Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.131/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_131/2019

Urteil vom 27. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Disziplinarverfahren, Kostenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 1. Dezember 2018 (VD.2016.228).

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 wurde bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
"Aufsichtskommission") eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Advokaten
lic. iur. A.________ erstattet. Gemäss dieser Anzeige soll A.________ im Rahmen
einer Vertretung in einem Verfahren vor dem Vormundschaftsrat seiner Mandantin
(nachfolgend "Anzeigestellerin") "körperlich und seelisch zu nahe gekommen"
sein. Die Aufsichtskommission eröffnete in der Folge ein aufsichtsrechtliches
Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens (nachfolgend
"Aufsichtsverfahren"). Gegen dieses Verfahren wegen Verletzung von
Berufspflichten wehrte sich A.________ bis vor das Bundesgericht. Mit
bundesgerichtlichem Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018 wurde das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19.
Juli 2017 aufgehoben, wobei die Sache zur Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Wesentlichen
erwog das Bundesgericht, dass das Verhalten von A.________ keine qualifizierte
Norm- und Sorgfaltswidrigkeit und damit keinen bedeutsamen Verstoss gegen die
Berufspflichten darstellte. Indem die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 12
lit. a BGFA (SR 935.61) bejahte und die Auferlegung der Verfahrenskosten durch
die Aufsichtskommission bestätigte, verletzte sie Bundesrecht (vgl. Urteil
2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 3.3.3). Zugleich wurde damit auch der
Kostenentscheid der Aufsichtskommission aufgehoben (vgl. Urteil 2C_832/2017 vom
17. September 2018 E. 3.3.4).

B.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2018 auferlegte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (nachfolgend "Vorinstanz") A.________ die
Kosten des Aufsichtsverfahrens von insgesamt Fr. 2'600.--. Es erwog im
Wesentlichen, A.________ habe das Aufsichtsverfahren schuldhaft im Sinne der
strafprozessualen Bestimmungen verursacht, sodass es - gleichwohl er keine
Berufspflicht im Sinne des BGFA verletzt habe - dennoch gerechtfertigt sei, ihm
die Kosten des Aufsichtsverfahrens aufzuerlegen. Im Weiteren wies es die
Anträge auf Parteientschädigung und Genugtuung ab und auferlegte ihm die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 300.--.

C.

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________
an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
vom 1. Dezember 2018. Mit Blick auf das Aufsichtsverfahren beantragt er die
Feststellung, das Bundesgericht habe über die Kosten des Aufsichtsverfahrens
rechtskräftig entschieden. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Kosten
des Aufsichtsverfahrens nicht zu tragen habe. Subeventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien ihm Auslagen von Fr. 90.--, Fr.
150.-- und Fr. 250.-- zuzusprechen. Mit Blick auf das Aufsichtsverfahren und
das vorinstanzliche Rekursverfahren verlangt er eine angemessene Entschädigung.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Vorgabe zurückzuweisen,
eine Verhandlung durchzuführen, das rechtliche Gehör zu gewähren und die
beantragten Beweise abzunehmen. Mit Blick auf das vorinstanzliche
Rekursverfahren sei darauf zu verzichten, ihm die Kosten aufzuerlegen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde mit Schreiben vom 11.
Februar 2019. Der Beschwerdeführer repliziert mit Schreiben vom 2. April 2019.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund
vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen und ist durch das angefochtene Urteil in seinen
schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da ihm die Kosten des
Aufsichtsverfahrens auferlegt wurden. Er ist somit zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das
Bundesgericht über die Kosten des Aufsichtsverfahrens entschieden und er diese
nicht zu tragen habe, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren.
Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an
der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso
gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c
S. 303; Urteile 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 1.3.4; 2C_1138/2013 vom 5.
September 2014 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da
im Rahmen eines Leistungsbegehrens darüber befunden werden kann, dass keine
Kostenpflicht für das Aufsichtsverfahren besteht. Auf das Feststellungsbegehren
ist nicht einzutreten.

1.2. Neben den reformatorischen Begehren um Auslagenersatz und
Parteientschädigung stellt der Beschwerdeführer betreffend die Kosten des
Aufsichtsverfahrens einen rein kassatorischen Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden
kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur
der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der
Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach
Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der
Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei
anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag
in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414
f.; Urteile 2C_1000/2018 vom 19. März 2019 E. 1.2; 2C_576/2018 vom 16. November
2018 E. 1.2.3.1). Unter diesem Blickwinkel kann der Antrag des
Beschwerdeführers derart verstanden werden, dass von der Auferlegung der Kosten
des Aufsichtsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'600.-- abzusehen sei. Bei dieser
Ausgangslage liegen mit Blick auf den Auslagenersatz, die Parteientschädigung
und die Kosten des Aufsichtsverfahrens zulässige Rechtsbegehren vor, womit in
diesem Umfang auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten ist.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; zur
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5;
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann
vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich
das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I
143 E. 2 S. 149 f.). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S.17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197), weswegen die Rüge vorweg zu behandeln ist.
Insoweit sich die Rüge nicht auf die Kosten des Aufsichtsverfahrens bezieht und
in der nachfolgenden Erwägung zu beurteilen ist (vgl. E. 4 hiernach), genügen
die in der Beschwerde enthaltenen diesbezüglichen Rügen und deren Begründung
nicht den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen, sodass darauf nicht
weiter einzugehen ist (vgl. E. 2 hiervor).

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung der Kosten des
Aufsichtsverfahrens.

4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Urteil des Bundesgerichts vom
17. September 2018 im Verfahren 2C_832/2017 nicht geschlossen werden, es sei in
jedem Fall bundesrechtswidrig, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Aufsichtsverfahrens vor der Aufsichtskommission aufzuerlegen. Entsprechend der
Regelung in Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) für das Strafverfahren sei es
gerechtfertigt, einem Anwalt trotz Verneinung einer Berufspflichtverletzung die
Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, wenn er das Disziplinarverfahren
durch ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten veranlasst habe. Im
Wesentlichen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe schuldhaft seine
auftragsrechtliche Treuepflicht gemäss Art. 398Abs. 2 OR verletzt, indem er
übermässige persönliche Kontakte zur Anzeigestellerin gepflegt habe. Damit habe
der Beschwerdeführer das Aufsichtsverfahren schuldhaft veranlasst. Er habe
dessen Kosten zu tragen, obwohl er mit diesem Verhalten keine Berufspflicht im
Sinne des BGFA verletzt habe (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 2C_832/
2017 vom 17. September 2018 über die Kosten des Aufsichtsverfahrens
entschieden. Folglich liege aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen im
besagten Urteil nicht nur mit Blick auf die Frage der Berufspflichtverletzung
nach BGFA, sondern auch mit Bezug auf die Kosten des Aufsichtsverfahrens eine
abgeurteilte Sache vor. Wegen der materiellen Rechtskraft (res iudicata)
bestehe für die Vorinstanz auch im Hinblick auf die Kosten des
Aufsichtsverfahrens eine Bindung an das bundesgerichtliche Urteil. Im Weiteren
legt er dar, es sei willkürlich, ihm für eine behauptete unsorgfältige
Mandatsführung im Sinne des Auftragsrechts die Kosten für das
Aufsichtsverfahren aufzuerlegen. Selbst wenn eine zivilrechtliche
Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde, reiche diese nicht aus, um ein
aufsichtsrechtliches Verfahren berechtigterweise einzuleiten. Hierfür stünden
einzig die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung. Er sei somit nicht der
schuldhafte Verursacher des Aufsichtsverfahrens, sondern die
Aufsichtskommission, die gestützt auf eine Fehleinschätzung das
Aufsichtsverfahren unnötigerweise durchgeführt habe.

4.3 Das Bundesgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers keine qualifizierte Norm- und Sorgfaltswidrigkeit und
damit keinen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. a
BGFA darstellte. Im Weiteren führte es aus, dass die Vorinstanz Bundesrecht
verletzte, indem sie "die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die
Aufsichtskommission bestätigt hat" (Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018
E. 3.3.3). Eine etwas unklare Formulierung findet sich indes im Dispositiv des
zitierten Urteils. In Ziff. 4 des Dispositivs wird von einer Rückweisung zur
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens und
nicht lediglich des vorinstanzlichen Rekursverfahrens vor dem
Appellationsgericht gesprochen. Diese Dispositivziffer des bundesgerichtlichen
Urteils ist folglich auszulegen.

4.3.1 Aus der Urteilsbegründung ergibt sich klar, dass die Auferlegung der
Kosten des Aufsichtsverfahrens ohne festgestellte Verletzung der
Berufspflichten bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteil 2C_832/2017 vom 17.
September 2018 E. 3.3.3). Dieses Verständnis folgt auch aus der anschliessenden
Erwägung. Darin wird darauf hingewiesen, dass im Sinne "des Devolutiveffekts
[...] auch der Kostenentscheid der kantonalen Aufsichtskommission
(Gerichtsgebühr und Auslagen in der Höhe von Fr. 2'600.-- zu Lasten des
Beschwerdeführers) aufgehoben" wird (Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018
E. 3.3.4). Im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen betraf die Rückweisung
in der Ziff. 4 des Dispositivs damit lediglich die Neuregelung der Kosten des
Rekursverfahrens vor der Vorinstanz.

4.3.2 Die Vorinstanz kommt nunmehr gestützt auf andere Gründe zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer die Kosten des Aufsichtsverfahrens trotzdem aufzuerlegen
seien (vgl. E. 4.1 hiervor). Hierzu stützt sie sich auf § 14 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 des Kantons Basel-Stadt
(SGS 153.800), wonach diejenige Person zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr
verpflichtet ist, die eine Amtshandlung veranlasst hat. Wenn die Vorinstanz
Art. 426 Abs. 2 StPO unter Anwendung dieser kantonalen Norm analog heranzieht
und aufgrund einer Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR ein schuldhaftes Verhalten
ableitet, verkennt sie, dass der Gegenstand des Aufsichtsverfahrens die
potenzielle Verletzung von aus dem BGFA resultierenden Pflichten gewesen ist.
Steht gegen den Beschwerdeführer letztlich einzig die Frage einer Verletzung
von Art. 12 lit. a BGFA zur Diskussion und wird ein solcher Verstoss gegen die
Pflicht der sorgfältigen Berufsausübung verneint, lässt sich auch die
Auferlegung der Kosten des damit zusammenhängenden Aufsichtsverfahrens nicht
rechtfertigen.

4.3.3 Damit besteht auch nicht die Möglichkeit, die Kosten gestützt auf die von
der Vorinstanz angeführte Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR aufzuerlegen, da
eine auftragsrechtliche Sorgfaltswidrigkeit im Rahmen des vorliegenden
Aufsichtsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Dies ergibt
sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach praxisgemäss eine
unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ein staatliches
Eingreifen nur dann rechtfertigt, wenn diese objektiv eine solche Schwere
erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen
unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint.
Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit - mithin bei einen bedeutsamen Verstoss gegen die
Berufspflichten ("un manquement significatif aux devoirs de la profession") -
gegeben (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.1 S. 476; vgl. auch Urteile 2C_933/2018 vom
25. März 2019 E. 5.1; 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2; 2C_280/2017
vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1). Selbst wenn sich ergeben sollte, dass der
Beschwerdeführer mangelnde Sorgfalt im zivilrechtlichen Sinne walten liess, ist
damit jedenfalls nicht eine Schwere erreicht, die die Einleitung eines
Aufsichtsverfahrens ohne Weiteres erfordert. In der vorliegenden Angelegenheit
hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_832/2017 vom 17. September 2018 für die
Vorinstanz verbindlich entschieden, dass die erforderliche Schwere nicht
vorliegt. Ergibt sich aus dem Aufsichtsverfahren keine qualifizierte Verletzung
der Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA,
besteht für eine Kostenauferlegung gestützt auf eine mögliche
(nicht-qualifizierte) Sorgfaltswidrigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR kein
Raum. Ein bloss nicht-qualifiziertes auftragsrechtliches Fehlverhalten kann
nicht begründeten Anlass zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren geben, wenn in
diesem aus materiell-rechtlicher Sicht eine darüber hinausgehende Schwere
verlangt wird. Die Vorinstanz verfällt daher in Willkür, wenn sie dem
Beschwerdeführer vorwirft, das Aufsichtsverfahren schuldhaft verursacht zu
haben. Dass der Beschwerdeführer das Aufsichtsverfahren erschwert oder unnötige
Prozesshandlungen vorgenommen hätte, die in der Folge zu unnötigen
Amtshandlungen geführt hätten, wird ihm von der Vorinstanz zudem nicht
vorgeworfen. Welche Amtshandlungen im Sinne der kantonalen Norm der
Beschwerdeführer daher veranlasst hat, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen
Urteil nicht.

4.4 Die Auferlegung der Kosten des Aufsichtsverfahrens in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'600.-- durch die Vorinstanz ist folglich aufgrund der
Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 143 IV
214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 131 III 91 E. 5.2 S. 94) nicht haltbar. Die Beschwerde
ist insoweit gutzuheissen.

5.

Mit Blick auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen von Fr.
90.--, Fr. 150.-- und Fr. 250.-- sowie die angemessene Entschädigung für das
Verfahren vor der Aufsichtskommission und vor der Vorinstanz ist kantonales
Recht anwendbar. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass die Auslagenentweder
nicht belegt oder die Voraussetzungen für deren Ersatz nicht erfüllt seien und
sie deshalb nicht ersetzt werden könnten (vgl. E. 2.4 des angefochtenen
Urteils). Hinsichtlich der Parteientschädigung für das Aufsichtsverfahrenerwägt
die Vorinstanz, dass eine solche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren
unüblich sei und einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Eine
Parteientschädigung könne nach kantonalem Recht nur im Rekursverfahren
zugesprochen werden. Im Aufsichtsverfahren werde mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage keine Parteientschädigung ausbezahlt (vgl. E. 2.2 f. des
angefochtenen Urteils). Sodann seien die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Rekursverfahren an einen in
der eigenen Sache prozessierenden Anwalt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
habe auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).

Was der Beschwerdeführer hiergegen ausführt, vermag im Lichte des anwendbaren
kantonalen Rechts nicht den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit zu genügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Urteils darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der
Verletzung von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist,
wobei die Anwendung des kantonalen Rechts sodann nur daraufhin geprüft wird, ob
dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. E. 2
hiervor). Der Beschwerdeführer legt zwar ausführlich dar, weshalb ihm die
Auslagen und der eigene Aufwand entstanden sind. Indessen unterlässt der
Beschwerdeführer, sich hinreichend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander
zu setzen. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil Bundesrecht verletzt,
lässt sich aus der Beschwerde nicht rechtsgenüglich entnehmen. Die Beschwerde
ist mit Blick auf die geltend gemachten Auslagen von Fr. 90.--, Fr. 150.-- und
Fr. 250.-- sowie die Parteientschädigung für das Aufsichtsverfahren und für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren folglich abzuweisen.

6.

Nach dem Dargelegten erübrigt sich, auf das Begehren des Beschwerdeführers
einzugehen, die Sache sei an die Vorinstanz mit der Vorgabe zurückzuweisen,
eine Verhandlung durchzuführen, das rechtliche Gehör zu gewähren und die
beantragten Beweise abzunehmen. Ferner besteht keine Veranlassung, sich zu den
vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweisen zu äussern.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, als es die Kosten des
Aufsichtsverfahrens betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.

7.

Gemäss Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen
Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird.
Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, aber
nicht die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen
(vgl. Urteile 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 6; 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E.
5.2; 1C_391/2016 vom 21. April 2017 E. 3; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2).
Vorliegend bietet es sich an, die Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens
zu verlegen. Trotz des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm die Kosten
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nicht aufzuerlegen, fehlen diesbezüglich
die rechtsgenüglichen Begründungen in der Beschwerde. Gestützt auf ein Obsiegen
im Umfang von rund zwei Dritteln auferlegt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
Fr. 300.-- der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- (vgl. E. 4.1 des
angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang
jedoch ein Unterliegen mit Blick auf die Kosten des Aufsichtsverfahrens. Der
Beschwerdeführer obsiegt neben der Feststellung, keine Berufspflicht verletzt
zu haben, nunmehr auch in diesem Punkt, während er mit seiner im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beantragen Genugtuungsforderung von
Fr. 1'000.-- weiterhin unterliegt. In diesem Lichte rechtfertigt sich, die
Gerichtsgebühr für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auf Fr. 100.--
festzulegen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Unterliegen wird der
Beschwerdeführer reduziert kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der
Kanton Basel-Stadt keine Kosten trägt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Weder dem in
eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer (Art. 68 Abs. 1 BGG) noch dem
Kanton Basel-Stadt (Art. 68 Abs. 3 BGG) ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 1. Dezember 2018 wird
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Kosten des
Aufsichtsverfahrens von insgesamt Fr. 2'600.-- (Dispositiv-Abs. 1) und eine
Gebühr von Fr. 300.-- für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
(Dispositiv-Abs. 3) auferlegt wurden. Dispositiv-Abs. 3 des vorinstanzlichen
Urteils wird wie folgt geändert:

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer reduzierten Gebühr von CHF 100.--, einschliesslich Auslagen. Die
Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten von CHF 1'000.--
verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Rekurrenten CHF 900.-- zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die reduzierten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr.
1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zollinger