Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.130/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_130/2019

Urteil vom 2. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

2. B.D.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2009,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
11. Oktober 2018 (2016/80).

Sachverhalt:

A. 

Mit Vertrag vom 3. September/23. Dezember 2003 vereinbarten die Gebrüder
A.D.________ und C.D.________ zum einen sowie E.________ zum anderen, dass
verschiedene in der Gemeinde U.________ gelegene Parzellen mutiert,
abgetauscht, neu gebildet und veräussert würden. Zudem wurde abgemacht, dass
zugunsten der Parzelle Nr. aaa, deren neuer Eigentümer A.D.________ war, und zu
Lasten der von E.________ erworbenen Parzelle Nr. bbb ein Bauverbot begründet
werde.

In der Folge erstellte E.________ auf der Parzelle Nr. bbb einen Anbau und ein
unterirdisches Lokal. Das im Zusammenhang mit dieser Bautätigkeit unter
Berufung auf das genannte Bauverbot angerufene Kantonsgerichts Wallis entschied
mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. August 2007, dass der Anbau um 20
cm und das unterirdische Lokal um 30 cm zu schleifen seien.

Mit aussergerichtlichem Vergleich vom 23. Januar 2009 verpflichtete sich
A.D.________ gegenüber E.________, eine beim Bezirksgericht Visp anhängig
gemachte Klage auf Vollstreckung des genannten Kantonsgerichtsurteils
zurückzuziehen. Im Gegenzug verpflichtete sich E.________ zur Bezahlung eines
Betrages von Fr. 80'000.-- an A.D.________. Zudem ging E.________ die
Verpflichtung ein, einen Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkunden zu lassen,
nach welchem zu Gunsten der Parzelle Nr. aaa und zu Lasten der Parzelle Nr. bbb
eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung sowie Erhaltung eines Abstellplatzes
begründet werde. Der Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 sieht ferner vor,
dass zu Gunsten der Parzelle Nr. bbb und zu Lasten der Parzelle Nr. aaa eine
Dienstbarkeit begründet werde, wonach das auf der ersteren Parzelle erstellte
Gebäude in der bestehenden Höhe belassen werden kann. Die Dienstbarkeit gilt
dabei nach dem Vertrag als mit der Entschädigung von Fr. 80'000.--
mitabgegolten.

B. 

Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erfasste den Betrag von Fr. 80'000.--
mit Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer sowie die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 als steuerbares Einkommen von A.D.________ und
seiner Ehefrau B.D.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen).

Eine hiergegen seitens der Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wurde
abgewiesen.

Die Steuerpflichtigen fochten den Einspracheentscheid in der Folge bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis an. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018
(versandt am 21. Dezember 2018) hiess die Steuerrekurskommission das bei ihr
erhobene Rechtsmittel im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dabei erklärte die
Steuerrekurskommission, der Betrag in der Höhe von Fr. 80'000.-- sei im Umfang
von Fr. 75'000.-- der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer sowie Staats- und
Gemeindesteuern) zu unterstellen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2019
beantragen die Steuerpflichtigen, unter Aufhebung des Urteils der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2018 sei
festzustellen, dass die Zahlung von Fr. 80'000.-- einkommenssteuerfrei sei.

Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie
die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz mit nur einem Dispositiv für die direkte Bundessteuer und die
Staatssteuer. Die Beschwerde, die nur einen Antrag enthält, deren Begründung
sich jedoch unmissverständlich auf beide Steuern bezieht, ist grundsätzlich
zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art.
73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] sowie Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]; Urteile 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.1; 2C_51/2016 / 2C_52/2016
vom 10. August 2016 E. 1.1; 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2).
Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige prinzipiell zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 73 Abs. 2 StHG; vgl. aber
sogleich E. 1.2). Das Rechtsmittel wurde zudem frist- und formgerecht erhoben.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz hat insbesondere angeordnet, dass die mit dem
Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Zahlung von Fr. 80'000.-- im
Umfang eines Betrages von Fr. 5'000.-- nicht der Einkommenssteuer unterliege.
Soweit die vorliegende Beschwerde die einkommenssteuerliche Behandlung des
letzteren Betrages betrifft, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Entscheid nicht beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde folglich nicht
einzutreten.

1.2.2. Das vorliegende Beschwerdebegehren kann nach Treu und Glauben so
verstanden werden, dass damit verlangt wird, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für die
Steuerperiode 2009 sei für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und
Gemeindesteuern unter Ausschluss des von der Vorinstanz als
einkommenssteuerpflichtig gewürdigten Betrages von Fr. 75'000.-- festzusetzen
(vgl. auch Urteil 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.2). Darauf kann
eingetreten werden.

1.3. Mit der vorgenannten Einschränkung (vgl. E. 1.2.1) ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei
der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118 E. 1.2 S. 120; 140 III 86
E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und
Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117;
135 III 397 E. 1.5).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V
223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Echte Noven, d.h. nach dem
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetretene Tatsachen und Beweismittel,
können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden
(BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis).

2.3. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für
steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde
Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde
Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E.
3.5 S. 252; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen des DBG sowie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt wiedergegeben. Namentlich hat
sie zutreffend erwogen, dass aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG
und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG) alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen,
soweit es sich nicht um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
(Art. 16 Abs. 3 DBG) oder um einen im Negativkatalog von Art. 24 DBG
abschliessend aufgezählten Fall handelt. Ferner erklärte die Vorinstanz
zutreffend, dass es insoweit, als sich Vermögenszugang und Vermögensabgang der
Höhe nach entsprechen, bei einem steuerfreien Aktiventausch bleibt. Falls sich
darüber hinaus im konkreten Fall tatsächlich ein Reinvermögenszugang einstellt,
ist gemäss den mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden
Ausführungen der Vorinstanz im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss als
steuerbarer Vermögens- bzw. Kapitalertrag (Art. 16 ff. DBG) oder aber als
steuerfreier Vermögens- bzw. Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) zu erfassen ist
(vgl. BGE 143 II 402 E. 5.2 S. 404; 139 II 363 E. 2.2 S. 367).

Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass die Vorschrift über die
Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) restriktiv zu
handhaben ist (vgl. dazu BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), für einen steuerfreien
Kapitalgewinn zwingend eine Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder
obligatorischen Rechten vorliegen muss und die Abgrenzung zwischen
Kapitalgewinn sowie Kapitalertrag regelmässig anhand des Kriteriums des
Substanzverzehrs vorgenommen werden kann (vgl. dazu BGE 143 II 402 E. 5.3 S.
405; 139 II 363 E. 2.3 S. 367). Wie die Vorinstanz festhält, bedingt eine
Veräusserung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG weiter, dass der Vermögenszugang
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine
"natürliche und typische (adäquate) " Folge des Vermögensabgangs bildet. Von
vornherein nicht erfüllt ist diese Voraussetzung insoweit, als ein gemischtes
Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde
Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4 S. 368).

Nach Art. 23 lit. d DBG sind Entschädigungen für die Nichtausübung eines
Rechtes steuerbar. Diese Bestimmung bezweckt aber nach der Rechtsprechung
nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert
des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit Art. 16 Abs. 3 DBG
insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr muss die Entschädigung für die
Nichtausübung eines Rechtes im Sinne von Art. 23 lit. d DBG den Charakter von
steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (BGE 143 II 402 E. 5.3 S. 405;
Urteil 2C_368/2013 / 2C_369/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.3).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die vorliegende privatrechtliche Vereinbarung über
die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils stehe "in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft" und der
streitbetroffene Betrag sei "<keine Aufbesserung des Verkaufspreises> für die
[an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" (E. 2a Abs. 8 des angefochtenen
Urteils). Daher handle es sich beim aussergerichtlichen Vergleich vom 23.
Januar 2009 um ein von einer Veräusserung unabhängiges Rechtsgeschäft und
unterliege das bezahlte Entgelt für die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen
Kantonsgerichtsurteils der Einkommenssteuer (wobei offenbleiben könne, ob
dieses Entgelt unter Art. 23 lit. d DBG zu subsumieren sei). Anders würde es
sich nach Darstellung der Vorinstanz nur verhalten, wenn die unter Verletzung
des Bauverbotes erstellten Bauwerke bzw. der darauf folgende Verzicht auf die
Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils vom 28. August 2007 einen Minderwert
des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Gegebenenfalls
würde die grundsätzlich steuerbare Leistung einen steuerfreien Ersatz des
positiven Schadens bzw. objektiven Wertverlustes darstellen. Ein Minderwert des
Grundstückes des Beschwerdeführers, also ein Schaden, ist aber nach Auffassung
der Vorinstanz nicht erstellt.

Nicht einkommenssteuerpflichtig ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die von
der Vorinstanz so genannte "Entschädigung für die Anpassung des Bauverbotes".
Der als solche Entschädigung zu betrachtende Anteil am Betrag von Fr. 80'000.--
wurde von der Vorinstanz gestützt auf angebliche Erfahrungswerte
schätzungsweise auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (vgl. E. 2a Abs. 8 des
angefochtenen Urteils).

4.

4.1. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht
in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge
gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2
S. 366 mit Hinweisen). Leistungen, die dazu dienen, einen eingetretenen oder
künftigen Vermögensschaden zu ersetzen, sind mit keinem Reinvermögenszugang
verbunden (BGE 139 II 363 E. 2.6 S. 369 mit Hinweisen). Sie bewirken einen
blossen Aktiventausch, der wie gesehen (vorne E. 3.1) einkommenssteuerfrei ist.

4.2. In der Steuerperiode 2009 haben die Beschwerdeführer (soweit hier
interessierend) als Vermögenszugänge den Betrag von Fr. 80'000.-- und die
Dienstbarkeit betreffend den Abstellplatz auf dem Grundstück von E.________
erhalten. Einen korrespondierenden Vermögensabgang haben sie in dieser
Steuerperiode möglicherweise dadurch erlitten, dass sich die Beschwerdeführer
zum Rückzug der Vollstreckungsklage und zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf
ihrem Grundstück (betreffend die Duldung des erstellten Baus auf der Parzelle
von E.________) verpflichteten. Damit erscheint es grundsätzlich denkbar, dass
ein Aktiventausch vorliegt, es also an dem für die Einkommensbesteuerung
unabdingbaren Reinvermögenszugang fehlt (anders als die Beschwerdegegnerin
behauptet, geht es vorliegend nicht um eine allfällige
"Inkonvenienzentschädigung" für vermehrten Verkehr, Lärm oder andere
Beeinträchtigungen, sondern um die Frage, ob ein steuerfreier Ersatz für die
Nichtdurchsetzung eines Bauverbotes bzw. einer gestützt auf das Bauverbot
getroffenen Anordnung vorliegt).

4.3. Das Eingehen der Verpflichtung, die Vollstreckungsklage zurückzuziehen,
hätte dann keinen Vermögensabgang bewirkt, wenn der Wert des Grundstückes des
Beschwerdeführers durch die von E.________ zuvor begangene Verletzung des
Bauverbotes nicht vermindert worden wäre. Gegebenenfalls hätte kein
Vermögensinteresse an der Durchsetzung des Bauverbotes mittels Vollstreckung
des Kantonsgerichtsurteils bestanden. In diesem Punkt sind sich die
Verfahrensbeteiligten einig.

4.4. Streitig ist jedoch, ob vorliegend eine Wertverminderung der Parzelle
durch die unzulässig erstellten Bauten als erstellt zu betrachten ist:

Während die Vorinstanz und die kantonale Steuerverwaltung eine solche
Wertverminderung verneinen, machen die Beschwerdeführer geltend, ihre
Liegenschaft habe aufgrund der unrechtmässigen Bauten von E.________ an Wert
verloren und die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt. Die ESTV legt sich bezüglich dieser Frage nicht
definitiv fest. Zwar äussert sie die Meinung, die Feststellung der Vorinstanz,
dass eine Wertverminderung weder substantiiert noch belegt sei, sei nicht
offensichtlich unrichtig oder willkürlich. Doch spricht sie zugleich von einem
allfälligen Wertverlust der Liegenschaft (vgl. Vernehmlassung, S. 2).

5.

5.1. Nach den grundsätzlich bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren keine Beweismittel ins Recht gelegt, welche die Wertverminderung der
Parzelle Nr. aaa aufgrund der bauverbotswidrig erstellten Bauten auf der
Parzelle Nr. bbb belegen würden, und auch nicht geltend gemacht, worin der von
ihnen behauptete Minderwert der erstgenannten Parzelle (z.B. durch
Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht etc.) begründet sein soll.

Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz zum
Schluss gelangt ist, eine Wertverminderung sei nicht erstellt. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der oberste Teil des unrechtmässig
erstellten Lokals nach den Angaben im angefochtenen Urteil von der Parzelle des
Beschwerdeführers aus teilweise sichtbar war. Ins Gewicht fällt nicht zuletzt,
dass im Zivilverfahren eine Schleifung der Bauten um lediglich 20 cm bzw. 30 cm
angeordnet wurde. Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich aus der
rechtskräftigen Anordnung dieser Schleifung nicht ableiten, dass die
Missachtung des Bauverbotes als solche zu einem Vermögensschaden durch
Verminderung des Wertes der Parzelle Nr. aaa geführt hat.

5.2. Auch bei Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer
erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach durch die
Verletzung des Bauverbotes keine Wertverminderung eingetreten ist, nicht als
willkürlich:

5.2.1. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, von einer
Wertverminderung durch die Missachtung des Bauverbotes sei vorliegend schon
deshalb auszugehen, weil dieses Verbot beim Abschluss des Vertrages aus dem
Jahr 2003 gestützt auf Preisverhandlungen in die Bemessung des von E.________
bezahlten Kaufpreises für die Parzelle Nr. bbb mit eingeflossen sei. Hierzu
bedürfe es "nach logischer Lebenserfahrung" keines Beweises.

Selbst wenn E.________ beim Kauf der Parzelle Nr. bbb aufgrund der
gleichzeitigen Errichtung des Bauverbotes möglicherweise weniger zahlen musste,
als der Beschwerdeführer für diese Parzelle ohne deren Belastung mit dem
Bauverbot gefordert hätte, liesse sich daraus nicht per se ableiten, dass die
Missachtung dieses Verbotes zu einer Minderung des objektiven Wertes der im
Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. aaa geführt hat. Denn es
erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die entsprechende Rechtsverletzung
keine relevante Einschränkung des Eigentums an dieser Parzelle nach sich zog.
Das genannte Vorbringen der Beschwerdeführer ist deshalb nicht stichhaltig.

Aus dem genannten Grund ebenso wenig entscheidend sind sodann die (im Übrigen
ohnehin nicht substantiierten) Ausführungen in der Beschwerde, wonach der
Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrages aus dem Jahr 2003 das Interesse
gehabt habe, die Bodenfläche vor seinem ehemaligen Elternhaus zwecks Vermietung
des hinter der Parzelle liegenden Mehrfamilienhauses an Touristen freizuhalten,
und E.________ bereits damals gewusst habe, dass das Bauverbot für ihn grosse
finanzielle Konsequenzen hat.

5.2.2. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde ferner, heute
verursache das von E.________ erstellte Lokal im Zentrum des Wintersportortes
U.________ Lärm, welcher ihre Liegenschaft beeinträchtige. Die Lärmemissionen
würden dazu führen, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer
vorhandenen Ferienwohnungen seltener gebucht würden und entsprechende Buchungen
teilweise annulliert werden müssten. Die entsprechenden Tatsachen seien zum
Teil "auch nach Einleitung des Verfahrens eingetreten" (Beschwerde, S. 5).

Soweit sich die genannten, von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen nach
dem angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 2018 zugetragen haben, handelt es sich
um echte Noven, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren
von vornherein unzulässig sind (vgl. E. 2.2 in fine). Auch Art. 105 Abs. 2 BGG
erlaubt die Einführung solcher echter Noven vor dem Bundesgericht nicht.
Grundsätzlich ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils
eingetretene Sachverhalt zu beurteilen (vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220
mit Hinweis), weshalb nur dieser durch das Bundesgericht berichtigt oder
ergänzt werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil 9C_691/2018 vom 21. Februar 2019
E. 1.2).

Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei schon vor Erlass des angefochtenen
Urteils bzw. bereits "nach Einleitung des Verfahrens" zu Lärmimmissionen
gekommen, ist sodann nicht hinreichend substantiiert. Der in der Beschwerde
gestützt auf diese Behauptung erhobene Vorwurf, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei zu Unrecht nicht genügend untersucht worden (namentlich indem
keine Partei- sowie Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden seien [vgl.
Beschwerde, S. 5]), ist deshalb von vornherein nicht begründet.

5.2.3. Die Beschwerdeführer erklären sodann, aus dem Fehlen eines Hinweises
betreffend einen Minderwert der Parzelle Nr. aaa im Vergleichsvertrag vom 23.
Januar 2009 lasse sich nicht ableiten, dass diese Parzelle keine
Wertverminderung erfahren habe. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag von
juristischen Laien abgefasst worden sei.

Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Denn wie gesehen,
fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine
Wertverminderung eingetreten ist. Die Beweislast dafür, dass dem hier in Frage
stehenden Vermögenszufluss ein korrespondierender Vermögensabfluss in Form
einer Wertverminderung der Parzelle Nr. aaa gegenüberstand, obliegt den
Beschwerdeführern (vgl. vorne E. 2.3). Der entsprechende Nachweis ist ihnen aus
den dargelegten Gründen nicht gelungen.

5.3. Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz in bundesrechtskonformer
Weise als nicht nachgewiesen, dass dem Vermögenszugang von Fr. 80'000.-- im
Sinne eines blossen Aktiventausches ein korrespondierender Vermögensabgang in
Form des Verzichts auf die Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils
gegenüberstand.

6.

Einen den Vermögenszugang in Form der Zahlung von Fr. 80'000.-- teilweise
neutralisierenden Vermögensabgang sieht die Vorinstanz hingegen in der
Einräumung der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Dienstbarkeit zulasten
des Grundstücks Nr. aaa (Anpassung des Bauverbotes). Dabei schätzt die
Vorinstanz den Wert dieser Dienstbarkeit - wie erwähnt - auf Fr. 5'000.--.

6.1. Die genannte Schätzung der Vorinstanz wird seitens der Beschwerdeführer
nicht substantiiert bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese
in bundesrechtswidriger Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen
sein sollte.

6.2.

6.2.1. Die ESTV macht hingegen geltend, diese Schätzung sei nicht
nachvollziehbar. Ihrer Auffassung nach ist aufgrund des Umstandes, dass durch
die Missachtung des Bauverbotes kein Wertverlust der Parzelle Nr. aaa
eingetreten ist, der gesamte Betrag von Fr. 80'000.-- der Einkommenssteuer zu
unterwerfen.

Die Beschwerdegegnerin behauptet sodann vor dem Bundesgericht, der
Stipulationswert für das "komplette" Bauverbot sei im Jahr 2003 auf lediglich
Fr. 5'000.-- festgesetzt worden, so dass damit der Wert der "Anpassung des
Bauverbotes" weniger als Fr. 5'000.-- betrage.

6.2.2. Auf diese Ausführungen der ESTV und der Beschwerdegegnerin muss hier
nicht näher eingegangen werden. Denn zum einen beantragen die Beschwerdeführer
mit ihrem Rechtsmittel nur, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei
die Zahlung von Fr. 75'000.-- nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl.
vorne E. 1.2). Zum anderen ist es ausgeschlossen, nach Ablauf der
Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) im Rahmen der Beschwerdeantwort oder
Vernehmlassung eine Art "Anschlussbeschwerde" (recours joint) zu erheben (vgl.
BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteile 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar
2019 E. 3.5; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.1; 2C_aaa/2012 vom 27.
November 2012 E. 1.2). Aus letzterem Grund wäre auf ein allfälliges, vorliegend
von der ESTV und/oder der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Beschwerdefrist
(mit der Vernehmlassung vom 5. April 2019 bzw. der Beschwerdeantwort vom 7.
März 2019) gestelltes Begehren, das angefochtene Urteil sei zu Ungunsten der
Beschwerdeführer abzuändern, nicht einzutreten. Die ESTV und die
Beschwerdegegnerin haben denn auch folgerichtig keine entsprechenden Begehren
gestellt.

7.

Es steht nach dem Dargelegten fest, dass der streitbetroffene Betrag von Fr.
75'000.-- nicht im Sinne eines steuerfreien Aktiventausches durch eine
Gegenleistung kompensiert wurde. Zu prüfen ist deshalb, ob der entsprechende
Reinvermögenszugang einen steuerfreien Kapitalgewinn bildet (vgl. vorne E.
3.1).

7.1. Wie erwähnt hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Vereinbarung vom 23.
Januar 2009 über die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen
Kantonsgerichtsurteils "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Kaufgeschäft" stehe und der streitbetroffene Betrag "<keine Aufbesserung des
Verkaufspreises> für die [an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" sei
(E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung wird durch die
Ausführungen in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise in Frage
gestellt. Der Betrag von Fr. 75'000.-- ist deshalb kein steuerfreier privater
Kapitalgewinn, der im Zusammenhang mit einer mit dem Vertrag vom 3. September /
23. Dezember 2003 vereinbarten Veräusserung erzielt worden wäre.

7.2. Die mit dem Vertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Einräumung der
Dienstbarkeit betreffend die Anpassung des Bauverbotes ist zwar steuerlich als
Teilveräusserung zu betrachten (vgl. BGE 139 II 363 E. 2 S. 370 ff.). Der hier
interessierende Reinvermögenszugang von Fr. 75'000.-- lässt sich aber nicht als
natürliche und typische Folge des mit dieser Veräusserung verbundenen
Vermögensabganges qualifizieren. Vielmehr ist er als veräusserungsfremd zu
betrachten, ist er doch allein Folge des Verzichts auf die Vollstreckung des
Urteils des Kantonsgerichtes Wallis vom 29. August 2007 und damit nicht
typischerweise mit der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Einräumung einer
Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. aaa verknüpft.

7.3. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund in bundesrechtskonformer Weise
das Vorliegen von steuerfreiem Kapitalgewinn verneint.

Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten einzugehen.

8.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist nach dem Gesagten,
soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

9.

Abgesehen davon, dass die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne
vorbehalten ist (vgl. Art. 12 StHG, Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 44 ff. des
Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [SGS 642.1; nachfolgend:
StG/VS] sowie BGE 143 II 402 E. 7.2 S. 407 f.), stimmen die massgebenden
kantonalrechtlichen Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts mit denjenigen bei
der direkten Bundessteuer überein (vgl. insbesondere Art. 12 und Art. 19 Abs. 1
lit. c StG/VS sowie Art. 16 und Art. 23 lit. d DBG). Soweit es um die
Einkommenssteuern im Sinne von Art. 7 ff. StHG bzw. Art. 12 ff. StG/VS, also
nicht um die (keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende)
Grundstückgewinnsteuer geht, ergibt sich somit in Bezug auf die Staats- und
Gemeindesteuern kein anderes Ergebnis als bei der direkten Bundessteuer. Somit
ist die Beschwerde auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

IV. Kosten und Entschädigungen

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König