Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.168/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_168/2019

Urteil vom 15. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerischer Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM,

Beschwerdeführer,

gegen

Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt und/oder Rechtsanwältin Nuria
Frei,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung

und Innovation SBFI. 

Gegenstand

Genehmigung der Änderung der

Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung

für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019

(B-2105/2018).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT reichte am
12. Januar 2016 dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
(SBFI) eine Änderung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die höhere
Fachprüfung für KomplementärTherapeuten zur Genehmigung ein. Mit der Änderung
sollte die Prüfungsordnung um die Methode der Kinesiologie ergänzt werden.
Dieses Genehmigungsgesuch wurde unter Ansetzung einer Einsprachefrist im
Bundesblatt veröffentlicht. Das SBFI trat am 9. März 2017 nicht auf die
Einsprache des Schweizerischen Verbands Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK /
ASKNM ein, genehmigte die Änderung der Prüfungsordnung und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.b. Mit Urteil vom 12. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
dagegen gerichtete Beschwerde des Schweizerischen Verbands Nicht-Medizinische
Kinesiologie SVNMK / ASKNM gut, stellte fest, dass das SBFI auf dessen
Einsprache einzutreten habe, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum
materiellen Entscheid an das SBFI zurück.

A.c. Das SBFI trat am 14. März 2018 auf die Einsprache ein, wies sie ab,
genehmigte die Änderung der Prüfungsordnung im Sinne der Erwägungen und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.

Mit Urteil vom 3. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom
Schweizerischen Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM dagegen
geführte Beschwerde ab.

C.

Der Schweizerische Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie SVNMK / ASKNM
gelangt mit Eingabe vom 14. Februar 2019 an das Bundesgericht. Es wurde weder
ein Schriftenwechsel noch wurden andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die eingereichte
Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 435 E. 1 S.
439; Urteil 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016). Der Beschwerdeführer hat
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb die Voraussetzung der formellen
Beschwer erfüllt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b
und lit. c BGG ist zur Anfechtung eines Entscheids legitimiert, wer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Angefochten war im vorinstanzlichen
Verfahren ein Entscheid vom 9. März 2017, mit welchem das Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI das vorab im Bundesblatt publizierte
Gesuch der Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie OdA KT um
Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die
höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten
genehmigte und, nach Durchführung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
B-2087/2017, eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers
abgewiesen hat.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) regeln die zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, wobei sie dabei die
anschliessenden Bildungsgänge berücksichtigen. Diese Vorschriften unterliegen
der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 BBG) und werden in Form
eines Verweises nach Art. 13 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 des Publikationsgesetzes
vom 18. Juni 2004 im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 Satz 4 BBG),
wobei der Bundesrat die Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung regelt
(Art. 28 Abs. 3 BBG). Beim Entscheid über die Genehmigung prüft das SBFI gemäss
Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
(BBV; SR 412.101) ob (a) ein öffentliches Interesse besteht, (b) kein
bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen
Interesse besteht, (c) die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges
gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten, (d) sich der Inhalt der Prüfung
an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert,
und (e) der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln
unterscheidbar ist (für weitere Ausführungen vgl. Urteil 2C_793/2016 vom 10.
Februar 2017 E. 3.4). Der Genehmigungsentscheid des SBFI unterliegt der
Beschwerde (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer ist ein Verband
von Fachleuten auf dem Gebiet der nicht-medizinischen Kinesiologie, der unter
anderem die Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Kinesiologie bezweckt. Er hat
deshalb ein eigenes schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG)
an der Verhinderung von seines Erachtens unzulässigen Ausbildungsinhalten
zwecks Schutz seines Berufsbildes (BGE 142 II 80 E. 1.4.3 S. 85), weshalb sich
eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde
vorliegen, erübrigt (vgl. zur Abgrenzung die Urteile 1C_539/2017, 1C_551/2017,
1C_553/2017, 1C_554/2017, 1C_555/2017, 1C_556/2017, 1C_567/2017 vom 12.
November 2018 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen; VERA MARANTELLI/SAID HUBER,
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 48
VwVG).

1.3. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Auf die
gestellten Anträge kann insofern eingetreten werden, als damit die Aufhebung
des angefochtenen Urteils beantragt wird, womit der dadurch ersetzte
Genehmigungsentscheid des SBFI aufgehoben würde. Angesichts dessen, dass eine
Bestellung von unabhängigen, kompetenten Wissenschaftlern zur inhaltlichen und
methodischen Überprüfung der Kinesiologie unter dem Gesichtspunkt des
anwendbaren materiellen Rechts nicht rechtserheblich ist (vgl. dazu unten, E.
2.2-2.6), kann diesem Antrag bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Gemäss Art. 97 BGG kann
die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt
werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die
Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137
I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn
sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen).

2.

Streitig ist die Vereinbarkeit der zu genehmigenden Prüfungsordnung mit den in
Art. 25 Abs. 2 BBV geregelten Kriterien (oben, E. 1.2).

2.1. Eine Rechtsverletzung erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass
das SBFI sich mit seinen Vorbringen nur "kursorisch" befasst habe. Angesichts
dessen, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur der angefochtene Entscheid,
mithin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2019,
Anfechtungsgegenstand ist, und sich die Rügen auf dieses Anfechtungsobjekt zu
beziehen haben (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), kann auf diese Rüge nicht
eingegangen werden.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dadurch eine
Rechtsverletzung begangen, dass für und durch Branchenzertifikate all
diejenigen unseriösen Inhalte anerkannt würden, welche er kritisiere und die im
Laufe des Gerichtsverfahrens (nur) von der Beschwerdegegnerin selbst als
unseriös zugegeben worden seien, allerdings ohne daraus Konsequenzen zu ziehen
und diese Zertifikate für ungültig zu erklären. Mit den Branchenzertifikaten
würden völlig inakzeptable Inhalte als Voraussetzung für eine Eidgenössische
Diplomierung anerkannt.

Gegenstand des vorinstanzlichen und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet die Genehmigung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015 über die
höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten;
diese ist zu erteilen, wenn die Kriterien von Art. 25 Abs. 2 BBV erfüllt sind.
Aus der vorgetragenen Rüge zu den Branchenzertifikaten geht, entgegen den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG, nicht hervor, welches der in Art.
25 Abs. 2 BBV genannten Kriterien die Vorinstanz nach Ansicht des
Beschwerdeführers unrichtig angewandt haben sollte. Insofern der
Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend machen sollte, der vorgesehene Titel
sei unklar, irreführend oder von anderen Titeln nicht unterscheidbar, weshalb
das Kriterium von Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV nicht erfüllt sei, wird auf die
nachfolgende Erwägung verwiesen.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Begriffe der Komplementärmedizin und
der Kinesiologie seien irreführend.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV prüft das SBFI anlässlich der Genehmigung
einer Prüfungsordnung insbesondere, ob der vorgesehene Titel klar, nicht
irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist. In Anlehnung an die
Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sind irreführend wahre Angaben
über ein Produkt namentlich dann, wenn sie beim Adressaten den falschen
Eindruck erwecken, dieses zeichne sich durch einmalige Eigenschaften aus, sei
es, dass übliche Qualitäten so herausgestrichen oder umgekehrt negative
Eigenschaften so dargestellt werden, dass sie als spezifische Merkmale dieser
besonderen Ware erscheinen (BGE 124 III 72 E. 2b/aa S. 76; 123 IV 211 E. 4a S.
216 f.; Urteil 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen;
ANDREAS BLATTMANN, UWG Kommentar, 2018, N. 56 ff. zu Art. 3 UWG; FLORENT
THOUVENIN, Vergleichs- und Bewertungsdienste: eine Analyse aus Sicht des
Wettbewerbsrechts, in: Werbung - Online, ITSL - Center for Information
Technology Society and Law Band Nr. 1, S. 140).

Gemäss Art. 118a BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für
die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Mit dem Begriff der
Komplementärmedizin sind im Sinne eines Auffangbegriffs grundsätzlich jene
Behandlungsmethoden gemeint, welche nicht zur naturwissenschaftlich
ausgerichteten Schulmedizin zählen (THOMAS GÄCHTER/STEPHANIE RENOLD-BURCH,
Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N. 3 zu Art. 118a BV), oder die
für sich in Anspruch nehmen, die wissenschaftliche Medizin ("Schulmedizin") zu
ergänzen oder eine Alternative dazu anzubieten (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar
zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 3
zu Art. 118a BV). Art. 118a BV enthält, im Sinne einer Orientierungsfunktion,
die Vorgabe an Bund und Kantone, im Rahmen ihrer bereits bestehenden
Zuständigkeiten die Komplementärmedizin im gesamten Gesundheitsbereich zu
berücksichtigen (GÄCHTER/RENOLD-BURCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 118a BV). In
Berücksichtigung dieser Programmnorm enthält mittlerweile etwa Art. 8 lit. j
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
(MedBG; SR 811.11) für die universitären Medizinalberufe der Humanmedizin, der
Zahnmedizin und der Chiropraktik die Vorgabe, dass sich Absolventinnen und
Absolventen eines Studiums angemessene Kenntnisse über Methoden und
Therapieansätze der Komplementärmedizin anzueignen haben. Entsprechend ist im
Lichte von Art. 118a BV nicht zu beanstanden, wenn auch im Bereich der höheren
Berufsbildung wie vorliegend die höhere Fachprüfung für
KomplementärTherapeutinnen und KomplementärTherapeuten nicht zur klassischen
Schulmedizin zählende Methoden berücksichtigt werden. Angesichts dieser
verfassungsrechtlichen Vorgabe musste sich die Vorinstanz denn auch nicht mit
sämtlichen, pauschal gegen komplementärmedizinische Methoden gerichteten
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern konnte sich, ohne
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, auf die nach Art. 25 Abs. 2 BBV massgebenden
Gesichtspunkte beschränken. Mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe übersehen,
dass nicht jegliche Scharlatanerie als Komplementärmedizin gelte, Methoden, die
sich als "Alternative" zur Schulmedizin verstehen würden, als Alternativ- und
nicht als Komplementärmedizin zu bezeichnen seien, und erst noch nachzuweisen
sei, dass Kinesiologen "nicht-ärztliche Fachleute im Bereich der
Komplementärmedizin" seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf,
inwiefern mit der durch das SBFI genehmigten Prüfungsordnung ein im Sinne von
Art. 25 Abs. 2 lit. e BBV irreführender Titel vergeben würde, enthält doch die
vorgetragene Rüge keinerlei Ausführungen dazu, welcher falsche Eindruck bzw.
welche Diskrepanz denn eigentlich zwischen dem beim Adressaten durch den Titel
erweckten Verständnis und der Realität hervorgerufen würde. Die weiteren Rügen
der Irreführung durch den Begriff der Komplementärmedizin und der Kinesiologie
zielen deswegen an der Sache vorbei, weil sich das Genehmigungskriterium von
Art. 25 Abs. 2 lit. d auf eine Irreführung durch den vorgesehenen Titel
bezieht.

2.4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, ein öffentliches Interesse an
Scharlatanerie sei nicht erkennbar.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a BBV prüft das SBFI anlässlich der Genehmigung
einer Prüfungsordnung insbesondere, ob ein öffentliches Interesse vorliegt. Die
Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und
unterliegen einer politischen Wertung. Die Konkretisierung der massgeblichen
öffentlichen Interessen obliegt daher in erster Linie dem politischen Prozess
bzw. dem zuständigen Gesetzgeber. Es gibt keinen positiven numerus clausus
zulässiger öffentlicher Interessen, sondern nur negativ bestimmte Interessen,
die unzulässig sind, weil sie der Verfassung zuwiderlaufen. Hat das Gesetz eine
staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokratischen Prozess als
öffentliches Interesse bestimmt worden. Es ist alsdann nicht Sache des
Bundesgerichts, diese Entscheidung als unzulässig zu erklären (vgl. Art. 3,
Art. 43 und Art. 47 BV), solange das Gesetz nicht Interessen verfolgt, die
verfassungsrechtlich nicht zulässig oder geradezu willkürlich sind (BGE 138 I
378 E. 8.3 S. 393 f. mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts dessen, dass Art.
118a BV die Komplementärmedizin als ein öffentliches Interesse definiert, für
dessen Berücksichtigung Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu
sorgen haben (E. 2.3), ist nicht zu beanstanden, dass das SBFI anlässlich der
Genehmigung der besagten Prüfungsordnung, mit welcher diese um die Methode
Kinesiologie ergänzt wurde, das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Art.
25 Abs. 2 lit. a BBV als erfüllt erachtet hat.

2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Inhaltsüberprüfung durch EMR und
ASCA würde fehlen, die Patientensicherheit werde anlässlich der Bedeutung der
Schadensfälle gefährdet, das Austesten von Nahrungsmitteln sei gefährliche
Scharlatanerie, die Prüfungsordnung enthalte unseriöse Inhalte und
diagnostische Kompetenzen würden angemasst.

Mit diesen Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer weitgehend, dass das
Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht unter jeglichen Aspekten, sondern
nur auf Rechtsverletzungen hin prüfen kann, welche in sachbezogener
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu begründen sind (oben, E.
1.4). Dabei prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (oben, E. 1.4). Soweit überhaupt
nachvollziehbar können diese Vorbringen wohl dahingehend verstanden werden, das
SBFI habe anlässlich der Genehmigung der geänderten Prüfungsordnung übersehen,
dass ein Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse - demjenigen an der
öffentlichen Gesundheit - bestehe, und dadurch Art. 25 Abs. 2 lit. b BBV
verletzt.

Obwohl das Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsbehörden an sich vom
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht wird, gilt das
verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt, sondern
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE
138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V
157 E. 1a S. 158; Urteile 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2; 2C_605/2012
vom 20. Februar 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Relativierung des
Untersuchungsgrundsatzes durch einer Verfahrenspartei obliegende
Mitwirkungspflichten gilt insbesondere in Beschwerdeverfahren, in welchen die
beschwerdeführende Verfahrenspartei die ihre Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (PATRICK KRAUSKOPF/
KATRIN EMMENGGER/FABIO BABEY, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, N. 59 zu Art. 12 VwVG; vgl. zu den Anforderungen an eine
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Art. 52 VwVG). Bei Beweislosigkeit
greift auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB (BGE
138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222; Urteil 2C_678/2012 vom 17.
Mai 2013 E. 3.6), wonach die Folgen der Beweislosigkeit von jener Partei zu
tragen sind, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte.

Der Beschwerdeführer stellt sich zusammenfassend wohl auf den Standpunkt, die
Genehmigung der geänderten Prüfungsordnung, mit welcher diese um die Methode
der Kinesiologie ergänzt wurde, ständen in einem Konflikt zu einem anderen
öffentlichen Interesse, demjenigen an der öffentlichen Gesundheit (Art. 25 Abs.
2 lit. b BBV). In den Verfahren, welche der Beschwerdeführer durch sein
Begehren eingeleitet hat, wurde die Untersuchungsmaxime durch die dem
Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflichten relativiert (Art. 13 Abs. 1
lit. a, Art. 52 VwVG). Unter dem Gesichtspunkt der Rügen, welche das
Bundesgericht entgegen nehmen kann (oben, E. 1.4), ist vorab festzuhalten, dass
sachbezogene Ausführungen dazu, inwiefern die Untersuchungsmaxime in diesen
Verfahren verletzt worden wäre, gänzlich fehlen. Anzumerken ist weiter, dass
die Untersuchungsmaxime die Behörden von vornherein nur dazu verpflichten kann,
den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wobei entscheid- und
rechtserheblich nur Tatsachen sein können, welche die tatbeständlichen
Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm betreffen (KRAUSKOPF/EMMENGGER/
BABEY, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 VwVG). Insofern der Beschwerdeführer sodann in
den vorinstanzlichen Verfahren seiner die Untersuchungsmaxime relativierenden
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und Beweismittel zu positiven Sachumständen
eingereicht hat, welche auf eine Gesundheitsgefährdung schliessen lassen
würden, wäre ihm etwa die Rüge offen gestanden, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Würdigung der eingereichten Beweismittel (oben, E. 1.4) auf eine
fehlende Gesundheitsgefährdung geschlossen. Die blossen Ausführungen dazu, wie
die in den vorgängigen Verfahren eingereichten Beweismittel nach Ansicht des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu gewichten gewesen wären, lassen nicht
ansatzweise die vor Bundesgericht zulässige Rüge einer willkürlichen
Beweiswürdigung erkennen. Angesichts fehlender zulässiger Sachverhaltsrügen ist
das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach keine positiven Sachumstände für eine
Gesundheitsgefährdung vorliegen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer, welcher aus unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte für sich
ableiten möchte, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 8 ZGB). Die
Vorinstanz hat entsprechend dadurch, dass sie in der Genehmigung der geänderten
Prüfungsordnung keinen Konflikt mit dem Interesse an der öffentlichen
Gesundheit erkannte, Art. 25 Abs. 2 lit. b BBV nicht verletzt.

2.6. Inwiefern schliesslich sich der Inhalt einer Prüfung nach der durch das
SBFI genehmigten geänderten Prüfungsordnung nicht an den für diese
Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientieren sollte (Art. 25
Abs. 2 lit. d BBV), geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, erschöpft sich
doch die dazu vorgetragene Rüge im geltend gemachten Bedürfnis vor Schutz des
Gesundheits- und Erziehungssystems vor angeblicher Scharlatanerie auf
eidgenössischer Ebene. Dazu kann auf das oben stehende (E. 2.5) verwiesen
werden.

Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
keinen Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 143 I 328
E. 3 S. 330 ff.); eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der
Beschwerdeschrift nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich.
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Der Antrag auf Bestellung von Wissenschaftlern wird abgewiesen.

2. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall