Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.117/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_117/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00304).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1985) ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie.
Er reiste am 17. August 2015 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl
nachsuchte. Im Juli 2016 beantragten er und seine schweizerische Verlobte,
B.________ (geb. 1971), beim Zivilstandsamt Kloten, das
Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) wies das Asylgesuch am 15. Dezember 2016 ab und hielt A.________ an, das
Land bis zum 9. Februar 2017 zu verlassen. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht blieb am 9. März 2017 ohne Erfolg.

A.b. Am 24. März 2017 reichte A.________ ein zweites Asylgesuch ein, welches
das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständigkeitshalber als allfälliges
Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Dieses wies -
wie sich aus der allgemein zugänglichen Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt - am 16. April 2019 das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Eine Kopie der Eingabe vom 24. März 2017 übermittelte es wiederum dem
Staatssekretariat für Migration (SEM), um zu prüfen, "ob ein Wiedererwägungs-
beziehungsweise ein zweites Asylverfahren zu eröffnen" sei. Während der
Asylverfahren verfügte A.________ zuerst über ein gesetzliches (Art. 42 AsylG
[SR 142.31]) und hernach über ein verfahrensrechtliches Anwesenheitsrecht
(Vollzugsaufschub auf Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts hin).

B.

B.a. Am 6. Februar 2017 zog das Paar A.________-B.________ das Gesuch um
Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt Kloten zurück;
aufgrund der Prüfung der Ausweise durch das Grenzwachtkorps im Asylverfahren
und das Forensische Institut Zürich im ausländerrechtlichen bzw. im
Ehevorbereitungsverfahren war davon auszugehen, dass die eingereichten
Unterlagen (teilweise) Fälschungsmerkmale aufwiesen: Bei der Identitätskarte
wurde eine Bildauswechslung und bei zwei Familienbüchlein eine Rasur mit
Überschreibung festgestellt, wobei nicht beurteilt werden konnte, ob der
Stempelabdruck, welcher bei den Einträgen platziert wurde, "eine allfällige
amtliche Änderung" legitimierte (Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom
11. November 2016 [act. 8 Nr. 52]). Der irakische Reisepass wurde als Original
anerkannt; möglicherweise sei er jedoch mittels der falschen ID-Karte
erschlichen worden (Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. November
2016 [act. 8 Nr. 55]).

B.b. Am 7. Februar 2017 reichten A.________ und B.________ beim Zivilstandsamt
Zürich ein Gesuch um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. A.________
ersuchte am 6. April 2017 das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihm eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, damit er im
Ehevorbereitungsverfahren seinen rechtmässigen Aufenthalt nachweisen könne
(vgl. Art. 98 Abs. 4 ZGB). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch
am 24. Mai 2017 ab. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben
am 11. April (Sicherheitsdirektion) bzw. am 5. Dezember 2018
(Verwaltungsgericht) ohne Erfolg. Sämtliche kantonalen Instanzen gingen
übereinstimmend davon aus, dass die Ehe nicht in erster Linie eingegangen
werden sollte, um eine Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern vielmehr um dem
Ehemann ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen; es könne deshalb
keine Kurzaufenthaltsbewilligung für das Vorbereitungsverfahren ausgestellt
werden ("Umgehungs- bzw. Ausländerrechtsehe"; teilweise in der Doktrin und
gewissen Urteilen auch als "Scheinehe" bezeichnet).

B.c. Das Zivilstandsamt Zürich lehnte am 29. August 2017 die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens mangels Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts von
A.________ ab (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Hiergegen wurde der zivilrechtliche
Rechtsweg beschritten. Der entsprechende Entscheid steht zurzeit noch aus.

Am 5. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur das Verfahren gegen
Dilshad Abdi Rasheed wegen versuchter Täuschung der Behörden ein; das
Bezirksgericht Bülach sprach ihn am 11. Mai 2018 vom Vorwurf der Fälschung von
Ausweisen frei.

C.

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufzuheben; das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zu erteilen. Ihm
sei zudem eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zu entrichten;
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien die Kosten auf die Staatskasse zu
nehmen. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
A.________ macht geltend, ihm werde - entgegen seines Anspruchs aus Art. 14 BV
und Art. 12 EMRK (Ehefreiheit) - verwehrt, seine Lebenspartnerin B.________
heiraten zu können. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt "falsch
wiedergegeben bzw. in den Urteilserwägungen" unzutreffend gewürdigt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 13. Februar 2019 die Akten
eingereicht und gleichzeitig - wie die Sicherheitsdirektion bereits am 4.
Februar 2019 - darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein
Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht. Ob die erforderlichen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E.
3.3 S. 500 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Schweizer Bürgerin
zusammenzuwohnen und diese heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten
Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 in Verbindung
mit Art. 12 EMRK), wie das Bundesgericht dieses bezüglich Asylsuchender, die
erst durch die Heirat zu einem rechtmässigen Aufenthaltstitel kommen könnten,
in seiner Praxis umschrieben habe (vgl. Art. 42 AIG; bis: zum 1. Januar 2019:
AuG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48). Aufgrund seines Sachvortrags ist eine
Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. 14 BV nicht zum Vornherein auszuschliessen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit.
a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr
formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt inbezug auf die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Es
ist jeweils darzulegen, welches Grundrecht die Vorinstanz inwiefern missachtet
haben soll (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz
ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig.
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_634/2018 vom 5.
Februar 2019 E. 2.2). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, bildet auch
die unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine Rechtsverletzung: Was
rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in
Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die
rechtliche Beurteilung massgebenden Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende
materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S.
68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62).

2.2.2. Das Bundesgericht kann den unvollständigen Sachverhalt von Amtes wegen
ergänzen oder die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. BGE 131 II
470 E. 2 S. 476 sowie die Urteile 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4 und
2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar
sind, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE
144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3
S. 262). Es gilt auch hier eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.2.3. Der Beschwerdeführer macht in verschiedenen Punkten geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt "falsch wiedergegeben"; er legt indessen nicht
dar, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung
offensichtlich fehlerhaft wären. Die vorliegende Eingabe kommt über weite
Strecken der qualifizierten Rügepflicht nicht nach und erschöpft sich teilweise
in appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht
der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern
diese die Beweise in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt hat, ist
seine Eingabe ungenügend substanziiert (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53
zu Art. 42 BGG). Falls der Sachverhalt in entscheidwesentlichen Punkten
offensichtlich unvollständig festgestellt worden sein sollte, wird das
Bundesgericht diesen von Amtes wegen ergänzen.

2.3.

2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren
nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine
Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids bestanden haben (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.
129). Der Beschwerdeführer legt seiner Eingabe an das Bundesgericht Unterlagen
bei, welche sich teilweise auf Entwicklungen nach dem Ergehen des angefochtenen
Urteils beziehen; dabei handelt es sich um "echte Noven" bzw. Dokumente, die
der Beschwerdeführer rechtzeitig in das kantonale Verfahren hätte einbringen
können und müssen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
344; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 2.3).

2.3.2. Nur weil das Verwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des
Beschwerdeführers nicht geteilt hat, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass
dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Hierfür
müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid -
Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4
mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer
erstmals vor Bundesgericht zusätzliche Unterlagen (Fotos, Auszüge von
"Facebook"- und "WhatsApp"-Konten) ins Recht legt, sind diese nicht zu
beachten.

2.4. Der Beschwerdeführer stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur
Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) nicht
infrage (vgl. hierzu das Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3); auf die
entsprechende Problematik ist somit nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehende
E. 2.2). Er macht hingegen geltend, der angefochtene Entscheid verstosse sowohl
gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als auch gegen das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Er begründet diese Auffassung
indessen wiederum nicht, weshalb sich auch insofern zusätzliche Ausführungen
erübrigen (vgl. vorstehende E. 2.2). Zu prüfen bleibt die behauptete
Missachtung seiner Ehefreiheit (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK).

3.

Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12
EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4
ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2.
Dezember 2011 E. 3), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem
Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren
hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.;
138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn
mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere
und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die
(vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss
darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (Urteile
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 und 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012). Diese
Rechtsprechung gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1
AsylG) und der Bindung an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) auch für abgewiesene
Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen
Bewilligungsanspruch erwerben (vgl. das Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015
E. 4.2). Es kann diesen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich
erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat im Lichte des
EGMR-Urteils O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember
2010 (Nr. 34848/07) nicht zugemutet werden, vor dem Eheschluss ausreisen zu
müssen (BGE 137 I 351 E. 3.5 u. E. 3.7; 138 I 41 E. 3 S. 45 f.).

4.

Die kantonalen Instanzen sind zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer
beabsichtige, eine Umgehungsehe einzugehen, weshalb ihm weder eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat noch eine Duldung zum
Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Sinne von Art. 98 Abs. 4 ZGB
ausgestellt werden könne.

4.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht - was gegen das
Bestehen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs (wie in E. 3 dargelegt)
spricht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen
wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen
eingehen. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöscht der Anspruch auf den
Familiennachzug im Rahmen von Art. 42 AIG (Familiennachzug zu einer Schweizer
Bürgerin), falls die Betroffenen rechtsmissbräuchlich handeln. Die allgemein
für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien (vgl. BGE 127 II 49
E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit
zahlreichen Hinweisen; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4.
Aufl. 2018, S. 216 ff.; ROSWITHA PETRY, La situation juridique des migrants
sans statut légal, 2013, S. 159 ff.) können beigezogen werden, um
festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch
besteht oder nicht.

4.2. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(vgl. die Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_518/2016 vom 7.
September 2017 E. 2.3; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1).

5.

Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung, es sei vorliegend eine Umgehungsehe
geplant, damit, dass der Beschwerdeführer ohne Heirat kaum eine Aussicht darauf
hat, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Die Eheleute hätten sich
relativ kurz nach dem Kennenlernen (im Dezember 2015) zur Heirat (im April
2016) entschlossen; ins Gewicht falle zudem der Altersunterschied und die
unterschiedlichen Vorstellungen der Verlobten über den Wunsch nach allfälligen
Kindern. Eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, C.________, habe die
Behörden im Juni 2016 darüber informiert, dass sie von November 2015 bis April
2016 ebenfalls eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer unterhalten habe; dabei
sei auch eine Heirat geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit parallel
zur Beziehung mit B.________ eine solche (vorab über Facebook) mit C.________
gepflegt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch bis im April
oder Mai 2016 eine intime Beziehung zu einer Drittperson unterhalten habe,
während B.________ und der Beschwerdeführer sich - ihren Angaben zufolge - im
April 2016 zur Heirat entschlossen hätten.

Bezeichnend sei auch der Wechsel des Zivilstandsamts von Kloten nach Zürich:
Dieser erwecke den Eindruck, als hätten die Verlobten zu erwartenden bzw.
bestehenden Schwierigkeiten beim Eheschluss aus dem Weg gehen wollen. Aufgrund
der gesamten Umstände, namentlich der drohenden Wegweisung des
Beschwerdeführers, des gedrängten chronologischen Ablaufs, der Umstände des
Kennenlernens (im "Ausgang") und der kurzen Dauer der Bekanntschaft des
Beschwerdeführers mit seiner Verlobten sowie der Tatsache, dass er mindestens
über eine gewisse Zeit "wohl noch" eine anderweitige Beziehung geführt habe,
sei der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer
beabsichtige, eine Umgehungsehe zu schliessen. Es sei ihm deshalb die
beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu Recht
verweigert worden.

6.

6.1. Die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltselemente reichen nicht
aus, um eine entsprechende Umgehungsabsicht als hinreichend erstellt erachten
und das Bestehen eines "klaren" Rechtsanpruchs nach der Heirat verneinen zu
können: Der Beschwerdeführer ist, wie die bei den Akten liegenden eingereichten
Fotografien belegen, in die Familie seiner Verlobten aufgenommen worden; dies
bestätigt auch das Schreiben ihrer Mutter vom Juni 2017, worin sie die Behörden
um Unterstützung bittet, da sich der Beschwerdeführer und ihre Tochter
"wirklich liebten" und den Bund fürs Leben schliessen möchten. Die Verlobten
leben, was ins Gewicht fällt und von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt
wurde, inzwischen seit mehreren Jahren zusammen, ohne dass Hinweise darauf
bestünden, dass dies nur zum Schein geschehen würde. Der Beschwerdeführer hat
als abgewiesener Asylbewerber lediglich Anspruch auf staatliche
Nothilfeleistungen; im Rahmen des Zusammenlebens kommt die Verlobte ihren
Möglichkeiten entsprechend für weitere Kosten des Partners auf.

6.2. Bei der polizeilichen Kontrolle in den frühen Morgenstunden des 21.
November 2016 (06:00 Uhr) waren sowohl der Beschwerdeführer wie seine Verlobte
in der Wohnung anwesend, wobei die Polizisten in ihrem Bericht festhielten, es
mache den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer "mehrheitlich" dort
aufhalte. In den getrennt erfolgten Einvernahmen der Verlobten kam es zu keinen
relevanten Widersprüchen: Beide erklärten, sich im Dezember 2015 kennen und
hernach rasch lieben gelernt zu haben, was dazu führte, dass sie im Februar
2016 zusammengezogen seien; im April 2016 hätten sie sich nach intensiven
Diskussionen trotz des Altersunterschieds und der Frage nach allfälligen
gemeinsamen Kindern zur Heirat entschlossen.

6.3. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er eine Beziehung mit
C.________ vorab über Facebook geführt hat, wobei es auch zu einigen wenigen
Treffen und intimen Kontakten gekommen sei. Seine Schweizer Partnerin ist über
die entsprechende Vorgeschichte informiert. Dass der Beschwerdeführer sich
schliesslich dafür entschied, sie zu heiraten und nicht seine frühere Freundin,
lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass es sich bei der geplanten Ehe um
eine Ausländerrechtsehe handelt und damit nach der Heirat kein offensichtlicher
Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 AIG besteht. Die Wahl des
Beschwerdeführers dürfte C.________ enttäuscht haben; unter diesen Umständen
müssen ihre "spontanen Erklärungen" bzw. ihr Schreiben mit einer gewissen
Vorsicht gewürdigt werden. Die kantonalen Behörden haben weitgehend auf das
entsprechende Schreiben abgestellt, indessen den Sachverhalt nicht weiter
erhärtet; zwar hat die Polizei versucht, detailliertere Angaben bei der
früheren Freundin erhältlich zu machen, doch hat C.________ hierauf nicht
reagiert. Die kantonalen Behörden sind damit hinreichende Gründe schuldig
geblieben, dass tatsächlich eine Umgehungsehe geplant ist und deshalb nach der
Heirat kein "klarer" Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 AIG besteht.

6.4. Hinsichtlich des Wunsches nach Kindern und des Altersunterschieds haben
sich die Verlobten ausgesprochen; der Entscheid zur Heirat basierte insofern
auf wechselseitig bewusst in Kauf genommenen Konzessionen; im Übrigen gehört
die Verlobte des Beschwerdeführers keiner typischen Bevölkerungsschicht an, die
von ausländischen Personen regelmässig für den Abschluss von Umgehungsehen
angegangen wird (sozialhilfeabhängige, randständige, psychisch angeschlagene
bzw. drogenabhängige Personen usw.). Die Verlobte arbeitet - wie sich (den
Sachverhalt ergänzend) aus den Akten entnehmen lässt (vgl. vorstehende E. 2.2)
- in einem grösseren Elektro- und Elektronikfachgeschäft und wird für den
Aufenthalt des Beschwerdeführers aufkommen können, bis dieser seinerseits eine
Arbeit findet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar nach den hiesigen
Abklärungen über ge- bzw. verfälschte Papiere verfügt haben soll, doch hat die
irakische Botschaft in Bern - wie sich wiederum aus den Akten ergibt und vom
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits geltend gemacht, aber von dieser
nicht berücksichtigt worden ist - am 24. Januar 2017 erklärt, dass der
Nationalitätsausweis Nr. ******* vom 23. Juni 2005, die ID Nr. ******** vom 2.
Juni 2007 und der Pass Nr. A******* vom 8. Juli 2011 "durch die zuständigen
Behörden im Irak ordnungsgemäss ausgestellt worden seien". Dies relativiert den
Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Hinblick auf die Ehe
täuschen wollen, und verfüge deshalb über keinen "klaren" Bewilligungsanspruch
nach der Heirat. Die einschlägigen Strafverfahren führten zu einem Freispruch
und einer Verfahrenseinstellung. Obwohl dies nicht zwingend dagegen sprechen
muss, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt haben könnte, die Behörden zu
täuschen, ist der Ausgang der Strafverfahren - im Hinblick auf die Bestätigung
durch die irakische Botschaft - indessen auch nicht gänzlich bedeutungslos. Vor
diesem Hintergrund kommt schliesslich auch dem Wechsel des zuständigen
Zivilstandsamts durch den Beschwerdeführer und seine Verlobte keine wesentliche
Bedeutung zu, mussten sie doch davon ausgehen, dass das
Ehevorbereitungsverfahren auch in Zürich den allgemeinen bundesrechtlichen
Regeln folgen würde und die Zivilstandsämter bzw. das Migrationsamt
Informationen austauschen könnten.

6.5.

6.5.1. Die Vorinstanz ist zudem - als drittes Erfordernis der Praxis des
nachträglichen Erwerbs des Bewilligungsanspruchs durch Heirat (vgl. vorstehende
E. 3 und das Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2) - davon
ausgegangen, dass das Ehevorbereitungsverfahren nicht "innert absehbar Zeit"
werde abgeschlossen werden können, weshalb sich auch aus diesem Grund die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht
rechtfertige. Die Prüfung der Echtheit der Dokumente des Beschwerdeführers
durch die Vertretung im Irak werde mehrere Monate dauern.

6.5.2. Die Schweiz verfügt im Irak, was die Vorinstanz verkennt, über keine
eigene Vertretung, die Papiere werden gegebenenfalls in Jordanien überprüft
werden müssen; dies dürfte inzwischen dadurch vereinfacht sein, dass die
irakische Botschaft in der Schweiz am 24. Januar 2017 die Echtheit von drei
Papieren des Beschwerdeführers bestätigt hat, was das Verwaltungsgericht nicht
zur Kenntnis nahm und insofern den Sachverhalt offensichtlich unvollständig
erstellte. Die Annahme, dass die Ehe nicht in absehbarer Zeit wird geschlossen
werden können, ist eine Vermutung, die dem Umstand keine Rechnung trägt, dass
gewisse Papiere inzwischen als echt anerkannt sind. Innerhalb der normalerweise
gewährten sechs Monaten dürfte es möglich sein, allenfalls nötige weitere
Papiere zu beschaffen und die Ehe zu schliessen, nachdem die Identität des
Beschwerdeführers durch die Botschaft bestätigt ist.

7.

7.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die verschiedenen Indizien es nicht
rechtfertigen, dem Betroffenen keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat
seiner Partnerin, mit der er seit rund 3 Jahren zusammenlebt, auszustellen. Der
Beschwerdeführer wird nach der Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin verfügen (Art. 42
AIG); Gründe die gegen die Erteilung der Bewilligung sprechen (Strafbarkeit,
Fürsorgeabhängigkeit usw.), sind zurzeit nicht ersichtlich. In dieser Situation
ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende
Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird - als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe - die
Aufenthaltsbewilligung dem Beschwerdeführer künftig nötigenfalls entzogen oder
nicht mehr verlängert werden können.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66
Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Mit der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Für die Neubestimmung der
kantonalen Kostenregelung wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich zurückgewiesen (vgl. Art. 107 BGG analog).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Ehe bzw. eine entsprechende Duldung auszustellen.

2.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

2.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat über die Kostenregelung in
den kantonalen Verfahren neu zu befinden.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar