteilungen und
Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen, mithin also bereits mindestens einmal
rückfällig geworden ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128; 2C_483/2018 vom
23. April 2019 E. 5.3; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 6.2; 2C_634/2018 vom 5.
Februar 2019 E. 5.2.2.2; 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 7.3; 2C_740/2017
vom 6. März 2018 E. 3.2; 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 3.2 und 3.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wurde in Italien wegen Drogenhandels, den er in den
Jahren 2005 und 2006 begangen hatte, zu Freiheitsstrafen von vier bzw. sechs
Jahren verurteilt. Er wurde Ende Juli 2016 nach ungefähr sechs Jahren aus dem
Strafvollzug entlassen, wobei er einige Monate am Ende seiner Strafe in Form
eines Hausarrests in Triest verbüsst hatte. Der Beschwerdeführer war nicht in
der Schweiz, sondern in Italien straffällig geworden und die in Italien
ausgesprochenen Strafen müssen in ihrer Höhe nicht unbedingt mit den Strafen
übereinstimmen, die den Beschwerdeführer für vergleichbare Delikte hierzulande
erwartet hätten. Etwas zu relativieren ist ausserdem die Feststellung der
Vorinstanz, wonach keine Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer
nur auf einer niedrigen Hierarchiestufe tätig gewesen sei. Immerhin deuten die
Akten darauf hin, dass sich die Rolle des Beschwerdeführers auf diejenige eines
Kuriers beschränkt haben könnte (vgl. Bericht der Überwachungsstaatsanwältin
vom 28. Juni 2016). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer
mit seinen Straftaten hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigte. Die Vorinstanz
hat demnach im Lichte der Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2) zu Recht
dafürgehalten, dass selbst eine nur mässige Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers nicht hingenommen werden müsse und für eine Einschränkung
seines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausreiche.

3.2. Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr als zumindest mässig eingestuft. Sie
hat sich dafür unter anderem auf die relativ kurze Dauer seit der Entlassung
aus dem Freiheitsentzug gestützt, die es dem Beschwerdeführer noch nicht
erlaubt habe, sich in Freiheit zu bewähren und eine sogenannte "biografische
Kehrtwende" zu vollziehen. Der Beurteilung der Überwachungsstaatsanwältin mass
die Vorinstanz nur geringes Gewicht zu. Aufgrund der Weigerung des
Beschwerdeführers, die Strafurteile aus Italien mit deutscher Übersetzung
einzureichen, sei es nicht nachvollziehbar, wie die Überwachungsstaatsanwältin
zum Schluss kommen konnte, dass gegenwärtig keine Beweise für Kontakte des
Beschwerdeführers zum organisierten Verbrechen bestünden. Ausserdem hätten
weder die Heirat am 30. Oktober 2004 noch die Geburt seiner ältesten Tochter am
10. September 2005 den Beschwerdeführer davon abgehalten, die Drogendelikte zu
begehen.

Der Beschwerdeführer rügt an dieser Beurteilung, dass die Vorinstanz die
Einschätzung der Überwachungsstaatsanwältin in Triest, Italien, zu Unrecht
ausser Acht gelassen habe. Diese habe am 28. Juni 2016 erkannt, dass von ihm
keine Gefahr für die Gesellschaft mehr ausgehe und deshalb auch davon
abgesehen, die Verweisung aus Italien zu vollziehen, welche das Strafgericht
sechs Jahre zuvor angeordnet hatte.

3.2.1. Grundsätzlich gilt, dass das Straf- und das Ausländerrecht
unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Ausländerrechtlich steht der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige
Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der
Täterin (Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom
17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der
Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden, da das Ausländerrecht
zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos
strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150;
137 II 233 E. 5.2.2 S. 536 f.).

Zu Recht weist der Beschwerdeführer aber darauf hin, dass die Verfügung der
Überwachungsstaatsanwältin vom 28. Juni 2016 der Sache nach nicht die
verschuldensabhängige Sanktionierung für verpöntes Verhalten oder die
Reintegration des Täters zum Gegenstand hatte. Vielmehr beurteilte die
Überwachungsstaatsanwältin, ob vom Beschwerdeführer per 28. Juni 2016 noch eine
Gefahr für die Gesellschaft ausging und die vom Strafgericht angeordnete
Landesverweisung vollzogen werden musste. Diese Beurteilung erfolgte demnach
aus schweizerischer Sicht nach ausländer- und nicht nach strafrechtlichen
Gesichtspunkten. Es wäre deshalb grundsätzlich angezeigt gewesen, der
Beurteilung der Überwachungsstaatsanwältin Beachtung zu schenken, auch wenn die
Schweizer Behörden an solche Einschätzungen ausländischer Behörden nicht
gebunden sind.

3.2.2. Die Vorinstanz mass der Beurteilung der Überwachungsstaatsanwältin auch
deshalb kaum Gewicht bei, weil sie darin inhaltliche Mängel ausgemacht hatte.
Namentlich hätten die angeblich starken Familienbande den Beschwerdeführer
nicht abgehalten, die Straftaten zu begehen, für die er verurteilt wurde.

Die Kritik der Vorinstanz an der Einschätzung der Überwachungsstaatsanwältin
überzeugt nicht. Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer schon im
Zeitpunkt der Straftaten in den Jahren 2005 und 2006 verheiratet und Vater
einer Tochter gewesen war und die damaligen Familienbande die Straftaten des
Beschwerdeführers nicht verhindert hatten. Die Überwachungsstaatsanwältin
beurteilte aber nicht die Verhältnisse in den Jahren 2005 und 2006, sondern
jene zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug rund ein Jahrzehnt
später. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass die Familienbande nach der Geburt
der zweiten Tochter enger geworden waren und sich auch während des
Strafvollzugs noch intensiviert hatten, sodass sie im Sommer 2016 mehr zur
Stabilisierung des Beschwerdeführers beitrugen, als dies zehn Jahre früher der
Fall gewesen war.

3.2.3. Im Unterschied zu den Fällen, in denen das Bundesgericht die
Rückfallgefahr des wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilten
Vertragsausländers als nicht mehr bloss gering einstufte (vgl. oben E. 2.3),
hatte der Beschwerdeführer seine Straftaten über einen relativ kurzen Zeitraum
von ungefähr acht Monaten (19. November 2005 bis 24. Juli 2006) begangen.
Gemäss den Akten war seither kein Rückfall zu verzeichnen. Zwar bestrafte das
Untersuchungsamt Gossau den Beschwerdeführer für die falsche Angabe, die er
gegenüber den Migrationsbehörden über seine Vorstrafen gemacht hatte. Dieses
Verhalten erreicht aber nicht die Qualität eines Rückfalls und wurde von der
Vorinstanz zu Recht auch nicht in diese Richtung gewertet. Der Status des
angeblich noch laufenden Strafverfahrens betreffend die Einfuhr von 11 kg
Heroin im Jahr 2007 ist derweil unklar. Das dem Beschwerdeführer in diesem
Verfahren angeblich zur Last gelegte Verhalten könnte für die Beurteilung der
Rückfallgefahr aber ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit es unbestritten
ist oder aufgrund der Akten feststeht (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 189). Weder
die eine noch die andere Voraussetzung sind hier erfüllt. Sollte dieses
Verfahren dereinst zu einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen,
könnte zum gegebenen Zeitpunkt immer noch geprüft werden, ob der Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu beenden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es aber nicht
angebracht, im Zusammenhang mit diesem Verfahren Schlüsse zum Nachteil des
Beschwerdeführers zu ziehen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer hatte sich somit im relevanten Zeitpunkt seit
ungefähr zwölf Jahren kein relevantes Fehlverhalten mehr zu Schulde kommen
lassen. Zwar kann der Beschwerdeführer aus seinem Wohlverhalten in den Jahren
des Strafvollzugs praxisgemäss nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten
(BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128; Urteil 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 3.3).
Ins Gewicht fällt hingegen die Zeit, die der Beschwerdeführer nach seinen
Straftaten bis zum Antritt des Strafvollzugs in Freiheit verbracht hatte. Dem
Bericht der Überwachungsstaatsanwältin zufolge trat der Beschwerdeführer den
Strafvollzug am 26. März 2010 an. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer zuvor während längerer Zeit in Untersuchungshaft gewesen
wäre. Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Folglich
ist nach der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB analog) zulasten des
Migrationsamts davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen den
Straftaten und dem Antritt des Strafvollzugs während mehrerer Jahre in Freiheit
befunden hatte. Ebenso zu berücksichtigen ist die Zeit seit der Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, zumal die Vorinstanz nicht festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
einer Bewährungsfrist unterlegen hätte.

3.2.5. Die Vorinstanz hat nicht nur keinen Rückfall des Beschwerdeführers,
sondern auch keine sonstigen Indizien feststellen können, die auf eine
zumindest mässige Rückfallgefahr und damit eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit schliessen liessen. Ohne solche Indizien gibt es in der
vorliegenden Konstellation aber keine Grundlage für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer zumindest mässig rückfallgefährdet ist und von ihm trotz der
positiven Prognose der Überwachungsstaatsanwältin eine gegenwärtige Gefahr für
die öffentliche Sicherheit ausgeht.

3.3. Nach dem Gesagten fehlt es an einer gegenwärtigen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer. Folglich vermag Art. 5 Abs.
1 Anhang I FZA die Einschränkung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Das gegenteilige Urteil der
Vorinstanz ist mit dem FZA nicht vereinbar.

Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 90
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20; Titel bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG) vorhalten durfte, er habe es
versäumt, die italienischen Strafurteile samt deutscher Übersetzung
einzureichen, oder es angesichts der einschlägigen Bestimmungen des
Freizügigkeitsrechts nicht an ihr selbst bzw. am Migrationsamt gewesen wäre,
diese Informationen im Rahmen der Untersuchungspflicht der Migrationsbehörden
bei den italienischen Behörden einzuholen (Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 und
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG).

4.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen. Bei diesem Verfahrensausgang
werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten des
kantonalen Verfahrens ausgangsgemäss neu zu verlegen haben (Art. 67 BGG e
contrario).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 18. November 2018 wird aufgehoben. Das Migrationsamt St.
Gallen wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B EU/
EFTA zu erteilen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler