Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.164/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_164/2019

Urteil vom 18. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperioden 2012-2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Januar 2019
(100.2017.295/296U).

Sachverhalt:

A.

Da der 1945 geborene A.________ für die Jahre 2009 bis 2014 trotz Mahnungen
keine Steuererklärungen eingereicht hatte, veranlagte ihn die Steuerverwaltung
des Kantons Bern jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch
für die direkte Bundessteuer nach Ermessen. Ein von A.________ eingereichtes
Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung der
Steuererklärungen wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 7. Juli 2016 und
Einspracheentscheid vom 16. August 2016 ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs und
die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern mit Entscheid vom 19. September 2017 ab.

B.

Mit Entscheid vom 10. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die von A.________ hiegegen erhobenen Beschwerden ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
es sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
festzustellen, dass die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014
nichtig seien und die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, den
Beschwerdeführer aufgrund der in den Akten liegenden Steuererklärungen für die
Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer der Jahre 2012 bis 2014 neu zu veranlagen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich nicht länger geltend, die
Steuerverwaltung habe sein Fristwiederherstellungsgesuch zur Einreichung der
Steuererklärungen zu Unrecht abgewiesen. Im Weiteren akzeptiert er nunmehr die
von der Steuerverwaltung ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen für die
Jahre 2009 bis 2011. Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hat, als sie eine Nichtigkeit der Steuerveranlagungen für
die Jahre 2012 bis 2014 (sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die
Kantons- und Gemeindesteuern) verneinte.

3. 

3.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
(Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige - nebst der Möglichkeit
einer Revision - nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132
Abs. 3 Satz 1 DBG; Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG).

3.2. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern
bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in
Rechtskraft. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur
ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11.
Juli 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Praxisgemäss ist die Veranlagungsbehörde auch im Rahmen der
Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der
materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Die Veranlagung darf daher nicht
aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des
Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen. Erhöht die Steuerbehörde die
geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr systematisch, ohne irgendwelche
Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu treffen, um die Plausibilität
dieser Erhöhungen zu überprüfen, so führt dies dazu, dass die Veranlagung als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und Art. 48 Abs. 2
Satz 1 StHG einzustufen ist. Allerdings ist eine solche Vorgehensweise der
Behörde für sich alleine noch nicht als derart krasse Verletzung ihrer
Pflichten zu werten, dass sie zur Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen
Gründen führen würde (vgl. erwähntes Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11.
Juli 2017 E. 4.2 und E. 5.2.4).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich
befugt war, ihn für die Jahre 2009 bis 2014 ermessensweise zu veranlagen. Er
macht jedoch geltend, die Behörde habe das steuerbare Einkommen ab 2012
zunächst um Fr. 10'000.- und später um weitere Fr. 10'000.- höher eingeschätzt,
ohne dass sie irgendwelche Untersuchungsmassnahmen zur Überprüfung der
Plausibilität dieser Erhöhungen getroffen habe. Damit macht er sinngemäss
geltend, die Steuerverwaltung habe sich bei diesen Erhöhungen von rein
fiskalischen und pönalen Motiven leiten lassen. Wie das kantonale Gericht
jedoch zutreffend erwogen hat, wäre damit zwar immerhin eine zweifellose
Unrichtigkeit der Veranlagungen im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw.
Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG dargetan, nicht aber die vorliegend einzig zu
überprüfende Nichtigkeit der Veranlagungen (vgl. E. 3.3 hievor). Auch wenn
aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers eine Erhöhung des
steuerbaren Einkommens um Fr. 10'000.- bzw. Fr. 20'000.- durchaus ins Gewicht
fällt, kann indessen noch nicht von einer unerträglich und abenteuerlich
wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagung gesprochen werden, welche die
ausnahmsweise Annahme einer Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen
Gründen rechtfertigen würde. Daran vermag entgegen seinen Ausführungen auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den hier streitigen
Jahren 2012 bis 2014 bereits das AHV-Rentenalter erreicht hatte. In dem vom
Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 lagen weitere
Umstände vor, die erst zur Nichtigkeit führten, namentlich eine von der
Steuerbehörde veranlasste Pfändung, aus der der Behörde die finanziellen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen effektiv bekannt waren (a.a.o. E. 5.3).
Solche Umstände liegen hier nicht vor (vgl. Urteil 2C_252/2018 vom 27. April
2018 E. 3.4). Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold