Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.148/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_148/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. 

Gegenstand

Hundehaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung,

vom 29. November 2018 (VB.2018.00391).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ hält seit dem 14. Dezember 2012 den 50 kg schweren Hund
B.________, ein am 23. März 2010 geborener Old English Bulldog (Mikrochip-Nr.
xxx). Zuvor hielt sie B.________ bereits als "Ferienhund". Der Hund wird
regelmässig von ihrem Lebenspartner, C.________, betreut und beaufsichtigt. Das
Paar wohnt mit B.________ in einem C.________ gehörenden Mehrfamilienhaus, in
welchem sie diverse Wohnungen vermietet haben.

Am 28. November 2016 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich, dass
B.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) gesichert gehalten werden müsse, sodass
er nicht unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten
könne, wozu auch der nicht abgegrenzte Garten, das Treppenhaus und der Vorplatz
des Mehrfamilienhauses zählten. Der Verfügung lagen folgende Vorfälle zugrunde:
Am 30. Oktober 2012 hatte sich B.________ von der Leine losgerissen, eine
Labradorhündin angegriffen und mit mehreren Bissen verletzt. Am 2. September
2016 war der Hund aus dem offenen Kofferraum des parkierten Fahrzeugs
gesprungen, hatte einen angeleinten Mops attackiert und ihn mit Bissen
verletzt. Bei einem ähnlichen Vorfall am 5. September 2016 verletzte sich eine
sich schützend vor ihren angegriffenen Hund stellende Halterin leicht.
Ausserdem biss B.________ am 24. November 2014 A.________ ins Gesicht und
verletzte sie an der Oberlippe.

Einen gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 28. November 2016 erhobenen
Rekurs wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Mai 2017 ab.
Dabei formulierte sie das Dispositiv der Verfügung des Veterinäramts insofern
neu, als die Strafandrohung richtigerweise auf Art. 292 StGB abgestützt wurde.
Der Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Am 6. August 2017 biss B.________ die ihm bekannte D.________, die zu
Besuch in der Nachbarswohnung war, in den Hals und Kopf. Dabei fügte er ihr
eine an der rechten Schläfe bis in den oberen Haarbereich reichende 18 cm lange
offene Wunde, an der linken Wange Schrammen und Prellungen sowie unter dem
linken Auge eine 2.5 cm lange offene Verletzung zu. Zuvor hatte B.________
anfangs Juli 2017 ebenfalls in der Nachbarswohnung eine ihm bekannte Hündin
attackiert und sie in den Kopf gebissen. Am 27. Juli 2017 hatte er ferner
versucht, einen Grenzwächter anzugreifen.

Am 14. August 2017 drohte das Veterinäramt A.________ die Euthanasierung von
B.________ an, sollte sie nicht einen von einer Fachperson ausgefüllten
Analysebericht einreichen, aus dem hervorgehe, dass sie ihren Hund unter
Bedingungen gefahrlos halten könne, und ordnete per sofort Maulkorb- und
Leinenpflicht, Abgabeverbot an Drittpersonen sowie Wegsperren des Hundes bei
Besuch an. Der angeforderte Bericht traf am 17. Oktober 2017 ein.

A.c. Am 17. August 2017 wurde der Hund vorsorglich beschlagnahmt, nachdem die
Kantonspolizei vor Ort festgestellt hatte, dass er sich im nicht hinreichend
gesicherten Garten, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses sowie im offenen Auto
unbeaufsichtigt aufhielt. Am 24. November 2017 verfügte das Veterinäramt
definitiv die Beschlagnahme und Euthanasierung des Hundes.

B.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Gesundheitsdirektion mit
Entscheid vom 31. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 29.
November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, die
dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

C.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reicht A.________ sinngemäss Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragt,
die Beschlagnahme des Hundes sei aufzuheben und der Hund sei ihr unter den im
Gutachten von E.________ vom 16. Oktober 2017 [erwähnten] oder allenfalls
weiteren als notwendig erachteten Auflagen zurückzugeben. Eventualiter sei die
Beschlagnahme des Hundes aufzuheben und der Hund sei ihr unter den im Gutachten
von E.________ vom 16. Oktober 2017 [erwähnten] oder allenfalls weiteren als
notwendig erachteten Auflagen zurückzugeben, damit sie zusammen mit ihrem Hund
die Schweiz innert 60 Tagen verlassen könne.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung und
verweist auf das angefochtene Urteil. Die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt verweist in
seiner Stellungnahme grundsätzlich auf seine Verfügung vom 24. November 2018
[recte: 2017] und äussert sich ergänzend zur Beschwerdeschrift. Das Bundesamt
für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verzichtet ebenfalls auf
Vernehmlassung.

Mit Schreiben vom 25. März 2019 hat A.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs.
1 und 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle
Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung kantonalen
Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin
(BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
I 99 E. 1.7.2 S. 106). Auf bloss allgemeine, appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E.
6.3 S. 375).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt für alle
Verfahrensbeteiligten. Die von der Beschwerdeführerin beigelegten Arztzeugnisse
vom 28. Januar 2019 stellen echte Noven dar und sind folglich im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit den Unterlagen zum
Gesundheitszustand des Hundes, die von der Beschwerdeführerin (Mitteilung des
Veterinäramtes vom 7. Januar 2019) und dem Veterinäramt im bundesgerichtlichen
Verfahren eingereicht wurden, soweit diese nach dem angefochtenen Urteil
entstanden sind.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und macht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie sinngemäss ihres Rechts auf Beweis
geltend (Art.8 ZGB). Ihrer Auffassung nach habe das Verwaltungsgericht die
Beweise einseitig zu ihren Lasten gewürdigt und insbesondere das Gutachten von
E.________ vom 16. Oktober 2017, welches zu Gunsten des Hundes ausgefallen sei,
ungenügend berücksichtigt. B.________ sei ein wahrhaftig lebensfreudiger und
lustiger Hund und habe kein einziges Mal der Beschwerdeführerin, ihrem Partner
oder Drittpersonen gegenüber eine sehr tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe
Unsicherheit bei Interaktionen mit Menschen gezeigt. Ihr Hund zeige zwar ein
problematisches Verhalten mit fremdrassigen Hunden, dieses sei jedoch nicht
jenes eines bösartigen oder besonders gefährlichen Hundes. Die Auflagen
betreffend sicheres Halten des Hundes habe sie entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz erfüllt. Schliesslich bestreitet sie den im angefochtenen Urteil
dargelegten Hergang der verschiedenen Vorfälle mit ihrem Hund.

2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E.
2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom
30. September 2015 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw.
die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der
Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden; an die Begründung
gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge
Anforderungen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; Urteil 2C_325/2018 vom 18.
Februar 2019 E. 2). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E.
2.2).

2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig
und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505), wobei kein absoluter Anspruch
auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteil 5A_510/2016 vom 31. August
2017 E. 4.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I
229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April
2016 E. 2.2). Auch das Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) steht einer bloss
beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn das Gericht im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die zusätzlich beantragten
Beweise würden zur Klärung des Sachverhalts nichts beitragen (BGE 122 III 219
E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117).

2.3. Die Vorinstanz hat die verschiedenen dokumentierten Vorfälle, die zunächst
zur vorläufigen und anschliessend zur definitiven Beschlagnahme des Hundes
geführt haben, dargelegt (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt B und C sowie
Sachverhalt A.a und A.b hiervor). Sie hat gestützt auf Fachberichte
festgestellt, der Hund verfüge über eine sehr niedrige Frustrationstoleranz und
zeige grosse Unsicherheit in Interaktion mit anderen Hunden und Menschen, was
zu Überreaktionen und Aggressionen führe (vgl. E. 3.3 des angefochtenen
Urteils). Ferner hat die Vorinstanz gestützt auf einen Polizeibericht sowie auf
Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners festgehalten, dass
B.________ sich weiterhin frei im und um das Mehrfamilienhaus bewegen durfte.
Das Verwaltungsgericht erachtete es deshalb als erwiesen, dass die
Beschwerdeführerin gegen die Auflage der sicheren Haltung verstossen und nicht
verhindert habe, dass der Hund weiterhin unbeabsichtigt und ungewollt mit
Mietern, deren Besuchern und deren Hunden in Kontakt tritt (vgl. E. 3.4 des
angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführerin stellt dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
über weite Strecken ihre eigene Darstellung gegenüber und behauptet an
verschiedenen Stellen eine willkürliche oder wahrheitswidrige Feststellung des
Sachverhalts. Damit vermag sie jedoch nicht substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen
(vgl. E. 2.1 hiervor). Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf
das Gutachten von E.________ vom 17. Oktober 2017: Die Expertin erachtet die
Gefahr von weiteren Vorfällen mit Menschen und Tieren bei einer Rückgabe des
Hundes an die Beschwerdeführerin als erhöht, da weder die Halterin noch ihr
Lebenspartner genügend Einflussvermögen auf das Verhalten des Hundes hätten und
diesen falsch einschätzen würden (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt S. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Gutachten falle zu Ihren Gunsten
aus, kann ihr somit nicht gefolgt werden.

Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. So
ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei nicht
relevant, ob die Mieter - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - den Hund
in die Wohnung genommen oder ihn losgebunden hätten, zumal sie ihn nicht
unbeaufsichtigt hätte lassen dürfen (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich ist unerheblich, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis von der
Verfügung des Veterinäramtes vom 14. August 2017 erhielt. Die Beschlagnahme des
Hundes wurde am 17. August 2017 hauptsächlich deshalb angeordnet, weil die
Kantonspolizei Zürich die Meldung erhielt, der Hund halte sich im Garten, im
Treppenhaus des Mehrfamilienhauses und im Auto unbeaufsichtigt auf (vgl.
angefochtenes Urteil, Sachverhalt C). Wie bereits ausgeführt, war die
Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die Verfügung des Veterinäramtes vom
28. November 2016 verpflichtet, den Hund gesichert zu halten (vgl. Sachverhalt
A.a hiervor).

Im Ergebnis ist die Rüge der willkürlichen Feststellung des massgebenden
Sachverhalts unbegründet.

2.4. Die Vorinstanz hat - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2
hiervor) - auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise
verzichtet, da sie zum Schluss gekommen ist, die entscheidrelevanten
tatsächlichen Verhältnisse würden sich aus den Verfahrensakten ergeben. So sei
genügend erstellt, dass von B.________ eine reale Gefahr für die Bevölkerung
ausgehe, so dass es keine Rolle spiele, dass sich die Beschwerdeführerin vor
ihm nicht fürchte, der Hund sich ihr und ihrem Partner gegenüber liebevoll
verhalte bzw. die neuen Mieter mit seiner Haltung im Mehrfamilienhaus
einverstanden seien. Daher sei weder ein Gutachten noch eine Vorführung des
Hundes notwendig. Die Bevölkerung habe das Risiko einer weiteren Beissattacke
des Hundes, selbst wenn dies - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nur
ungewollt, gehemmt, oder in bedrängenden Situationen vorkomme und beim Opfer
keinen bleibenden Schaden hervorrufe, nicht hinzunehmen (vgl. E. 3.5 des
angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz
willkürlich sein soll, sondern beschränkt sich einmal mehr darauf, diese zu
bestreiten und ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
gegenüberzustellen. Angesichts der festgestellten tiefen Frustrationstoleranz
des Hundes und seiner hohen Unsicherheit bei Interaktionen mit Menschen sowie
der Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ihres Lebenspartners durfte die
Vorinstanz annehmen, dass von B.________ unter der Haltung der
Beschwerdeführerin eine erhöhte Gefahr ausgehe (vgl. E. 3.5 und 3.6 des
angefochtenen Urteils). Dass weitere Abklärungen diese Überzeugung ändern
würden, durfte die Vorinstanz angesichts ihrer ausführlichen Erwägungen ohne
Willkür verneinen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt somit nicht vor.

Diese Ausführungen gelten auch für das bundesgerichtliche Verfahren: Das
Bundesgericht kann ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung angebotene
Beweismittel ablehnen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält,
behauptete Tatsachen zu beweisen oder, wenn eine Partei ein Beweismittel für
eine Tatsache anbietet, die nicht entscheidrelevant ist (NICOLAS VON WERDT, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl.
2015, N. 8 zu Art. 55 BGG; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 4).
Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht
überzeugend begründet, weshalb von den angebotenen Beweismitteln (Vorführung
des Hundes, Zeugenbefragungen, Videoaufzeichnungen vom Mehrfamilienhaus) im
letztinstanzlichen Verfahren entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten
wären, so dass auf deren Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden kann.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschlagnahme und die Anordnung der
Euthanasie des Hundes seien unverhältnismässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BV.

3.1. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht
der Normzweck des Tierschutzgesetzes im Tierschutz, nicht im Schutz des
Menschen vor gefährlichen Tieren. In Bezug auf das Halten von Hunden enthält
zwar die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) einzelne
Bestimmungen, welche die Sicherheit von Mensch und Tier bezwecken (Art. 77-79
TSchV), der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt aber in die Kompetenz
der Kantone (BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254; Urteile 2C_545/2014 vom 9. Januar
2015 E. 2.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni
2013 E. 4.1). Weil vorliegend die Beschlagnahme des Hundes nicht aus Gründen
des Tierschutzes, sondern aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgte, ist
die Rechtsgrundlage dafür im kantonalen Recht zu suchen.

Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April
2008 (HuG/ZH; LS 554.5) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in
der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes
beeinträchtigen. Die zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die
Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 Abs. 1
i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. g HuG/ZH). § 18 Abs. 1 HuG/ZH enthält einen Katalog von
möglichen Massnahmen, darunter die Leinen- und Maulkorbpflicht (lit. f und g),
den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte (lit.
j), das Hundehalteverbot (lit. l) und das Einschläfern des Hundes (lit. m). Als
Sofortmassnahme schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt. Sie kann einen Hund
vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie
den Hund einschläfern (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 HuG/ZH). Damit besteht im Kanton
Zürich für die Beschlagnahme und das Einschläfern eines Hundes eine Grundlage
in einem formellen Gesetz (vgl. Urteil 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1;
vgl. auch Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1), was die
Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestreitet.

3.2. Der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit
stellt ein verfassungsmässiges Prinzip und kein Grundrecht dar (BGE 134 I 153
E. 4.1 S. 156). Er verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des
im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und
erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE
137 I 31 E. 7.5.2 S. 53; 136 I 87 E. 3.2 S. 92; Urteil 2C_545/2014 vom 9.
Januar 2015 E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die
Verhältnismässigkeit im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des
Schutzbereiches spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158).

Die Beschwerdeführerin macht keine Grundrechtsverletzungen geltend. Folglich
kann vorliegend nur geprüft werden, ob die Beschlagnahme und Euthanasierung des
Hundes offensichtlich unverhältnismässige Anordnungen darstellen und damit
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Ob die Beschwerdeschrift
diesbezüglich der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 1.2 hiervor), ist fraglich. Dies kann jedoch offen
bleiben, weil sich die Beschwerde ohnehin auch in diesem Punkt als unbegründet
erweist.

3.3.

3.3.1. Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51).

3.3.2. Die Vorinstanz führte aus, die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen Massnahmen (Leinenzwang, Führung des Hundes mit Kopfhalfter und
Geschirr, Besuch von Erziehungskursen) stellten zwar im Vergleich zur
Entziehung des Hundes mildere Massnahmen dar; allerdings hätten sich derartige
Massnahmen als untauglich erwiesen, um Menschen und Tiere vor weiteren
Angriffen zu schützen, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
nicht daran gehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei bereits aufgrund der
Verfügung des Veterinäramtes vom 28. November 2016 verpflichtet gewesen, den
Hund gesichert zu halten, so dass er nicht unkontrolliert und selbständig
öffentlich zugänglichen Raum betreten könne. Dennoch sei es erneut zu Vorfällen
gekommen, wobei insbesondere eine junge Frau schwer verletzt worden sei (vgl.
E. 3.3. und E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zudem verharmlose die
Beschwerdeführerin das Verhalten ihres Hundes und versuche, die Schuld den
Opfern zuzuweisen. Eine Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin - selbst
verbunden mit weiteren Auflagen - erscheine somit nicht als taugliches Mittel,
um Menschen und Tiere vor weiteren Angriffen zu schützen. Die Beschlagnahme des
Hundes erweise sich somit als erforderlich. Schliesslich sei das öffentliche
Interesse an der Verhinderung weiterer Angriffe angesichts der mehrfach
manifest gewordenen Gefahr, die vom Hund mit der Beschwerdeführerin als
Halterin ausgehe, höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin,
ihren Hund behalten zu dürfen (vgl. E. 3.3 - 3.5 des angefochtenen Urteils).

Mit Bezug auf die angeordnete Euthanasie des Hundes hielt die Vorinstanz fest,
dieser verfüge über eine sehr tiefe Frustrationstoleranz und zeige eine hohe
Unsicherheit bei der Interaktion mit Menschen. Zudem handle es sich um einen
Hund mit einem stark erhöhten Gefährdungspotential, welcher im Umgang sehr
anspruchsvoll sei und selbst für Personen, die ihm vertraut seien, eine Gefahr
darstellen könne. Bei einer Fremdplatzierung bestünde deshalb sowohl für den
neuen Halter wie auch für seine Umgebung eine latente Gefahr von gravierenden
Verletzungen, die nicht vertretbar sei. Schliesslich sei der Hund nicht bei
guter Gesundheit. Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gekommen, die
angeordnete Massnahme sei verhältnismässig (vgl. E. 3.6 des angefochtenen
Urteils).

3.3.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der
Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt, inwiefern die Ausführungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV sein
sollen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Wie bereits ausgeführt, beschränkt sie sich im
Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und
dieser ihre eigene Auffassung vom Sachverhalt gegenüberzustellen (vgl. E. 2.3
hiervor). Zudem versucht sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Vorfälle
mit ihrem Hund zu verharmlosen und die Schuld anderen zuzuweisen. Im Ergebnis
ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie die Beschlagnahme und
Euthanasierung des Hundes bestätigt hat.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende
Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs.
1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov