Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.159/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_159/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb.

Gegenstand

Einfuhrsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31.
Dezember 2018 (A-2106/2018).

Sachverhalt:

A.

In den Jahren 2012 bis 2016 importierte A.________ 14 Sendungen geprägten
Goldes, wobei er jeweils die für Goldmünzen geltende Befreiung von der
Einfuhrsteuer geltend machte. Die Zollstelle St. Margrethen stellte zunächst
die entsprechenden Veranlagungsverfügungen aus, kam jedoch bei nachträglichen
Kontrollen zum Schluss, dass in den Sendungen nicht nur Goldmünzen, sondern
auch Goldabschläge, Goldmedaillen und Sonderprägungen enthalten seien. Am 6.
März 2017 informierte die Zollkreisdirektion Schaffhausen A.________ darüber,
dass sie beabsichtige, für Einfuhren, für welche die Steuerbefreiung zu Unrecht
geltend gemacht worden sei (21 Goldabschläge, 4 Medaillen, 2 Sonderprägungen
und 37 Dukaten), Einfuhrsteuern im Betrag von Fr. 85'790.60 zuzüglich
Verzugszins nachzufordern. Aufgrund der Eingabe des Steuerpflichtigen vom 27.
April 2017 und eines von der Zollkreisdirektion in Auftrag gegebenen
numismatischen Gutachtens klammerte die Zollkreisdirektion die Goldabschläge
und die Sonderprägungen aus dem Nachforderungsverfahren aus und forderte mit
Verfügung vom 20. September 2017 Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 13'627.35
zuzüglich Verzugszins für die Einfuhr von 4 Medaillen und 37 Dukaten nach. Die
hiergegen eingereichte Beschwerde des Steuerpflichtigen beschied die
Oberzolldirektion mit Entscheid vom 26. Februar 2018 abschlägig.

B.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 31. Dezember 2018 in dem Sinne
teilweise gut, als es die Sache - soweit sie die Dukaten betrifft - zu neuem
Entscheid an die Oberzolldirektion zurückwies. Im Übrigen - und damit
insbesondere die Medaillen betreffend - wies es die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter teilweiser Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides festzustellen, dass die von ihm importierten
Dukaten von der Einfuhrsteuer befreit sind.

Die Eidgenössische Zollverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.

In seiner Stellungnahme vom 19. März 2019 hält A.________ an seinen Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur insoweit,
als er die vom Beschwerdeführer importierten Dukaten betrifft. Letztinstanzlich
nicht mehr streitig ist demgegenüber, dass die importierten Medaillen der
Einfuhrsteuer unterliegen.

1.2. Betreffend der Dukaten hat das Bundesverwaltungsgericht formell einen
Rückweisungsentscheid getroffen. Da es jedoch in den Erwägungen für die untere
Instanz verbindlich festgehalten hat, Dukaten, welche vor dem 25. Mai 1857
geprägt worden sind, seien von der Einfuhrsteuer befreit, während die ab diesem
Stichtag geprägten Dukaten der Steuer unterliegen würden, verbleibt der unteren
Instanz bei ihrem neuen Entscheid kein Entscheidungsspielraum mehr. Der
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist damit auch soweit er die Dukaten
betrifft, als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren (vgl. BGE
134 II 124 E. 1.3 S. 127).

1.3. Gemäss Art. 83 lit. l BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide
über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des
Gewichts der Ware erfolgt. Rechtsprechungsgemäss entfällt die Beschwerde auch
dann, wenn die Einreihung in den Zolltarif nicht zollrechtlichen, sondern
anderen Zwecken dient (BGE 115 Ib 202 E. 2.1 S. 204; vgl. auch Urteil 2C_231/
2010 vom 3. April 2011 E. 2.1).

Formell betrachtet behauptet der Beschwerdeführer unter anderem, die von ihm
eingeführten Dukaten würden unter die Zolltarifnummern 7118.9010 oder 9705.0000
fallen. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der Ausschluss von Art. 83 lit. l
BGG lediglich auf die rein technischen Aspekte der Tarifierung und der
Gewichtsbemessungen. Zulässig ist demgemäss die Beschwerde, soweit darin reine
Rechtsfragen geltend gemacht werden (vgl. Urteil 2C_591/2015 vom 5. Februar
2016 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden Fall für die
Frage zu, ob für eine Tarifierung in die genannten Zolltarifnummern
vorausgesetzt ist, dass die Münzen jemals gesetzliche Zahlungsmittel waren.

1.4. Da auch die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d. h.
eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit
Vorsteuerabzug. Sie soll den Konsum der (End-) Verbraucher erfassen (BGE 138 II
251 E. 2.1 S. 253). Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 10 ff. MWSTG)
unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt
erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz nichts anderes
vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

2.2. In Ergänzung zur Inlandsteuer und zur Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b,
Art. 45 ff. MWSTG) erhebt der Bund eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
(Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 50 ff. MWSTG). Die steuerbefreiten
Einfuhren finden sich hauptsächlich im Negativkatalog von Art. 53 MWSTG. Zum
Münz- und Feingold besteht in Art. 107 Abs. 2 MWSTG eine Delegationsnorm, die
den Bundesrat ermächtigt, vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.

2.3. Gemäss Art. 113 lit. g MWSTV sind Münz- und Feingold nach Art. 44 MWSTV
von der Einfuhrsteuer befreit. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV sind von der
Steuer befreit die Umsätze von staatlich geprägten Goldmünzen der
Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000.

Die Zolltarifnummer 7118.9010 beinhaltet "Münzen aus Gold oder Platin".

Die Zolltarifnummer 9705.0000 ist vorgesehen für "Sammlungen oder
Sammlungsstücke, zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische oder
solche von historischem, archäologischem, paläontologischem, ethnografischem
oder numismatischem Wert".

3.

3.1. Die Oberzolldirektion hat in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2018 erwogen,
die vom Beschwerdeführer eingeführten Dukaten würden, da sie nie gesetzliches
Zahlungsmittel waren, nicht unter die Zolltarifnummer 7118.9010, sondern unter
die Nummer 9705.0000 fallen. Da aber gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV
lediglich staatlich geprägte Goldmünzen steuerbefreit seien, würden sie - da
sie nie gesetzliches Zahlungsmittel waren - trotzdem nicht steuerbefreit
eingeführt werden können.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Oberzolldirektion zu, dass die
Dukaten Sammlerstücke von numismatischem Wert sind (E. 3.1 und 4.3.5 des
angefochtenen Entscheids). Es führt aus, unter die Zolltarifnummer 7118.9010
würden Münzen fallen, die gesetzliche Zahlungsmittel seien, auch wenn sie
ausser Kurs gesetzt seien; dagegen würden Münzen, die den Charakter von
Sammlungsstücken haben, zu Nr. 9705.0000 gehören (E. 2.4.2.1 des angefochtenen
Entscheids). Gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 9705.0000 gehörten
hierher u.a. Geldmünzen, die nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel gelten
(E. 2.4.2.2). Wie Goldmünzen im Sinne der Zolltarifnummer 7118.9010 müssten
somit auch Goldmünzen im Sinne der Nummer 9705.0000 irgendeinmal als
gesetzliche Zahlungsmittel gedient haben müssen (E. 2.4.2.3), was sich aus
verbindlichem Staatsvertragsrecht ergebe (E. 4.2.1). Die Dukaten seien somit im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV nur von der Einfuhrsteuer befreit, wenn
sie irgendeinmal als gesetzliche Zahlungsmittel gedient hätten (E. 4.3.1 und
4.3.5 des angefochtenen Entscheids). Sie seien bis zum Inkrafttreten des Wiener
Münzvertrags vom 24. Januar 1857 am 25. Mai 1857 gesetzliche Zahlungsmittel
gewesen, seither aber nicht mehr; die vor dem 25. Mai 1857 geprägten Münzen
seien daher im Gegensatz zu den später geprägten von der Einfuhrsteuer befreit;
es wies die Sache an die Oberzolldirektion zurück, damit es das Prägungsdatum
der einzelnen Dukaten prüfe (E. 4.3.4 und 4.3.6).

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Erfordernis des gesetzlichen
Zahlungsmittels. Es sei genügend, wenn die Dukaten staatlich geprägt worden
seien und einmal eine Zahlungsfunktion gehabt hätten, was unbestritten der Fall
sei.

3.4. Nach dem Gesagten ist an sich unstreitig, dass die streitbetroffenen
Dukaten Sammelstücke von numismatischem Wert im Sinne der Zolltarifnummer
9705.0000 sind. Es kann somit offen bleiben, ob sie nicht auch unter die
Tarifnummer 7118.9010 subsumiert werden könnten. Fest steht sodann, dass Art.
44 Abs. 1 lit. a MWSTV eine Steuerbefreiung nicht für die ganze Tarifnummer
9705.0000 gewährt, sondern nur für "staatlich geprägte Goldmünzen" ("les
monnaies d'or émises par des Etats"; "monete d'oro coniate dagli Stati"). Dass
die Dukaten staatlich geprägt sind, ist ebenfalls nicht umstritten. Streitig
und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich aus Zolltarifnummer 9705.0000 oder aus
Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV das Erfordernis ergibt, dass die Münzen im
Zeitpunkt ihrer Prägung gesetzliches Zahlungsmittel waren.

3.4.1. Weder aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV noch aus
demjenigen von Zolltarifnummer 9705.0000 ergibt sich ausdrücklich, dass die
Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel gedient haben müssen.

3.4.2. Es ist auch nicht ohne weiteres einzusehen, warum unter den Begriff des
"Sammlungsstücks von numismatischem Wert" nur diejenigen Münzen fallen sollten,
welche jemals gesetzliches Zahlungsmittel waren. Die Numismatik befasst sich
mit allen Arten von Münzen und anderen Geldformen. Es ist notorisch, dass es
auch Objekte gibt, die zwar nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, aber dennoch
Zahlungsfunktion haben können, indem einige oder alle Gläubiger sie als
Zahlungsmittel generell oder für bestimmte Zwecke freiwillig akzeptieren. Zudem
wurden teilweise auch von staatlicher Seite Münzen geprägt, deren Umlaufgebiet
weit über das Emmissionsland hinausreichte   (sog. "Handelsmünzen").

3.4.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich das Erfordernis,
dass die Münzen "gesetzliches Zahlungsmittel" gewesen sein müssen, um unter die
Tarifnummer 9705.0000 zu fallen, nicht aus den Erläuterungen (den sog. "Notes
explicatives du Système Harmonisé") zu dieser Tarifnummer. Dort wird auf den
Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich für Banknoten Bezug
genommen und auch bei diesen nur als Hinweis darauf, dass Banknoten, welche
weiterhin als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, zur Tarifnummer 4907 gehören.
Fehlgeht damit der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, das Erfordernis
ergebe sich aus Staatsvertragsrecht (mithin aus der aus dem Internationalen
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der
Waren vom 14. Juni 1983 [SR 0.632.11] fliessenden Verpflichtung zur Beachtung
dieser "Notes explicatives"). Soweit die Vorinstanz im Weiteren ihre Auffassung
durch Hinweis auf eine Literaturstelle (BEATRICE BLUM, in: Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, MWSTG, N. 71 zu Art. 107
MWSTG) zu stützen versucht, ist festzuhalten, dass sich die dortige Passage
"gesetzliche Zahlungsmittel" auf die Zolltarifnummer 7118.9010 bezieht. In
Bezug auf die Zolltarifnummer 9705.0000 erwähnt sie nur, die dort genannten
Sammlungsstücke müssten "irgendeinmal als Zahlungsmittel gedient haben".

3.4.4. Die Eidg. Zollverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht
aus, in Bezug auf die Zolltarifnummer 7118.9010 sei der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen; es sei nicht einsichtig, weshalb nicht
gesetzliche Zahlungsmittel von der Steuerbefreiung profitieren sollen
(Vernehmlassung vom 5. März 2019 Rz. 12). Auch in Bezug auf die Zolltarifnummer
9705.0000 sei das Erfordernis des gesetzlichen Zahlungsmittels zu bejahen. Die
Auffassung des Beschwerdeführers, es genüge, dass die Dukaten Zahlungsfunktion
hatten, überzeuge "aus den in Rz. 12 oben genannten Gründen nicht" (a.a.o., Rz.
13). Da sich aber die in Rz. 12 genannten Gründe auf die Zolltarifnummer
7118.9010 beziehen, kann der blosse Verweis auf diese Ausführungen nicht
begründen, weshalb das Erfordernis des gesetzlichen Zahlungsmittels auch für
die Nummer 9705.0000 gelten soll.

3.4.5. Insgesamt liefern somit weder das Bundesverwaltungsgericht noch die
Eidg. Zollverwaltung eine überzeugende Begründung für ihre Auffassung.

3.4.6. Soweit die Vorinstanz allenfalls das Erfordernis des gesetzlichen
Zahlungsmittels aus dem Wortsinn "Münzen" (monnaies, monete) in Art. 44 Abs. 1
lit. a MWSTV ableiten sollte, so ist auch dieser Schluss nach dem Wortlaut
nicht zwingend (vgl. oben E. 3.4.2). In systematischer Hinsicht ist
festzuhalten, dass Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV ausdrücklich die Goldmünzen der
Tarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 von der Steuer befreit. Es ist aber nicht
ersichtlich, dass es staatlich als gesetzliche Zahlungsmittel geprägte
Goldmünzen geben könnte, welche nicht unter die Zolltarifnummer 7118.9010
fallen würden. Würde man somit Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV gemäss der
Interpretation der Beschwerdegegnerin auslegen, so wäre der Hinweis auf die
Zolltarifnummer 9705.0000 in dieser Verordnungsbestimmung überflüssig.

3.4.7. Weiter ist der Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel gemäss der
vorinstanzlichen Definition ein relativ moderner Begriff. Eine gesetzliche
Verpflichtung der Gläubiger zur Annahme gewisser Geldzeichen - wie dies vom
Bundesverwaltungsgericht für die Annahme eines gesetzlichen Zahlungsmittels
vorausgesetzt wird - wurde erst dann notwendig, als der Münzwert nicht mehr
durch den inneren Wert des Münzmetalls gedeckt war. Goldmünzen von
numismatischem Wert gemäss der Zolltarifnummer 9705.0000 können demgegenüber
sehr alt sein. Es wäre schwierig bis unmöglich, jedenfalls aber historisch
wenig seriös, bei antiken oder mittelalterlichen Münzen zwischen solchen, die
gesetzliche Zahlungsmittel im heutigen Wortsinne waren, und anderen zu
unterscheiden. Dies spricht ebenfalls dagegen, für die Frage der
Steuerbefreiung an einen Umstand anzuknüpfen, welcher in vielen Fällen keiner
seriösen Überprüfung zugänglich ist.

3.4.8. Es ist somit davon auszugehen, dass unter den Begriff der "staatlich
geprägten Goldmünzen" im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV ein staatlich
durch Prägung in Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Gold fällt, welches für
den Zahlungsverkehr bestimmt war. Nicht von Bedeutung ist demgegenüber, ob es
jemals zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt wurde.

3.5. Es ist unbestritten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
eingeführten Dukaten um Goldmünzen handelt, die im Kaisertum Österreich bzw. in
den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern staatlich geprägt wurden.
Ebenfalls steht fest, dass diese Münzen jedenfalls für den Zahlungsverkehr mit
dem Ausland bestimmt waren. Ob die Dukaten zur Zeit ihrer Prägung in Österreich
bzw. in der österreichischen Reichshälfte gesetzliches Zahlungsmittel waren,
ist dagegen für die Frage ihrer Besteuerung nicht erheblich. Entsprechend ist
die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgericht ist,
soweit er die Dukaten betrifft, aufzuheben mit der Feststellung, dass die vom
Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2016 eingeführten Dukaten nach Art. 113 lit.
g i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV von der Einfuhrsteuer befreit waren.

4.

Da die Eidg. Zollverwaltung in dieser Angelegenheit in ihrer Vermögenssituation
betroffen ist (vgl. Urteil 2C_769/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.1), sind ihr
die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 31. Dezember 2018 wird, soweit er die Einfuhr der Dukaten betrifft,
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer zwischen 2012
und 2016 eingeführten Dukatenstücke von der Einfuhrsteuer befreit sind.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Eidg. Zollverwaltung auferlegt.

3.

Die Eidg. Zollverwaltung hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- zu bezahlen.

4.

Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold