Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.15/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_15/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,

gegen

Schaffhauser Polizei,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Einziehung einer Pistole und allfälliger weiterer Waffen; Verbot des Erwerbs
und Besitzes von Waffen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. November 2018 (60/2015/47).

Sachverhalt:

A. 

Am 19. Januar 2007 erhielt A.________ die gastgewerbliche Betriebsbewilligung
für die B.________ in U.________. Die Schaffhauser Polizei nahm auf Anordnung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 25. April 2013 eine
Hausdurchsuchung in der B.________ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vor. Dabei wurde in einem unverschlossenen Nebenraum
eine Aktentasche gefunden, worin sich eine Pistole des Typus *** befand, die
sichergestellt wurde. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Juli 2013
verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen nicht sorgfältigen
Aufbewahrens einer Pistole zu einer Busse von Fr. 400.--.

B. 

Am 29. April 2013 entzog ihm das Departement des Innern des Kantons
Schaffhausen die Betriebsbewilligung für die B.________; der Betrieb wurde mit
sofortiger Wirkung geschlossen. A.________ wurde sodann wegen Duldung von
Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in seinem Betrieb mit Fr.
300.-- gebüsst.

C. 

Am 30. April 2015 verfügte die Schaffhauser Polizei folgendes:

1. Die beschlagnahmte und bei der Schaffhauser Polizei, Fachstelle Waffen,
aufbewahrte Pistole ***, Nr. *** wird definitiv eingezogen.

2. A.________ wird verpflichtet, allenfalls noch in seinem Besitz befindliche
Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile innert 20Tagen nach erfolgter
Mitteilung dieser Verfügung der Schaffhauser Polizei, Fachstelle Waffen - nach
telefonischer Voranmeldung - abzugeben. Sollte A.________ keine solchen
Gegenstände mehr besitzen, so hat er dies innert gleicher Frist gegenüber der
Schaffhauser Polizei, Fachstelle Waffen unterschriftlich zu bestätigen oder bei
der vorgenannten Stelle mündlich zu Protokoll zu geben.

3. A.________ wird mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres untersagt,
Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile zu erwerben bzw. zu besitzen.
Als Erwerb gilt namentlich Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete oder
Gebrauchsleihe.

4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen nach Ziffern 2 und 3 dieser
Verfügung werden gemäss Art. 292StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen mit Busse bestraft.

5. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wird betreffend die
Anordnungen gemäss Ziffern 2 und 3 die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Die Pistole ***, Nr. *** wird durch die Schaffhauser Polizei veräussert,
sollte A.________ nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung eine zum Erwerb berechtigte Person vorbringen, welcher die Pistole zu
übertragen ist.

7. Das bei der Schaffhauser Polizei, Fachstelle Waffen aufbewahrte
Pistolenfutteral (Ord. 49) ist A.________ auf Verlangen nach erfolgter
Mitteilung dieser Verfügung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Sollte
der Verfügungsadressat diesen Gegenstand nicht innert 90Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung bei der vorgenannten Stelle abgeholt oder (mit der
Pistole) an eine berechtigte Person übertragen haben, so wird das Futteral
durch die Schaffhauser Polizei gemeinsam mit der eingezogenen Pistole
veräussert.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 500.-- Staatsgebühr, sowie die
Kosten für die Aufbewahrung der Pistole in Höhe von Fr. 200.-- werden
A.________ auferlegt.

9. Der Totalbetrag von Fr. 700.-- wird von einem allfällig erzielten Erlös in
Abzug gebracht bzw. nach erfolgter Übertragung der Pistole an eine berechtigte
Person von der Inkassostelle der Schaffhauser Polizei in Rechnung gestellt.

D. 

Ein am 1. Juni 2015 an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erhobener
Rekurs von A.________ blieb erfolglos (Entscheid vom 24. November 2015). Das
Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess mit Urteil vom 13. November 2018
eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob den
Entscheid vom 24. November 2015 insoweit auf, als damit Ziff. 3 der Verfügung
der Schaffhauser Polizei vom 30. April 2018 (Verbot des Waffenerwerbs und
Waffenbesitzes "bis auf weiteres" durch den Beschwerdeführer) bestätigt und
dafür Kosten auferlegt wurden. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde
ab.

E. 

A.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit folgenden
Anträgen:

"1. Es sei Ziff. 1 Abs. 2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons
Schaffhausen vom 13. November 2018 im Verfahren Nr. 60/2015/47 und damit
gleichzeitig auch die Ziff. 1. [Einzug Pistole], 2. [Herausgabe weiterer Waffen
bzw. Abgabe einer gegenteiligen Bestätigung] und 4. [Bewehrung dieser
Herausgabeverpflichtung mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB] der Verfügung
der Schaffhauser Polizei vom 30. April 2015 sowie Ziff. 2 des Beschlusses des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2015 aufzuheben, und
es sei die Schaffhauser Polizei anzuweisen, die beschlagnahmte, bei ihrer
Fachstelle Waffen aufbewahrte Pistole ***, Nr. ***, an den Beschwerdeführer
herauszugeben.

2. Es sei Ziff. 2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom
13. November 2018 im Verfahren Nr. 60/2015/47 aufzuheben, und es seien
sämtliche Verfahrenskosten für das kantonale Verfahren der Staatskasse des
Kantons Schaffhausen zu überbinden.

3. Es sei Ziff. 3 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom
13. November 2018 im Verfahren Nr. 60/2015/47 teilweise aufzuheben, und der
Kanton Schaffhausen zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit total Fr.
3'000.-- zu entschädigen,

4. Eventualiter: Es seien Dispo Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 und Ziff 3 des
Entscheids des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2018 im
Verfahren Nr. 60/2015/47 teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen."

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement verzichten auf eine Stellungnahme. Der Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines
kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in
der die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit.
a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und obsiegte
dort nur teilweise. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf das im Übrigen frist- und - unter Vorbehalt einer in allen Punkten
rechtsgenüglichen Begründung - formgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von Grundrechten prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG:
vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von Amtes wegen oder auf
ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen
BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016
vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das
Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.).

3. 

Streitgegenstand ist die definitive Einziehung der beschlagnahmten Pistole des
Beschwerdeführers sowie die Abgabe allfälliger weiterer sich in dessen Besitz
befindlicher Waffen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit a i. V. m. Art. 8 Abs. 2
lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]).

4.

4.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,
benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen
Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie
sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 WG). Art. 31 WG
regelt die Beschlagnahme und die Entziehung einer Waffe. Nach Abs. 1 lit. b
dieser Bestimmung werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt,
bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Wenn die Gefahr
einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung fortbesteht (vgl. Urteil 2C_1163/
2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3), werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv
eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG).

4.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehbarkeit
einer Waffe voraus, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt
sind (vgl. Urteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, E. 3.2.2). Im Unterschied
zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen
Charakter hat, ist die Einziehung endgültig (vgl. Urteil 2A.294/2003 vom 17.
Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). Sowohl bei der Beschlagnahme als auch der
Einziehung handelt es sich um eigenständige, von der Strafuntersuchung bzw.
-verfolgung unabhängige Massnahmen (Urteil 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E.
5b).

4.3. Die Vorinstanz hat die Einziehung der Pistole des Beschwerdeführers damit
gerechtfertigt, dass eine Gefahr ihrer missbräuchlichen Verwendung (Art. 31
Abs. 3 lit. a WG) aufgrund einer Selbst- bzw. Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2
lit. c WG) bestehe. Bei den Tatbestandselementen der Selbst- oder
Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG handelt es sich um unbestimmte
(Bundes-) Rechtsbegriffe. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht frei (Art. 95
lit. a BGG).

4.4. Unstreitig handelt es sich bei der beschlagnahmten Pistole um eine Waffe
im Sinne von Art. 4 WG, die somit unter anderem bezüglich ihres Erwerbs und
Besitzes dem Waffengesetz unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Dieses Gesetz hat
entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach Art. 107 Abs. 1 BV zum
Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (vgl. Urteile
2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1). Voraussetzung für den Besitz einer
Waffe ist ihr rechtmässiger Erwerb (Art. 12 WG), welcher voraussetzt, dass
keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG bestehen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Personen, die Waffen besitzen wollen,
mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen,
besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2;
2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Das ist namentlich nicht der Fall
bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden,
alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (vgl. Urteile 2C_1163/
2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6).

4.5. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art.
8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen
Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen
(vgl. Urteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober
2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Dabei hat die zuständige
Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu
treffen (vgl. Urteile 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11.
Oktober 2010 E. 3.6; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Bei dieser
Einschätzung besteht ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. Urteil 2C_1163/2014
vom 18. Mai 2015 E. 3.4).

4.6. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Gefahr einer missbräuchlichen
Verwendung der Waffe durch den Beschwerdeführer vornehmlich darauf abgestützt,
dass der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür biete, dass die Pistole künftig
sicher aufbewahrt und deshalb keinem Unberechtigten in die Hände falle. Sie
stützte sich dabei insbesondere auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
sowohl wegen eines Verstosses wegen unvorsichtiger Verwahrung einer Waffe als
auch wegen der Duldung des Konsums von Drogen in der von ihm geführten Bar
verurteilt worden war. In Übereinstimmung mit den vorangehenden Instanzen ging
sie davon aus, dass es aufgrund der konkreten Umstände als naheliegend zu
betrachten sei, dass der Raum, in dem sich die Pistole befand, von Personen mit
einem kriminellen Hintergrund hättte betreten werden und diese beim Auffinden
einer Tasche deren Inhalt überprüfen und die Waffe hätten finden können. Die
vorangehenden Instanzen hätten insofern zu Recht eine missbräuchliche
Verwendung der Waffe nicht ausschliessen können.

4.7.

4.7.1. Diese Begründung greift zu kurz. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer,
dass die Vorinstanz von einem rein theoretischen, statistisch kaum relevanten
hypothetischen Kausalverlauf ausgegangen ist. Die Vorinstanz hat zu wenig die
Tatsache berücksichtigt, dass die Waffe gut verpackt, ohne Munition aufbewahrt
und die Waffe in einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Nebenraum
gelagert wurde. Die rein theoretische Gefahr, dass ein Besucher der Bar
zufällig den Nebenraum hätte betreten können und dort die (ungeladene) sich in
einer Aktentasche in einem Karton befindliche Pistole hätte entnehmen und damit
jemand hätte bedrohen können, ist unzureichend, um ohne weiteren Anhaltspunkte
anzunehmen, dass dies Anlass zu einer Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs.
2 lit. c WG gebe.

4.7.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Waffenträger eine Waffe in einer
gefährlichen Art gegenüber sich selbst oder anderen verwendet (Urteil 2C_93/
2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Wie dies insbesondere der zweite Halbsatz
von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG verdeutlicht, liegt die Gefahr missbräuchlicher
Waffenverwendung insbesondere dann vor, wenn sich der Waffenträger in einem
körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den
Umgang von Waffen darstellt. Hierfür bestehen aber in den Akten keine Hinweise,
weshalb es sich auch nicht aufdrängt, solches abzuklären und ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

4.7.3. Die Vorinstanz nimmt zwar zu Recht Bezug auf die gegen den
Beschwerdeführer verhängten Strafurteile, es ergibt sich aber aus den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht, inwiefern das ihm im Rahmen dieser Verfahren
vorgeworfene Verhalten das Risiko einer Drittgefährdung durch eine Waffe
nahelegen würde.

4.7.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, dass die
Vorinstanzen keine fundierte Prognose hinsichtlich des Risikos einer solch
missbräuchlichen Verwendung der Pistole in der Zukunft erstellt haben, ist sein
Einwand ebenfalls begründet. Aufgrund der Verurteilung wegen unsorgfältiger
Verwahrung der Pistole bzw. der Duldung des Konsums von Drogen kann nicht ohne
weitere Begründung auf eine fehlende Gewähr für eine künftige gesetzmässige
Verwendung der Waffe durch den Beschwerdeführer geschlossen werden. Mangels
weiterer Anhaltspunkte sind die Voraussetzungen für die Entziehung der Waffe
des Beschwerdefühers insofern nicht erfüllt.

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die unter Strafandrohung erteilte
Aufforderung, allenfalls weitere in seinem Besitz befindliche Waffen usw.
abzugeben, bzw. für den Fall, dass keine solchen Gegenstände mehr in seinem
Besitz sein sollten, dies schriftlich zu bestätigen bzw. mündlich zu Protokoll
zu geben, gegen Art. 31 Abs. 3 lit. a WG verstosse.

Auch diese Rüge erweist sich als begründet. Insoweit schon die Voraussetzungen
für die Entziehung der Waffe des Beschwerdefühers nicht gegeben sind, besteht
auch kein Grund zur Anordnung der Herausgabe weiterer sich möglicherweise in
seinem Besitz befindlicher Waffen bzw. der Abgabe einer Erklärung, nicht im
Besitze solcher zu sein.

6. 

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Schaffhausen muss den Beschwerdeführer für seinen Aufwand vor
Bundesgericht indessen angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über die Kosten der kantonalen
Verfahren neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das
Urteil des Obergericht des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2018 (60/2015/
247) wird aufgehoben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das
Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus