Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.170/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_170/2019

Urteil 19. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 2015, direkte
Bundessteuer 2015,

Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. November 2018

(810 18 59 und 60).

Sachverhalt:

A.

B.A.________ und A.A.________ meldeten sich registerrechtlich Mitte November
2015 in U.________ (Kanton Basel-Landschaft) ab und in V.________ (Kanton
Schwyz) an. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz teilte dem Ehepaar
A.________ mit Schreiben vom 7. März 2017 mit, dass sie sich aufgrund von
Erkenntnissen aus einer Kontrolle veranlasst sehe, die Veranlagungsverfügung
der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2015
zu widerrufen. Sie informierte in der Folge die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft über den verfügten Widerruf und teilte ihr mit, dass sie das
Ehepaar A.________ rückwirkend infolge eines blossen Scheindomizils wieder aus
der Steuerpflicht genommen habe.

B.

Mit Verfügung vom 24. April 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Ehepaar A.________ für die
Staatssteuer und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2015. Die gegen
diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 7. Juli 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Steuer- und
Enteignungsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (nachfolgend:
Steuergericht), wurde mit Entscheid vom 3. November 2017 ebenfalls abgewiesen.
Ebenso blieb die Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ohne Erfolg (Urteile vom 14. November 2018
im Verfahren 810 18 59 betreffend die Staatssteuer und im Verfahren 810 18 60
betreffend die direkte Bundessteuer).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2019
gelangen B.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung der beiden Urteile des Kantonsgerichts vom 14. November 2018 im
Verfahren 810 18 59 betreffend die Staatssteuer für die Steuerperiode 2015 und
im Verfahren 810 18 60 betreffend die direkte Bundessteuer für die
Steuerperiode 2015. Es sei festzustellen, dass sie per 31. Dezember 2015
aufgrund ihres Wohnsitzes im Kanton Schwyz im Kanton Basel-Landschaft nicht
subjektiv steuerpflichtig seien, somit die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft nicht zur Veranlagung der direkten Steuern für die
Steuerperiode 2015zuständig sei und sie stattdessen einzig bezüglich ihrer
Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der interkantonalen
Steuerausscheidung einer objektiven Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft
unterstünden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

Während die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Kantonsgericht auf eine
Vernehmlassung verzichten, beantragt die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde und eventualiter das
Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer. Die
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG).

1.1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR
642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
vorgesehen ist (Art. 83 BGG; vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.1).

1.2. Grundsätzlich ist es zulässig, die beiden Urteile des Kantonsgerichts
betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer in einer einzigen
Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteil 2C_564/
2017 vom 4. April 2019 E. 1.1). Neben der Aufhebung der angefochtenen Urteile
verlangen die Beschwerdeführer die Feststellung ihres interkantonalen
steuerrechtlichen Wohnsitzes. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen
Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse
besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden
kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_1055/2014 vom 2. Oktober
2015 E. 1.3.4; 2C_1138/2013 vom 5. September 2014 E. 1.2).

1.2.1. Insoweit die Beschwerdeführer mit Blick auf die direkte Bundessteuer die
Feststellung beantragen, sie seien wegen ihres Wohnsitzes ausschliesslich im
Kanton Schwyz subjektiv steuerpflichtig, fehlt ihnen ein entsprechendes
Feststellungsinteresse. Die Veranlagung für die direkte Bundessteuer fällt
unabhängig vom interkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitz und von der
kantonalen Veranlagungsbehörde gleich aus. Deshalb kann im Rahmen der direkten
Bundessteuer kein Interesse an der Feststellung des interkantonalen
steuerrechtlichen Wohnsitzes bestehen. Auf die Beschwerde ist daher soweit
nicht einzutreten, als dass sie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode
2015 betrifft (Urteil des Kantonsgericht vom 14. November 2018 im Verfahren 810
18 60).

1.2.2. Mit Blick auf die Staatssteuer stellen die Beschwerdeführer einen
kassatorischen Antrag auf Aufhebung des Urteils des Kantonsgericht vom 14.
November 2018 im Verfahren 810 18 59. Dies ist bei belastenden Verfügungen
trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig.
Daneben verlangen sie ebenfalls die Feststellung ihrer subjektiven
Steuerpflicht im Kanton Schwyz. Ob den Beschwerdeführern ein Interesse an der
Feststellung ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes zukommt, kann letztlich offen
bleiben. Zumindest vorfrageweise ist der steuerrechtliche Wohnsitz zur
Beurteilung des zulässigen kassatorischen Antrags zu prüfen. Bei dieser
Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.

1.3. Die Beschwerdeführer sind bereits im kantonalen Verfahren als Partei
beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem
sind sie durch das angefochtene Urteil des Kantonsgericht vom 14. November 2018
im Verfahren 810 18 59 in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt.
Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mit Blick auf
Staatssteuer für die Steuerperiode 2015 einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach,
falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229
E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art.
106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4
S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.

Die Beschwerdeführer begnügen sich mit Blick auf die vorinstanzliche
Sachverhaltsdarstellung über weite Strecken mit rein appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil.

3.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; zur qualifizierten Rüge-
und Begründungsobliegenheit vgl. E. 2 hiervor).

3.2. Den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen die Beschwerdeführer in
keiner Weise. Derart werfen die Beschwerdeführer der Steuerverwaltung, dem
Steuergericht und der Vorinstanz gleichermassen vor, widersprüchlich zu
argumentieren, nur gewisse Indizien berücksichtigt zu haben und die Beweise
willkürlich zu würdigen. Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit
verlangt indes, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Da die Beschwerdeführer
die Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung der Steuerverwaltung, des
Steuergerichts und der Vorinstanz in ihrer Beschwerde zugleich kritisieren,
fehlt über weite Strecken eine strukturierte und nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. November 2018. Es
ergibt sich aus der Beschwerde daher nicht in hinreichender Weise, an welcher
Stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
hätte. Deshalb besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.

4.

Die Beschwerdeführer rügen an verschiedensten Stellen in ihrer Beschwerde die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht,
lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände
beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist,
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135
E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C_473/
2018 vom 10. März 2019 E. 2).

4.2. Weshalb die Vorinstanz für ihre Auffassung, der Mietzins in der Höhe von
Fr. 800.-- für die Wohnung in V.________ erscheine tief und sei nicht
marktüblich, die Vermieterin als offerierte Zeugin befragen sollte, um die
Umstände für den tiefen Mietzins zu ergründen, legen die Beschwerdeführer nicht
dar. Den Beschwerdeführern ist es jedenfalls auch ohne diese Befragung möglich
gewesen, diese Umstände behauptungsweise wirksam zur Geltung zu bringen. Die
Vorinstanz verletzt den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht, wenn sie
entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, es handle
sich um einen tiefen Mietzins. Eine von der Auffassung der Beschwerdeführer
abweichende Würdigung für sich allein reicht hierfür nicht aus.

Sodann ist auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erkennen, wenn die
Vorinstanz die anerbotenen Zeugen nicht befragt hat, die die Beschwerdeführer
in V.________ besucht haben sollten. Es ist sachverhaltlich erstellt, dass die
Beschwerdeführer kurz nach ihrer registerrechtlichen Anmeldung in V.________
bis Mitte Januar 2016 ferienhalber in Australien weilten (vgl. E. 6.5 des
angefochtenen Urteils). Im Lichte dieser Abwesenheit erschliesst sich nicht,
inwiefern eine Befragung dieser Zeugen geeignet sein soll, aufschlussreiche
Hinweise zur Wohnsituation der Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2015 zu
geben. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang auch nicht dar,
weshalb die Vorinstanz dadurch einen entscheidwesentlichen Punkt missachtet
hätte.

Ausserdem genügen die Beschwerdeführer nicht den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG an die Rüge eines Grundrechts, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen,
sich auf bloss zwei Seiten mit den detaillierten Ausführungen zu über 50
Beilagen zu begnügen. Dies stelle eine klare Verletzung des
Begründungsanspruchs dar. Sie hätten zumindest darlegen müssen, welche Beilage
derart entscheidwesentlich ist, infolgedessen deren Nichtberücksichtigung einer
Begründung im vorinstanzlichen Urteil bedurft hätte. Aus der Beschwerde ergibt
sich indes nicht in rechtsgenüglicher Weise zu welcher nicht berücksichtigten,
für das Urteil wesentlichen Beilage die Beschwerdeführer eine Begründung
verlangen würden. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst
deshalb ins Leere.

4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat.

5.

In der Sache umstritten ist der Ort, an dem sich der steuerrechtliche Wohnsitz
der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2015 befand. Bei der Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3).

5.1. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (StG BL; SGS 331) bestimmt, dass
natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie
im Kanton Basel-Landschaft wohnt oder dort ihren gesetzlichen Wohnsitz hat
(vgl. § 4 Abs. 2 StG BL).

5.1.1. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 StG BL entspricht Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG
und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher
Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Als detaillierte Regelung belässt
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen
Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur
Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr
widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche
und die steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen,
drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im
Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen
im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern
nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116;
130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2; vgl.
auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f. S. 370 f.). Ausgangspunkt der nachfolgenden
Erwägungen ist damit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG, wobei die erfolgte
Rechtsanwendung mit freier Kognition und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs.
1 und Abs. 2 DBG überprüft werden kann (vgl. Urteile 2C_473/2018 vom 10. März
2019 E. 3; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.1).

5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass als
steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der
Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen
erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei
wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen
Rechte ausgeübt werden, spielt nicht eine entscheidende Rolle. Als äussere
Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls
auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Ausserdem fällt eine bloss
affektive Bevorzugung eines Orts nicht ins Gewicht (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2
S. 305 f.; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; 125 I 54 E. 2 S. 56; Urteile 2C_87/2019
vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1).

5.1.3. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt
sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres,
die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es auch
diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht
objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen
dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss
vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine
bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird
(vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 S. 238; 137 II 122 E. 3.6 S. 127; Urteile 2C_347/
2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1 i.f.; 2P.432/1997 vom 21. August 1998 E. 2).

5.1.4. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden
Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen.
Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender
Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände
verpflichtet (vgl. §§ 101 ff. StG BL; Art. 42 StHG; Art. 126 DBG). Dies gilt
insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden verlangen. Dazu gehört nicht nur die
endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die
Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen
Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4 S. 307; Urteile 2C_473/
2018 vom 10. März 2019 E. 4.3; 2C_128/2016 vom 7. April 2017 E. 4.2 i.f.;
2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.4; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E.
3.3).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe, dass
die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am 31. Dezember 2015 in
U.________ hatten.

5.2.1. Zwischen der grossen und luxuriösen Wohnung in U.________ und der
2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ bestehe eine augenfällige Diskrepanz.
Gleichzeitig sei die Eigentumswohnung in U.________ nach dem angeblichen Wegzug
nach V.________ weder vermietet noch verkauft worden. Entsprechende
gegenteilige Aussagen könnten die Beschwerdeführer objektiv nicht hinreichend
nachweisen. Dagegen habe der beschwerdeführende Ehemann, der nach wie vor in
W.________ gearbeitet habe, in der vorliegend relevanten Zeitspanne nach
eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in U.________ in der nach wie vor
vollständig eingerichteten Wohnung übernachtet. Ausserdem scheine der Mietzins
für die Wohnung in V.________ von Fr. 800.-- sehr tief und damit nicht
marktüblich. Für die geltend gemachten Umstände, welche diesen tiefen Mietzins
begründen sollten, würden keine nachvollziehbaren Beweise vorliegen (vgl. E.
6.3 des angefochtenen Urteils).

5.2.2. Sodann würden die nicht auf den Kanton Schwyz umgemeldeten Fahrzeuge der
Beschwerdeführer ein weiteres Indiz für die Nichtaufgabe des Wohnsitzes in
U.________ per 31. Dezember 2015 bilden. Der Nachweis der Wohnsitzverlegung
misslinge ihnen ferner aufgrund der nicht bestrittenen Feststellung der
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dass an der Adresse der Beschwerdeführer
in V.________ zugleich eine andere, quellenbesteuerte Person angemeldet gewesen
sei und die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in V.________ trotzdem nur
die Vermietung eines Zimmers deklarierten (vgl. E. 6.4 des angefochtenen
Urteils). Aus den zahlreichen weiteren eingereichten Beweismitteln werde
ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer in der strittigen Zeitspanne sowohl
in U.________ als auch in V.________ aufgehalten hätten, ohne damit jedoch
ihren Lebensmittelpunkt verlegt zu haben. Die lediglich behauptete definitive
Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in U.________ vermöchten die Beschwerdeführer
dagegen nicht hinreichend darzulegen (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).

5.2.3. Im Rahmen der Vernehmlassung präzisiert die Steuerverwaltung, die
Beschwerdeführer würden in U.________ über ein Eigenheim mit einer Wohnfläche
von 336 Quadratmetern (exkl. Terrasse) und zwei Autoeinstellplätzen verfügen.
Bei den beiden im Kanton Basel-Landschaft eingelösten Fahrzeugen handle es sich
um einen Maserati Granturismo und einen Ferrari 458. Im Gegensatz dazu würden
die Beschwerdeführer in V.________ eine möbilierte 2.5-Zimmer-Wohnung im ersten
Obergeschoss eines Einfamilienhauses mieten. Die monatliche Miete habe dafür
Fr. 800.-- betragen. Diese Umstände allein wären schon Indiz genug, dass es
sich bei der Unterkunft in V.________ bloss um eine Mitbenutzungsmöglichkeit
und damit um ein eigentliches Scheindomizil handle.

5.3. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Auffassung, wonach
ihre Vorbringen konstruiert und auf die einzelnen Einwände abgestimmt wirken.
Das von der Vorinstanz gezeichnete Gesamtbild stelle eine faktenfreie Meinung
dar.

5.3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer würden sich die vorinstanzlichen
Argumente gegen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________ im Wesentlichen
auf drei Tatsachen beschränken. Demnach nehme die Vorinstanz lediglich auf die
Fahrzeuge im Kanton Basel-Landschaft, auf die beiden Wohnungen in U.________
und V.________ sowie auf die quellenbesteuerte Person in der Einlegerwohnung in
derselben Liegenschaft in V.________ Bezug. Sie verkenne dabei, dass zwei
weitere Fahrzeuge für den täglichen Gebrauch in V.________ gestanden und
lediglich die Sommerfahrzeuge in der Tiefgarage in U.________ eingestellt
gewesen seien. Sodann betrage die Wohnfläche der 2.5-Zimmer-Wohnung in
V.________ 140 Quadratmeter auf zwei Etagen. Damit würden die beiden Wohnung
nicht derart schwerwiegend voneinander abweichen. Letztlich habe die andere,
quellenbesteuerte Person nicht in der selben Wohnung, sondern in einer weiteren
separaten Einlegerwohnung derselben Liegenschaft gelebt.

5.3.2. Im Weiteren fehlten in der vorinstanzlichen Würdigung diverse Argumente,
die zugunsten der Beschwerdeführer für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in
V.________ sprächen. Neben der registerrechtlichen An- und Abmeldung hätten sie
auch die Abonnemente bei ihren Telekommunikationsanbietern in U.________
gekündigt. Dies gelte auch für die Krankenkasse. Für den tiefen Mietzins
bestünden nachvollziehbare Gründe, da es sich um eine Zwischennutzung bis im
Sommer 2016 gehandelt habe. Sie hätte danach beabsichtigt, ein Eigenheim im
Kanton Schwyz zu erwerben. Das Eigenheim in U.________ hätten sie zu vermieten
versucht. Die Suche nach entsprechenden Interessenten hätten sie am 2. November
2015 eingeleitet und habe in der Folge fast zum erhofften Erfolg geführt.

5.4. Die Beschwerde befasst sich über weite Strecken mit der Argumentation der
Steuerverwaltung und des Steuergerichts. Insoweit sich die Beschwerdeführer mit
dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, ist Folgendes zu erwägen:

5.4.1. Die Rechtsfrage des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist per 31. Dezember
2015 zu beurteilen. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt
sich, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt in U.________ eine
Liegenschaft mit über doppelt so grosser Wohnfläche zu Eigentum besassen, wie
die Wohnung, die sie in möbliertem Zustand in V.________ zu einem Mietzins von
Fr. 800.-- mieteten. Der beschwerdeführende Ehemann arbeitete weiterhin in
W.________, während die beschwerdeführende Ehefrau nach ihrer Freistellung den
Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit mittels einer Onlineplattform
beabsichtigte. Kurz nach der Abmeldung in U.________ und Anmeldung in
V.________ begaben sich die Beschwerdeführer sodann auf eine längere Reise. Im
Lichte dieser Umstände kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die zur
Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu berücksichtigenden Tatsachen
legten die Begründung eines neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes per 31. Dezember
2015 nicht nahe. Selbst wenn die Absicht des dauernden Verbleibens als
subjektives Merkmal im Kanton Schwyz gelegen hätte, hat sich dieser innere
Wille (noch) nicht in objektiver Weise materialisiert.

5.4.2. Es kann im Weiteren dahingestellt bleiben, ob es sich bei der
2.5-Zimmer-Wohnung in V.________ um ein Scheindomizil handelte und ob die
tatsächliche Absicht der Beschwerdeführer für den Wohnsitzwechsel lediglich in
einer Steueroptimierung bestand. Was die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht vorbringen, vermag nicht nur die endgültige Lösung der
Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz in U.________, sondern auch die Begründung
des neuen Wohnsitzes in V.________ nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Bei der
Kündigung der Abonnemente bei ihren Telekommunikationsanbietern sowie bei den
Vertragsanpassungen mit ihrer Krankenkasse handelt es sich um derart schwache
Indizien, dass diese im Vergleich zu ihrer Wohnsituation in den Hintergrund
treten. Das Gleiche gilt für die Bemühungen, ihre Liegenschaft in U.________ zu
vermieten. Die als Beweismittel eingereichten Korrespondenzen mit den an der
Liegenschaft interessierten Personen stammen aus der Zeitspanne zwischen Ende
Mai 2016 und Ende Oktober 2016. Diese - behauptungsweise beinahe erfolgreichen
- Vermietungsbemühung haben auf die Beurteilung des Mittelpunkts ihrer
Lebensinteressen am 31. Dezember 2015 keinen massgeblichen Einfluss.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mangels objektiver
Erkennbarkeit des inneren Willens der Beschwerdeführer, dauernd im Kanton
Schwyz zu verbleiben, zutreffend zum Schluss kommt, dass sich der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen per 31. Dezember 2015 weiterhin in U.________ befand.

6.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese tragen die Kosten zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, der
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger