Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.125/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_125/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00549).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1970) ist Staatsangehöriger Afghanistans. Am 12. Dezember 2005
reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde
abgewiesen; trotz der damit verbundenen Wegweisungsanordnung blieb A.________
in der Folge in der Schweiz. Am 27. Juli 2009 heiratete er hier die Schweizer
Staatsbürgerin B.________ (geb. 1963), woraufhin ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich (nachfolgend: das Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung
erteilte.

B.

Nach Abklärungen der Stadtpolizei Zürich wegen Scheineheverdachts verweigerte
das Migrationsamt A.________ mit Verfügung vom 11. März 2016 die weitere
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es ihm bis zum
10. Mai 2016 Frist zum Verlassen der Schweiz an. Einen von A.________ hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs
(nachfolgend: die Sicherheitsdirektion) mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab. Die
Ausreisefrist wurde neu auf den 30. September 2018 festgesetzt. Auf Beschwerde
hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: das
Verwaltungsgericht) diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion mit Urteil vom 5.
Dezember 2018.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar
2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das Migrationsamt, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In einem Eventualantrag ersucht er darum,
die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration und die
Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung.

C.b. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 hat das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des für das Eintreten
erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in
vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis zum 31. Dezember
2018: AuG). Danach hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser
zusammen wohnt. Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers wegen des Vorliegens
einer Scheinehe zu Recht nicht verlängert wurde, ist praxisgemäss eine Frage
der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E.
1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 1.1). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100
Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers
(Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
prüft es jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394). Bezüglich der
Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügeobliegenheit (Art.
106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung
bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

3.

3.1. Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter
anderem die sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe. Eine solche liegt nicht
bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die
Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_782/
2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/
2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

3.2. Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe
nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen
werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je
mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt
naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E.
4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich
aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen
(Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017
E. 2.3).

3.3. Die Feststellung von Indizien für eine Scheinehe ist eine Tatfrage, welche
das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf
Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Keine
Kognitionsbeschränkung besteht für die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht
vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen. Er habe auch weiterhin gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er mittlerweile keine intakte Ehe mit
B.________ mehr führe und der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erloschen sei,
vermittle ihm Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

4.1. Für die Begründung der Annahme, dass vorliegend von einer Scheinehe
auszugehen ist, stützte sich die Vorinstanz auf zahlreiche Indizien ab. Stark
gewichtete sie die Wohnverhältnisse der Ehegatten A.________ und B.________
(vgl. dazu E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) : Ein halbes Jahr nach der
Eheschliessung (vgl. Bst. A. hiervor) hätten die Ehegatten zwar eine Wohnung
bezogen, die für das eheliche Zusammenleben geeignet gewesen wäre. Nach nur
acht Monaten hätten sie diese Wohnung jedoch wieder aufgegeben. Gegenüber den
Behörden hätten sie ab Oktober 2011 eine Wohnung an der C.__________strasse xx
in U.________ als gemeinsamen Wohnsitz bezeichnet. Bei dieser Wohnung handle es
sich um ein Personalzimmer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit einer
Fläche von knapp 15 m2. Toilette und Bad dieses Zimmers seien nur mittels
Kleiderschranks vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt. Der Beschwerdeführer habe
das Zimmer auf Weisung seiner Arbeitgeberin überdies nur für sich benützen
dürfen. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sei die Wohnung
damit für ein eheliches Zusammenleben der Ehegatten geeignet gewesen. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle am
8. April 2015 alleine in der Wohnung angetroffen worden sei. Bei dieser
Wohnungskontrolle sei festgestellt worden, dass am Briefkasten auch nur sein
Name angeschrieben gewesen sei; überdies seien mit Ausnahme einer Damencreme
und einer zweiten Zahnbürste weder Effekten noch persönliche Unterlagen
vorgefunden worden, die auf die regelmässige Präsenz einer Frau hingedeutet
hätten. Auch der Vermieterin sei nicht bekannt gewesen, dass eine Frau sich
dort regelmässig aufhalte. Damit deute alles darauf hin, dass die Wohnung
ausschliesslich durch den Beschwerdeführer genutzt worden sei, und die
Ehegatten A.________ und B.________ spätestens seit dem 1. Oktober 2011 kein
eheliches Zusammenleben mehr geführt hätten. Dass die Ehegatten unter dem Druck
des ausländerrechtlichen Verfahrens seit dem 31. Januar 2018 eine für das
eheliche Zusammenleben eher geeignete Zweizimmerwohnung an der
D.________strasse yy in U.________ bezogen hätten, vermöge diesen Schluss nicht
umzustossen.

Daneben begründet die Vorinstanz ihren Schluss auf das Vorliegen einer
Scheinehe mit widersprüchlichen Angaben der Ehegatten A.________ und B.________
zu den Umständen ihres Kennenlernens und zur Hochzeit (vgl. E. 4.2 des
angefochtenen Entscheids) sowie bedeutenden sprachlichen und kulturellen
Unterschieden zwischen den Ehegatten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen
Entscheids). Hinzu komme, dass Frau B.________ als (ehemalige) Masseuse und
aufgrund prekärer finanzieller Verhältnisse einer typischen Zielgruppe für das
Eingehen von Scheinehen angehöre; und schliesslich sei zu beachten, dass das
Eingehen einer Scheinehe für den Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen
Abweisung seines Asylgesuchs die einzige Möglichkeit gewesen sei, um in der
Schweiz verbleiben zu können (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).

4.2. Der Beschwerdeführer versucht den vorinstanzlichen Schluss auf eine
Scheinehe in Frage zu stellen, indem er für jedes einzelne der erwähnten
Indizien eine alternative Lesart präsentiert. Entgegen seiner Auffassung, kann
der Vorinstanz indes nicht vorgeworfen werden, leichthin und nur auf der
Grundlage von Mutmassungen auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen zu
haben. Erst aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ist sie zum Schluss
gekommen, dass die Ehe spätestens seit dem 1. Oktober 2011 nicht (mehr)
tatsächlich gelebt worden ist. Selbst wenn sich einzelne Indizien isoliert
betrachtet durchaus im Sinne des Beschwerdeführers deuten liessen, ist die von
der Vorinstanz getroffene Annahme, dass B.________ und er spätestens ab dem 1.
Oktober 2011 nicht mehr die Absicht hegten, eine auf Dauer angelegte
wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung einzugehen, aufgrund
einer Gesamtbetrachtung nicht als willkürlich zu bezeichnen:

4.2.1. Nicht zu beanstanden sind namentlich die Feststellungen der Vorinstanz
zu den Wohnverhältnissen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm und
B.________ sei es finanziell nicht möglich gewesen, eine grössere Wohnung als
das Personalzimmer an der C.__________strasse zu mieten, ist nicht näher belegt
und vermag daher an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern.
Gleiches gilt für seine Behauptung, das Personalzimmer an der
C.__________strasse sei womöglich grösser, als von der Vorinstanz festgestellt.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz angesichts der bei der
Wohnungskontrolle am 8. April 2015 angetroffenen Verhältnisse (vgl. E. 4.1
hiervor) davon ausging, in dem Personalzimmer finde kein eheliches
Zusammenleben statt. Der Umstand, dass zwei Zahnbürsten und eine "weibliche
Crème" vorgefunden wurden, lässt einen solchen Schluss schon deshalb nicht zu,
weil die Gegenstände B.________ nicht persönlich zugeordnet werden können. Mit
Blick auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gestattet war, im Personalzimmer an der
C.__________strasse eine zweite Person zu beherbergen, und dass der Vermieterin
die Präsenz einer solchen Person auch nicht bekannt war, durfte die Vorinstanz
überdies willkürfrei annehmen, dass die am 8. April 2015 angetroffenen
Verhältnisse schon seit Übernahme der Wohnung am 1. Oktober 2011 Bestand
hatten.

4.2.2. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und B.________ ein eheliches Zusammenleben im Personalzimmer an der
C.__________strasse gegenüber den Migrationsbehörden lediglich vorgespiegelt
haben. Daraus in Kombination mit den zahlreichen weiteren im Recht liegenden
Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen, ist
bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorbringt
und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen. Vielmehr beschränkt er
sich darauf, in weitgehend appellatorischer Weise die Feststellungen der
Vorinstanz zu kritisieren und ihnen seine eigene Lesart gegenüberzustellen.
Exemplarisch zeigt sich dies mit Blick auf die Rüge, die Vorinstanz habe die
"Ehebestätigungsschreiben" von Freunden falsch gewürdigt: Entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz diesen Schreiben die
Beweiskraft nämlich nicht nur deshalb abgesprochen, weil sie aus dem
persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers stammen, sondern auch, weil sich aus
ihnen nicht ergibt, dass nach dem 1. Oktober 2011 noch ein eheliches
Zusammenleben stattgefunden hat (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Entscheids).
Inwiefern diese Würdigung qualifiziert unrichtig wäre, geht aus der Beschwerde
nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die weiteren
Einzelrügen, die der Beschwerdeführer vorbringt.

4.3. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz aufgrund der im Recht
liegenden Beweismittel willkürfrei davon ausgehen, dass die Ehegatten
A.________ und B.________ spätestens ab dem 1. Oktober 2011 keinen Willen zur
Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mehr hatten. Der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
(Art. 42 Abs. 1 AIG) ist damit erloschen (vgl. E. 3.1 hiervor). Weil ausserdem
nicht davon auszugehen ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers zu B.________
zumindest drei Jahre gedauert hat (vgl. E. 4.2.2 hiervor), kommt - anders als
in der Beschwerde behauptet - auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf die "Integrationsklausel" nicht in Betracht (vgl. Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 anwendbaren, hier noch massgebenden
Fassung [vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog]).

5.

Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze damit Art. 5
Abs. 2 BV bzw. Art. 96 AIG (vgl. zu den Rechtsgrundlagen Urteile 2C_292/2017
vom 8. März 2018 E. 5 sowie 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1), ist darauf
hinzuweisen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen besteht, die auf einer Scheinehe
beruhen. Dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich integriert hat, erhält
zu seinen Gunsten nur geringes Gewicht (vgl. Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar
2019 E. 5.3; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2). Andere Gründe, welche die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen
liessen, sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht
behauptet.

6.

Damit ergibt sich zusammengefasst, dass der angefochtene Entscheid
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Anlass zur Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz besteht nicht. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin abzuweisen.

7.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner