Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.150/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_150/2019

Urteil vom 11. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau. 

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 11. Dezember 2018 (WBE.2018.362).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute A.A.________ (1963) und B.A.________ geb. C.________ (1972) haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ AG. Zur Steuerperiode 2004 setzte die
örtliche Steuerkommission im zweiten Rechtsgang das steuerbare Einkommen der
Eheleute A.________ für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Aargau auf Fr. 102'000.-- fest (Einspracheentscheid vom 29. November 2016). Die
Steuerkommission rechnete die bis dahin strittige Abschreibung auf einer
Beteiligung an der inzwischen gelöschten D.________ AG in Höhe von Fr.
30'640.-- abermals auf. Einen von den Eheleuten A.________ gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des
Kantons Aargau, Abt. Steuern, mit Entscheid vom 23. August 2018 ab.

B.

Die von den Eheleuten A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Dezember 2018 ab.
Gleichzeitig verneinte das kantonale Gericht einen Anspruch der Eheleute
A.________ auf unentgeltliche Rechtspflege.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
A.A.________, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils das
steuerbare Einkommen für das Jahr 2004 auf Fr. 76'195.- zuzüglich ein bisher
nicht deklariertes Nebenerwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 1'245.-
festzusetzen. In prozessualer Hinsicht stellt A.A.________ ein Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt; zudem sei das Verfahren
zu sistieren, bis die Steuerkommission das nachträglich deklarierte Einkommen
erfasst habe.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im
letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen,
unter denen die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise
zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben
müssen. Aus demselben Grund vermögen sie auch keine Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu rechtfertigen.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt, dass der untersuchende Steuerrevisor nicht als
Mitglied der Steuerkommission am Einspracheentscheid vom 29. November 2016
mitgewirkt hat. Er legt indessen nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen
Erwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts gegen Bundesrecht verstossen
sollten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein willkürlicher Entscheid
nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S.
4 f.). Solches ist vorliegend weder bezüglich des Nicht-Beizugs des
Steuerrevisors, noch bezüglich des Nicht-Einholens von Stellungnahmen der
Vorinstanzen durch das Verwaltungsgericht ersichtlich.

4.

Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus der angeblichen Verschlechterung
seiner finanziellen Situation in der Zeit seit dem Jahre 2004 ableiten will.
Soweit er sich damit auf den Hauptantrag beziehen sollte, ist kein Zusammenhang
zwischen der streitigen Höhe seines steuerbaren Einkommens für das Jahr 2004
und einer allfälligen späteren Verschlechterung seiner Vermögenssituation
ersichtlich. Sollte er damit demgegenüber die Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege im Auge haben, so ist daran zu erinnern, dass die
Vorinstanz dieses Gesuch nicht nur mangels Bedürftigkeit, sondern auch wegen
Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsmittels abgewiesen hat. Somit erübrigen
sich Weiterungen zur Entwicklung seiner finanziellen Situation in der Zeit nach
2004.

5.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold