Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.157/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_157/2019

Urteil vom 12. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Steuerrekurskommission des Kantons Bern,

2. Raphaëla Nanzer, Vizepräsidentin, Steuerrekurskommission des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 2019 (100.2018.353U).

Sachverhalt:

A.

Am 19. Juni 2018 bestätigte die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission des
Kantons Bern den Eingang eines Rekurses und einer Beschwerde des 1997 geborenen
A.________, machte ihn auf die geltenden Formerfordernisse aufmerksam und gab
ihm Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018
(ergänzt am 10. Juli 2018) erstattete A.________ gegen die Vizepräsidentin der
Steuerrekurskommission aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Geschäftsleitung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte
das Verwaltungsgericht A.________ mit, es gebe der aufsichtsrechtlichen Anzeige
keine weitere Folge. Da es im Weiteren die Anzeige auch als sinngemässes
Ablehnungsbegehren gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission
wertete, überwies es das Schreiben dem Präsidenten der Steuerrekurskommission
zur weiteren Behandlung. Die Steuerrekurskommission wies daraufhin das
Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 18. September 2018 ab, wobei sie
A.________ Kosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte.

B.

Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Januar 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien die Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2019 und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. September 2018 ersatzlos
aufzuheben. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung
der Beschwerde.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 92 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der kantonale Entscheid verstosse gegen
seine Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere hätte die Geschäftsleitung
des Verwaltungsgerichts seine Aufsichtsbeschwerde nicht als Ausstandsbegehren
gegen die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission werten und dem Präsidenten
dieser Kommission zur Behandlung überweisen dürfen. Weiter hätte die
Steuerrekurskommission, jedenfalls nicht ohne ihm zunächst das rechtliche Gehör
zu gewähren, direkt einen kostenpflichtigen Abweisungsentscheid betreffend
dieses Ausstandsbegehren treffen dürfen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Juli 2018 mit einem als
"aufsichtsrechtliche Anzeige (Willkürrüge) " bezeichneten Schreiben an die
Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern. In diesem Schreiben
beklagte er sich im Wesentlichen über die Art und Weise, in der die
Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission das Rekursverfahren führt und dabei
insbesondere über ein von ihr unterzeichnetes, als "Eingangsbestätigung"
bezeichnetes Schreiben vom 19. Juni 2018. Als dritten "Antrag" führte der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Juli 2018 an: "Superprovisorisch:
Die Beschwerdegegnerin sei von ihren Aufgaben im Rekursfall 100 18 278 / 200 18
217 zu entbinden." Als Begründung für diesen Antrag führte er aus: "Es liegt
auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin, welche die angezeigte
Eingangsbestätigung erlassen hat, nicht in der Lage sein dürfte, ein faires
Verfahren zu garantieren. Diesbezüglich reicht schon der Anschein der fehlenden
Unvoreingenommenheit."

3.2. Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen,
insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S.
127; Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung
schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht
stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche
Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Eingabe insgesamt entnommen werden kann,
was die unterzeichnende Person verlangt (vgl. Urteil 8C_743/2017 vom 16. Mai
2018 E. 2.2).

3.3. Die kantonalen Instanzen werteten den Antrag des Beschwerdeführers, die
Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission von ihren Aufgaben in dem ihn
betreffenden Rekursfall zu entbinden, als sinngemässes Ablehnungsbegehren. Im
Lichte der dazu gegebenen Begründung, wonach hiefür schon der Anschein der
fehlenden Unvoreingenommenheit genüge, hält diese Auslegung des Rechtsbegehrens
ohne Weiteres vor Bundesrecht stand. Da zur Behandlung dieses
Ablehnungsbegehrens nicht die angerufene Geschäftsleitung des
Verwaltungsgerichts zuständig war, ist nicht zu beanstanden, dass diese das
Begehren an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers ist die zuständige Steuerrekurskommission in ihrem
Entscheid vom 18. September 2018 nicht über seine nach Treu und Glauben
ausgelegten Anträge hinausgegangen.

4.

Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat die
Geschäftsleitung des Vewaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Weiterleitung
des Ablehnungsbegehrens mitgeteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
ist er damit in die Lage versetzt worden, sein Begehren - hätte er auf eine
Beurteilung des Begehrens durch die zuständige Rekurskommission verzichten
wollen - zurückzuziehen. Wie sich weiter aus seinen Äusserungen in der
Rekursschrift vom 18. Juni 2018 ergibt, wusste der Beschwerdeführer um die
grundsätzliche Kostenpflicht der Verfahren vor der Rekurskommission. Somit hat
diese weder gegen seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
BV) noch auf jenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, als
sie darauf verzichtet hat, ihn auf die möglichen Kostenfolgen aufmerksam zu
machen und direkt einen Entscheid über das Ablehnungsbegehren gefällt hat.

5. 

5.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Steuerverwaltung des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold