Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.177/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_177/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit, Liquidation, Konkurs,
Unterlassungsanweisung, Publikation,

Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 15. Januar 2019 (B-5660/2018).

Sachverhalt:

A. 

Mit Verfügung vom 29. August 2018 wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA A.________ an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige
Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die
entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wies sie
ihn an, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne
Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen. Für den Fall der Widerhandlung
gegen diese Anordnungen wurde A.________ auf die Strafandrohung gemäss Art. 48
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) hingewiesen.
Zudem verfügte die FINMA die Veröffentlichung der gegen A.________ angeordneten
Massnahmen auf ihrer Internetseite für die Dauer von fünf Jahren nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung.

B. 

Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 3. Oktober 2018
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018
forderte die Instruktionsrichterin A.________ auf, bis zum 5. November 2018
einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Nachdem innert der gesetzten Frist kein Kostenvorschuss
ergangen war, gewährte das Bundesverwaltungsgericht A.________ das rechtliche
Gehör.

Am 14. November 2018 bezahlte A.________ den Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom
20. November 2018 ersuchte er um die Wiederherstellung der Frist für die
Leistung des Kostenvorschusses.

Mit Urteil vom 15. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das
Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

C. 

Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 sei aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung sowohl zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung als auch in der Hauptsache. Die FINMA schliesst auf
Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf
Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 8. März 2019 ist das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Angefochten ist - in Verbindung mit einem Fristwiederherstellungsgesuch -
ein verfahrensabschliessender Nichteintretensentscheid (Art. 90 BGG) des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit.
a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer
dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 

1.2. Der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids ist zulässig, obwohl die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein grundsätzlich reformatorisches
Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) : Tritt die Vorinstanz wie hier auf
ein Rechtsmittel nicht ein, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch
materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten
angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die
Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (Urteile 2C_508/2016
vom 18. November 2016 E. 1.2; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.1; vgl. auch
BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG) eingereicht, so dass
darauf einzutreten ist.

2. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten,
insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 141 I 36 E. 1.3 S. 41).

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unvollständige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Wesentlichen bringt er
vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Organisation des Kanzleibetriebs
seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle in keiner
Weise gewürdigt und seine genauen Ausführungen im Wiederherstellungsgesuch
nicht hinreichend beachtet.

3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom
30. September 2015 E. 1.2).

3.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist die Verfügung, welche die Frist für
die Leistung des Kostenvorschusses auslöste, am 5. Oktober 2018 in der Kanzlei
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingegangen. Die Vorinstanz hat
festgehalten, die Zahlung des Kostenvorschusses sei deshalb unterblieben, weil
die Assistentin des Rechtsvertreters weder diese Verfügung dem Rechtsvertreter
selbst übergeben noch die Frist in die kanzleiinterne Fristenkontrolle
eingetragen habe (vgl. angefochtenes Urteil, S. 5). Gestützt auf diese
Feststellungen ist sie zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021) seien nicht erfüllt. Dabei hat sie auch die Vorbringen des
Beschwerdeführers berücksichtigt, wonach das in der Kanzlei seines
Rechtsvertreters angewandte System der Fristenkontrolle sachgerecht
ausgestaltet sei und dem hohen Sorgfaltsmassstab genüge, der an eine
Anwaltskanzlei gestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil, S. 3).

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Eingang der Verfügung am 5.
Oktober 2018 noch den Umstand, dass das Versäumen der Frist auf Fehlleistungen
im Sekretariat seines Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Somit vermag er
nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll
(vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor). Ob eine sorgfältige oder zweckmässige
Organisation des Kanzleibetriebs für die Gutheissung eines
Fristwiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG genügt, ist keine
Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der materiellen Rechtsanwendung.
Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die angeordnete Publikation der
Verfügung der FINMA einen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt, dessen
Schwere jener einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht. Im
Ergebnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll.

4. 

Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Zwar
anerkennt er, dass das Verhalten des Rechtsvertreters der säumigen Partei
zuzurechnen ist; dies treffe jedoch nicht in gleicher Weise auf das Verhalten
von Hilfspersonen des Rechtsvertreters zu. Vom Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 VwVG
gedeckt sei seiner Auffassung nach nur das schuldhafte Verhalten der Partei
oder ihres Rechtsvertreters selbst, nicht aber das allenfalls schuldhafte
Verhalten des Kanzleipersonals, soweit der Kanzleibetrieb in Bezug auf die
Erfassung und Kontrolle der Fristen sorgfältig organisiert sei und der
Rechtsvertreter seine Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, ausreichend instruiert
und überwacht habe.

4.1. Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG
Anwendung (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der
Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Ist der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden,
binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

4.2. 

4.2.1 Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24
Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und
ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei
gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. Urteile
1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3; 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.1
und 1.2). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung
entgegen (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 9 zu Art.
24 VwVG). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie
beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer
Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert
worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle
(Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober
2012 E. 3.2, mit Hinweisen; 1C_360/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.2.1; zur
Krankheit vgl. auch BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch PATRICIA EGLI,
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 13 f. zu Art. 24 VwVG). Es ist jedoch
ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit
zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteile 9C_862/
2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2; 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2, mit
Hinweisen). Nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen namentlich
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit
(vgl. VOGEL, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 24 VwVG).

4.2.2 Nach der Rechtsprechung werden der Partei und ihrer Vertretung auch
Fehler von Hilfspersonen zugerechnet (BGE 143 I 284 E. 2.1 S. 288; 107 Ia 168
E. 2a S. 169; Urteile 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, mit Hinweisen;
2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3; 1P.151/2002 vom 28. Mai 2002 E. 1.1;
VOGEL, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 24 VwVG). Das Verhalten einer Hilfsperson kann
selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten, wenn die
Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren
Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (BGE 114 Ib 67 E. 2c S. 70 f.; Urteile
2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; 1P.151/2002 vom 28. Mai 2002 E. 1.2;
EGLI, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 24 VwVG). Dass sich eine Prozesspartei ihrer
Verantwortung für die Wahrnehmung von Prozesspflichten nicht dadurch
rechtsgültig zu entledigen vermag, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte
und Pflichten beauftragt, ergibt sich bereits aus dem Allgemeinen Teil des
Obligationenrechts: Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung
eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine
Hilfsperson vornehmen lässt, hat danach dem andern den Schaden zu ersetzen, den
die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 OR;
BGE 130 III 591 E. 5.5.4 S. 605). Praxisgemäss gilt die Formel, dass diejenige
Person, die den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu
lassen, auch die Nachteile daraus tragen soll (BGE 114 Ib 67 E. 2c und d S. 71;
107 Ia 168 E. 2a S. 169; Urteil 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3).

Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach ein Fehler des Anwalts dem Mandanten
zuzurechnen ist und keine unverschuldete Säumnis darstellt, besteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig im Rahmen einer notwendigen
Verteidigung in einem Strafverfahren (Art. 130 StPO). In solchen Fällen kann
das Recht der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs.
2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausnahmsweise der Zurechnung eines groben
(schwerwiegenden) Fehlers des Rechtsvertreters bzw. seiner Hilfsperson
entgegenstehen. Dabei muss ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder
mit den Regeln des Anwaltsberufs gänzlich unvereinbares Fehlverhaltens des
Anwalts vorliegen; zudem darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen
und schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für
Wiedergutmachung zu sorgen (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2 und 2.3 S. 288 ff.).
Diese Ausnahme lässt sich dadurch rechtfertigen, dass im Rahmen der notwendigen
Verteidigung die beschuldigte Person verpflichtet ist, sich vertreten zu
lassen, so dass ihr auch nicht zugemutet werden kann, sich sämtliche Fehler
ihres Rechtsvertreters zurechnen zu lassen (vgl. Urteil 6B_1111/2017 vom 7.
August 2018 E. 2).

4.3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Versäumnis der
Frist für den Kostenvorschuss auf eine Fehlleistung der Assistentin seines
Rechtsvertreters und somit einer Hilfsperson zurückzuführen ist. Gemäss eigenen
Angaben würden verschiedene Indizien darauf hindeuten, dass die Verfügung der
Vorinstanz in die Akten eines anderen Mandanten abgelegt worden sei. Dies
stellt jedoch keinen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne der zitierten
Rechtsprechung dar (vgl. E. 4.2.1 hiervor), welcher zu einer Wiederherstellung
der Frist führen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den
Ausführungen in der Beschwerde die Kanzlei des Rechtsvertreters sorgfältig und
sachgerecht organisiert sein und der Anwalt seine Mitarbeiterin sorgfältig
ausgewählt, ausreichend instruiert und überwacht haben soll. Nichts zu seinen
Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Urteil 2C_543 [recte:
534]/2016 vom 21. März 2017 ableiten: Der diesem Fall zugrunde liegende
Sachverhalt wurde gestützt auf ein kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz
beurteilt, welches seinerseits auf die Bestimmungen der ZPO verwies (vgl. E.
3.1). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein
oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Regelung der ZPO entspricht
jedoch nicht jener des VwVG. Insbesondere sieht das VwVG die Möglichkeit einer
Nachfristansetzung nicht vor (vgl. dazu Urteile 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom
21. September 2010 E. 4.4.1). Im Ergebnis erweist sich die Rüge der falschen
Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG als unbegründet.

5. 

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die in BGE 143 I 284 aufgestellten
Grundsätze (vgl. E. 4.2.2 hiervor) seien auch auf das Berufsverbot gemäss Art.
33 FINMAG und auf die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach
34 FINMAG übertragbar. Weil finanzmarktrechtliche Sanktionen nicht nur in das
Vermögen und die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen, sondern direkt und schwer
in dessen Persönlichkeit eingreifen würden, sei in gleicher Weise zu verfahren
wie im Strafverfahren in Fällen notwendiger Verteidigung. In diesem
Zusammenhang rügt er verschiedene Verletzungen von Grundrechten, namentlich der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

5.1. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass das Verfahren auf Erlass
eines Berufsverbots im Sinne von Art. 33 FINMAG nicht als strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II
(SR 0.103.2) gilt. Ungeachtet der repressiven Elemente, welche ein solches
Berufsverbot ebenfalls enthält, ist dieses als verwaltungsrechtliche Sanktion
zu qualifizieren (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.). Hinsichtlich der
Veröffentlichung der Endverfügungen der FINMA nach Eintritt der Rechtskraft
unter Angabe von Personendaten gemäss Art. 34 Abs. 1 FINMAG ("naming and
shaming") hat das Bundesgericht erkannt, dass darin ein schwerer Eingriff in
die allgemeinen und die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen
vorliegt (vgl. Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Dies reicht
jedoch nicht aus, um die Massnahme dem Strafrecht zuzuordnen; vielmehr stellt
nach der Rechtsprechung auch die Veröffentlichung von Verfügungen gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 FINMAG eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar (vgl. Urteil
2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1, mit Hinweisen; 2C_929/2010 vom 13. April
2011 E. 5.2.1). Sofern es sich weder beim Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG noch
bei der Veröffentlichung von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 34 FINMAG um
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3
lit. g UNO-Pakt II handelt, finden die aus diesen Bestimmungen abgeleiteten
Garantien, namentlich das Recht auf eine wirksame Verteidigung (vgl. auch Art.
32 Abs, 2 BV), keine Anwendung (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 254 in fine). 

5.2. Wie bereits ausgeführt, betrifft die in BGE 143 I 284 statuierte Ausnahme
lediglich Fälle der notwendigen Verteidigung in Strafverfahren, sofern
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Es besteht kein
Anlass, diese Rechtsprechung auf weitere Fälle, namentlich auf
verwaltungsrechtliche Sanktionen, analog anzuwenden. Die strenge Praxis gemäss
Art. 24 Abs. 1 VwVG lässt sich mit dem Rechtssicherheitsinteresse von
Drittbetroffenen bzw. von Gegenparteien sowie mit der Verfahrensdisziplin
rechtfertigen (vgl. auch VOGEL, a.a.O., Rz. 9). Schliesslich stellt die Pflicht
zur Einhaltung der Eintretensvoraussetzungen auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar, so dass sich der Beschwerdeführer
nicht erfolgreich darauf berufen kann (vgl. Urteile 2C_1038/2017 vom 18. Juli
2018 E. 4.2; 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.4).

6. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov