Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_13/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, Studer Rechtsanwälte und Notariat,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. Dezember 2018 (VWBES.2018.186).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren am xx.xx.1989) heiratete
am 15. September 2010 im Kosovo die in der Schweiz seit 1995 niedergelassene
serbische Staatsangehörige B._________ (geboren am xx.xx.1992). A.________
reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 3. Mai 2012 in die Schweiz ein. Er
verfügt seit dem 22. Mai 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung, welche
letztmals bis zum 21. Dezember 2017 verlängert wurde.

Das Ehepaar hat drei gemeinsame Töchter: C._________ (geboren am xx.xx.2012)
und die Zwillinge D._________ und E._________ (geboren am xx.xx.2017). Sie
verfügen alle über Niederlassungsbewilligungen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 verwarnte die Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weil der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 1.
Juni 2012 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 37'912.70 (Stand 1. Mai 2013) bezogen
hatten. Das Migrationsamt teilte mit, es werde erwartet, dass der
Beschwerdeführer künftig einer Arbeit nachgehe und ein Einkommen erwirtschafte,
welches den Bedarf der Familie decke, sodass keine Sozialhilfegelder mehr
beansprucht würden.

Nachdem sich die Fürsorgeabhängigkeit auf rund Fr. 160'000.-- erhöht hatte,
verwarnte das Migrationsamt im Namen des Departement des Innern des Kantons
Solothurn A.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung zwar um ein Jahr, drohte ihm aber die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an für den Fall, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit fortbestehe.

B.

Mit Verfügung vom 27. April 2018 teilte das Departement des Innern des Kantons
Solothurn A.________ mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
werde. Er werde weggewiesen und habe die Schweiz - unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Juli 2018 zu verlassen. Ein
hiergegen gerichtetes Gesuch um "Aufschiebung der Wegweisung" überwies das
Migrationsamt an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welches das
Gesuch als Beschwerde entgegennahm und es mit Urteil vom 5. Dezember 2018
abwies. Überdies ordnete das Verwaltungsgericht an, dass A.________ die Schweiz
innert zwei Monaten nach der Rechtskraft seines Urteils zu verlassen habe (vgl.
Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Januar 2019
beantragt A.________, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Dezember 2018 und die Verfügung des Departements des Innern
vom 27. April 2018 vollumfänglich aufzuheben seien und das Migrationsamt
anzuweisen sei, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter seien
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018
und die Verfügung des Departements des Innern vom 27. April 2018 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, das
Bewilligungsverfahren bis zum 31. Juli 2019 zu sistieren. Subeventualiter sei
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018
und die Verfügung des Departements des Innern vom 27. April 2018 aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________
ausserdem, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Tobias
Morandi zu gewähren sei.

Die Vorinstanz und das Departement des Innern des Kantons Solothurn haben sich
vernehmen lassen und beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werde.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ist das Bundesgericht auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung mangels Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils nicht
eingetreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen
ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender
Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136
II 177 E. 1.1 S. 179).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20;
Titel vor dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, AuG) sowie auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 43 AIG räumt
dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt bei seiner
niederlassungsberechtigten Ehefrau ein; ob dieser Anspruch nach Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erloschen ist, wie die
Vorinstanz erkannt hat, beurteilt das Bundesgericht im Rahmen der materiellen
Prüfung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150; Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar
2019 E. 1.1).

1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, ist darauf einzutreten. Nicht
eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des
Departements des Innern. Diese Verfügung ist durch das Urteil des
Verwaltungsgericht ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II
142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
prüft zwar grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist allerdings weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S.
314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der
Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb
substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen;
wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, indem sie trotz des beigebrachten Arbeitsvertrags vom
22. September 2018 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer und seine
Familie seien weiterhin abhängig von der Sozialhilfe. Entgegen der Vorinstanz
beziehe die Familie nämlich keine Sozialhilfe mehr, sondern nur noch
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien. Zusammen mit diesen
Ergänzungsleistungen genüge der Bruttolohn von Fr. 4'200.-- für die
Finanzierung des Lebensunterhalts.

3.1. Die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer räumt ein,
dass er und seine Familie Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
beziehen. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob solche Ergänzungsleistungen
Sozialhilfe darstellen und deshalb allenfalls bereits nach der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ein Grund für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegt. In diesem Fall fehlte
dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Entscheidrelevanz.

3.1.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43
AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein solcher Grund
ist nach dieser Bestimmung unter anderem anzunehmen, wenn die ausländische
Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Normzweck dieser Bestimmung ist in erster
Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl.
Urteile 2C_23/2018 vom 11. März 2019; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).
Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den
aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung
ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung
der Bewilligung kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie
aufkommen können wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteile 2C_442/2019 vom 11.
September 2019 E. 3.1; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1 und 2C_1228/2012
vom 20. Juni 2013 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer und seine Familie haben bereits in erheblichem Umfang
Sozialhilfe bezogen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass der
Beschwerdeführer in den nächsten Jahren ohne die Ergänzungsleistungen für den
Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen können wird. Es erweist sich also als
entscheidend, ob die Ergänzungsleistungen als Sozialhilfe einzustufen sind.

3.1.2. Der Begriff der Sozialhilfe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist in
einem technischen Sinn zu verstehen. Er umfasst die traditionelle Sozialhilfe,
nicht hingegen Leistungen der Sozialversicherungen, wie etwa jene der
Arbeitslosenversicherung, die Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) oder die Prämienverbilligungen gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1 S. 404; Urteil
2C_95/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.4.2).

3.1.3. In BGE 141 II 401 erkannte das Bundesgericht, dass die
Integrationszulagen nach dem Recht des Kantons Tessin ebenfalls keine
Sozialhilfe darstellen. Entscheidend war, dass diese Leistungen nicht primär
eine sozial-, sondern gleich wie die bundesrechtlichen Familienzulagen nach dem
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) eine
familienpolitische Stossrichtung hatten (vgl. BGE 141 II 401 E. 6.2.2 S. 408
f.). Sie werden überdies zumindest teilweise wie Sozialversicherungen
unmittelbar durch Lohn- und Einkommensbeiträge finanziert (vgl. Art. 73 des
Legge del 18 dicembre 2008 sugli assegni di famiglia des Kantons Tessin [RL/TI
856.100]).

3.1.4. Im Urteil 2C_95/2019 vom 13. Mai 2019 kam das Bundesgericht sodann zum
Schluss, dass es sich auch bei der rente-pont gemäss Recht des Kantons Waadt
nicht um Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG handelt (vgl. Art.
16 Abs. 1 des Loi vaudoise du 23 novembre 2010 sur les prestations
complémentaires cantonales pour familles et les prestations cantonales de la
rente-pont [LPCFam/VD; RS/VD 850.053]; Urteil 2C_95/2019 vom 13. Mai 2019 E.
3.4.4). Bei diesen Leistungen geht es darum, Personen, die nahe beim
Pensionsalter sind und bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sind, eine
Überbrückung bis zur Pensionierung zu gewähren. Auch hier besteht ein Konnex zu
den Sozialversicherungen, namentlich zur Arbeitslosenversicherung sowie zur AHV
und der beruflichen Vorsorge. Überdies wird die rente-pont teilweise durch
Lohn- und Einkommensbeiträge finanziert (vgl. Art. 24 LPCFam/VD).

3.1.5. Die Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien nach § 85bis
ff. des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 des Kantons Solothurn (SG/SO; BGS
831.1) bezwecken die Bekämpfung der Armut in Familien, insbesondere in
Working-Poor-Haushalten, unter Entlastung der Sozialhilfe (vgl. Botschaft und
Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 26. April 2016,
RRB Nr. 2016/744, RG 0068/2016, S. 3). Die Bemessung dieser Leistungen
orientiert sich an jener der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, indem
anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen einander gegenübergestellt
werden und die Ergänzungsleistungen anhand des Fehlbetrags bis zu einem
Maximalbetrag festgesetzt werden (vgl. § 85quater Abs. 1 SG/SO).

3.1.6. Die Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien nach dem Recht
des Kantons Solothurn schliessen zwar gesetzestechnisch und methodisch an die
bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an. Im Unterschied zu diesen
haben sie aber materiell keinerlei Konnex zu den Sozialversicherungen. Sie
werden wie die Geldleistungen der Sozialhilfe geleistet, wenn der Bedarf die
anrechenbaren Einnahmen übersteigt (vgl. § 10 Abs. 2 und 152 SG/SO [unter
Hinweis auf die SKOS-Richtlinien] mit § 85bis und 85quater ff. SG/SO). Sie
werden aus allgemeinen Staatsmitteln finanziert (§ 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1 lit.
a und § 172 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 SG/SO) und sind subsidiär zu den
bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (§ 85ter Abs. 1 SG/SO).
Anders als bei den vom Bundesgericht beurteilten Leistungen des Tessiner und
Waadtländer Rechts (oben E. 3.1.3 und 3.1.4) ist kein materieller Unterschied
zu der Sozialhilfe im technischen Sinne zu erkennen. Den Ergänzungsleistungen
für einkommensschwache Familien nach dem Recht des Kantons Solothurn kommt
folglich Sozialhilfecharakter im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu.

3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatten der Beschwerdeführer und
seine Familie zwischen Juli 2012 und Januar 2018 Sozialhilfe in einem Umfang
(Fr. 183'753.25) bezogen, der nach der Rechtsprechung als erheblich zu
qualifizieren ist (vgl. Urteile 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1; 2C_120/
2015 vom 21. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Wenn auch die kantonalen
Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers und seiner Familie als Sozialhilfe
im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einzustufen sind, tut es nichts zur
Sache, dass die Vorinstanz dem Arbeitsvertrag kein Gewicht beigemessen hat.
Denn selbst wenn diese neue Stelle entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
nachhaltig wäre, änderte dies nichts an der fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Es ist nicht vorauszusehen, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie in absehbarer Zukunft ihren Unterhalt
ohne Inanspruchnahme der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
bestreiten können. Somit ging die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen des
Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aus.

4.

4.1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit anschliessender
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, wo sich seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder mit Niederlassungsbewilligungen aufhalten und mit denen der
Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt wohnt, würde einen Eingriff in das
Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bedeuten (vgl. BGE 144 I 91 E.
6.1 S. 100 f.). Das Erlöschen des Anspruchs auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht deshalb unter dem Vorbehalt der
Verhältnismässigkeit dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV,
Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Es ist eine Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und den privaten
Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Zu diesen
privaten Interessen gehört auch das Interesse der Kinder des Beschwerdeführers,
möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von
ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S.
381 f.).

4.2. Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten.

4.2.1. Mit Blick auf diese Gewichtung unterscheidet die Rechtsprechung, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (Urteile 2C_23/2018
vom 11. März 2019 E. 4.2.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_395/2017
vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Das Departement des Innern und ihm folgend die
Vorinstanz bejahten ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers. Erst
anlässlich der Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ende
2016 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Willen bekundet, sich am
Wirtschaftsleben zu beteiligen. Die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers
habe stets zu wünschen übrig gelassen. Das zeige sich auch am Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer auch sprachlich nie integriert habe. Mithilfe seiner
Ehefrau, die der deutschen Sprache mächtig ist, wäre es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar gewesen, Deutsch zu lernen.

Zugunsten des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er im Jahr 2018
offenbar zwei Stellen angetreten hat, auch wenn die Vorinstanz wie erwähnt in
Zweifel zieht, dass die zweite, unbefristete Stelle von Dauer sein wird.

Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht
unverschuldet, hat der Beschwerdeführer doch mehrere Verwarnungen nicht
beachtet und sich erst kurz vor dem Urteil der Vorinstanz ernstlich um Arbeit
bemüht und schliesslich zwei Stellen gefunden. Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an seiner Ausreise.

4.3. Den öffentlichen Fernhalteinteressen gegenüber zu stellen sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 23 Jahren in die Schweiz, nachdem
er die prägenden Kindes- und Jugendjahre in der Heimat zurückgelegt hatte. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hatte er 6.5 Jahre hier verbracht. Wie das
Departement des Innern und ihm folgend die Vorinstanz festgestellt hatte, ist
der Beschwerdeführer weiterhin bestens mit den Gepflogenheiten in seinem
Heimatland vertraut. Die Integration in der Schweiz ist ihm hingegen nie
gelungen.

Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mitgeteilt, dass er seit
dem 17. April 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
und in regelmässiger Ergo- und Physiotherapie gestanden hätte. Überdies sei
wegen des verschlechterten Gesundheitszustands eine Wiederanmeldung bezüglich
Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung bei der IV-Stelle Solothurn
veranlasst worden. Ob diese gesundheitlichen Probleme auch im Zeitpunkt des
Urteils der Vorinstanz noch fortbestanden, ist zweifelhaft, hatte der
Beschwerdeführer doch im Juni und im September 2018 zwei Arbeitsverträge
beigebracht. So oder anders beruft sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
aber nicht mehr auf seinen Gesundheitszustand. Er macht auch nicht geltend,
dass ihm in seinem Heimatland keine adäquaten Behandlungsoptionen zur Verfügung
stünden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der
Schweiz nicht besonders hoch gewichtete.

4.3.2. Von grösserer Bedeutung ist demgegenüber das Interesse seiner Familie,
dass die Kinder in einem Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen.
Allerdings ist nicht zu übersehen, dass auch die Ehefrau bei fortdauerndem
Sozialhilfebezug Gefahr laufen wird, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren.
Darauf hatte denn auch bereits das Departement des Innern hingewiesen. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die absehbare Sozialhilfeabhängigkeit
seiner Ehefrau im Falle seiner Wegweisung denn auch kein überzeugendes Argument
dar für seinen eigenen Verbleib in der Schweiz. Des Weiteren erscheint es der
Ehefrau und den Kindern auch nicht als schlechterdings unzumutbar, den
Beschwerdeführer zu begleiten und sich im Kosovo oder in Serbien - dem
Heimatland der Ehefrau - niederzulassen, zumal das Departement des Innern
festgestellt hatte, dass sich die Heimatorte der Ehegatten in Kosovo und
Serbien in unmittelbarer Nähe befänden.

4.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie vom erheblichen öffentlichen Interesse an
seiner Wegweisung überwogen werden. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich als
verhältnismässig. Die Vorinstanz hat es folglich zu Recht abgelehnt, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Art. 43 AIG zu verlängern, da
sein Anspruch hierauf nach Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs.
1 lit. e AIG erloschen war.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). Der Beschwerdeführer wäre demnach
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat aber um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG ersucht. Da die Beschwerde
nicht aussichtslos war, ist diesem Antrag zu entsprechen. Der Kanton Solothurn
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird Rechtsanwalt Tobias Morandi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler