Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.114/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_114/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer,

vom 12. Dezember 2018 (WBE.2018.273).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geboren im September 1993) ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er
reiste am 8. August 2005 zusammen mit seiner Mutter und seinen vier
Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Rahmen des
Familiennachzuges erhielt er am 17. August 2005 eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 auferlegte die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau A.________ eine Busse von Fr. 600.-- wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und mangelnder Aufmerksamkeit im
Strassenverkehr.

Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13.
September 2016 wurde A.________ sodann wegen einer in der Nacht vom 12./13.
April 2014 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten verurteilt. Im Umfang von 27 Monaten wurde diese Freiheitsstrafe
aufgeschoben, und zwar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

B.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) widerrief mit
Verfügung vom 21. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________
und wies ihn aus der Schweiz weg. Dabei wurde A.________ eine Ausreisefrist von
90 Tagen angesetzt.

Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 bestätigte das MIKA den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung. Es ordnete neu an, dass
A.________ die Schweiz innert 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
Einspracheentscheids zu verlassen habe.

Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde A.________'s wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Dezember 2018 ab.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 29. Januar 2019, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 12. Dezember 2018 sei seine Niederlassungsbewilligung nicht
zu widerrufen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter
fordert er, die Sache sei mit der Anweisung, die Niederlassungsbewilligung
nicht zu widerrufen und von einer Wegweisung abzusehen, an die kantonalen
Behörden zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 ist der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt und einen Kostenvorschuss
erhoben. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden, da
grundsätzlich ein Anspruch auf Fortdauer der Bewilligung besteht (Art. 34 AIG
[SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch
das Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Ob die Bewilligung zu Recht
widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332, mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 89 Abs. 1, Art. 90,
Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde an die
Hand zu nehmen.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die
Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404
E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und
inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint
und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene seiner
Vorbringen nicht berücksichtigt.

Der Einwand ist unberechtigt. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) fliessende behördliche Begründungspflicht erfordert es nicht,
dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen
Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
wird (statt vieler BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E.
1a). Die Begründung des vorliegend angefochtenen Urteils enthält die
wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und
aufgrund welcher sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren als nicht stichhaltig würdigte. Damit konnte sich der
Beschwerdeführer über die Tragweite des angefochtenen Urteils ein Bild machen
und dieses sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der
verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und ist der
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Insbesondere lässt sich vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht im
Umstand erblicken, dass die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, er
komme seiner Verantwortung für die Bezahlung ihm auferlegter Gerichtskosten
nach, (seiner Ansicht nach fälschlicherweise) im Zusammenhang mit der Frage
nach der Rückfallgefahr thematisierte. Die Vorinstanz erklärte nämlich im
angefochtenen Urteil, dass vom Beschwerdeführer die Bezahlung von ihm
auferlegten Gerichtskosten (ohnehin) erwartet werde. Damit brachte sie
jedenfalls implizit zum Ausdruck, dass sie den genannten Einwand auch
unabhängig von der Beurteilung der Rückfallgefahr als nicht begründet
erachtete.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK.

3.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I
247 E. 4.1.1).

3.2. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person,
deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und
damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 153
E. 2.1 S. 154 f.).

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) verletzen (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2 S. 20). In einem neueren Grundsatzentscheid zum Anwendungsbereich des
Rechts auf Privatleben geht das Bundesgericht davon aus, dass nach einer
rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts
besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute
Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch
kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche
Interesse an einer Steuerung der Z uwanderung (BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.).

3.3.

3.3.1. Unabhängig davon, welcher Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK betroffen ist
(Familien- oder Privatleben bzw. ein daraus kombinierter Schutzbereich), gilt
Art. 8 EMRK nicht absolut: Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist zulässig, falls
sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff.
2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft "notwendig" erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen
staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein
angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen
und jenen der Gesellschaft gefunden werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein
Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut statthaft,
soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,
zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
als erforderlich erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen
Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die
öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S.
336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in
Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht.

3.3.2. Massgebliche Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob
sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer
des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das
Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraumes; (5) die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland;
(6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme
verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in
einen Drittstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E.
2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).

3.3.3. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich
ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_846/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des
Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner
verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu die Urteile des EGMR vom 8.
November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 47, mit Hinweisen, sowie
vom 9. April 2019 I.M. gegen Schweiz [Nr. 23887/16] §§ 76 ff.) - als verletzt,
wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Dabei
berücksichtigt der EGMR die gleichen Kriterien wie das Bundesgericht bei seiner
Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Rahmen
von Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f., mit Hinweisen;
siehe zum Ganzen auch Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer verfügt schon seit mehr als zehn Jahren ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb der vorliegende Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sein Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von
Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1BV) tangiert (vgl. hiervor E. 3.2).

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Dies ist praxisgemäss der Fall,
wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass
er den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. Es liegt damit hinsichtlich des Eingriffs in den
Schutzbereich der Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eine
gesetzliche Grundlage vor, welche dem zulässigen Zweck der Verhinderung
weiterer Straftaten und dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient.
Umstritten ist noch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AIG) bzw.
die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die
aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E.
2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6).

4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit in der Schweiz aufhält, soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei
Rückfall sowie bei wiederholter Delinquenz besteht indessen regelmässig auch
bei einem solchen Fall ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die
weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit er (1)
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit
zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32
f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2;
2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2, mit
Hinweisen). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in
Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_432/2016 vom 26.
Januar 2018 E. 5.2; 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.3.3).

5.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach wegen des Verhaltens des
Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass er
die Schweiz verlässt, ist nicht zu beanstanden:

5.1.

5.1.1. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer
rechtskräftig wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
davon schob es den Vollzug im Umfang von 27 Monaten auf und setzte die
Probezeit auf zwei Jahre fest.

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das
Rückfallrisiko bzw. die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist im Rahmen
der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar
mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20;
130 II 176 E. 4.2 S. 185). Aus ausländerrechtlicher Perspektive impliziert die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall -
d.h. unabhängig davon, ob die sogenannte "Reneja"-Praxis anwendbar ist - einen
sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135
II 377 E. 4.4 S. 383; Urteile 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1.2; 2C_948
/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4).

Da die vorliegend für die sexuelle Nötigung ausgesprochene (teilbedingte)
Freiheitsstrafe von 36 Monaten die Grenze von zwei Jahren deutlich übersteigt,
indiziert diese Strafe bereits für sich allein ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden (vgl. auch Urteil 2C_231/2019 vom 23. Mai
2019 E. 2.1).

5.1.2. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung erscheint sodann im
vorliegenden Zusammenhang als schwer und verwerflich:

Zum einen hat der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität bzw. die sexuelle
Freiheit eines Menschen verletzt, welche als hochwertiges Rechtsgut zu
betrachten ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158;
Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 2.3).

Zum anderen zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen
strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der
strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine
obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie
die vorliegende sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden,
doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber
zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs.
3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem
Recht - insbesondere der BV und der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.;
Urteil 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.2). Wie im Folgenden ersichtlich
wird, ist dies hier aufgrund der konkreten Umstände nicht der Fall. Es kann im
Übrigen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein,
dass die Vorinstanz vorliegend Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB in einer Art und
Weise herangezogen hat, welche über eine blosse Berücksichtigung der vom
Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der Interessenabwägung
hinausginge.

Gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2016
hat der Beschwerdeführer sein Opfer zu Oralverkehr genötigt, indem er mit dem
Penis in dessen Mund eindrang (vgl. dazu E. 4.2 des Einspracheentscheids des
Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 14. Juni 2018). Die
Nötigung zur Duldung eines solchen Oralverkehr ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, auf die das Obergericht des Kantons Solothurn Bezug nahm, in
ihrem Unrechtgehalt einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ähnlich, weshalb die
Strafe im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht
wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche das Strafgericht unter
denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120
E. 2.5 S. 126). Schon deshalb greift der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er
die Schwere seiner gegen die sexuelle Integrität gerichteten Tat allein mit dem
Hinweis zu relativieren sucht, es sei nicht zu einer Verurteilung wegen
Vergewaltigung gekommen.

5.2. Es erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform, dass die
Vorinstanz von einem sehr grossen Interesse an der Beendigung des weiteren
Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen ist. Die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde können daran nichts ändern:

5.2.1. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass es sich bei der sexuellen
Nötigung um eine Tat gehandelt habe, welche sich aus einer ihm aufgezwungenen
Situation heraus entwickelt habe. Indessen ist ihm entgegenzuhalten, dass bei
der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht sämtliche
strafmildernden Umstände bereits mitberücksichtigt werden, weshalb im
ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die
strafrechtliche Beurteilung (wieder) infrage zu stellen (vgl. Urteil 2C_508/
2019 vom 10. September 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan,
dass die Tatumstände im betreffenden Strafverfahren derart zu seinen Ungunsten
berücksichtigt worden wären, dass im vorliegenden migrationsrechtlichen
Zusammenhang ausnahmsweise nicht auf die vom Strafgericht verhängte Strafe als
Ausgangspunkt sowie Massstab für den Verschuldensgrad abgestellt werden könnte.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass das
Obergericht des Kantons Solothurn bei der Bemessung der vorliegend relevanten
Strafe dem Umstand Rechnung trug, dass es sich bei der Tat um einen zeitlich
kurz andauernden Vorfall gehandelt hat. Letzteres kann vorliegend folglich
nicht (nochmals) zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (in
diesem Sinne jedoch Beschwerde, S. 8).

5.2.2. Am erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der Wegweisung kann auch
der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
sexuellen Nötigung von einer absolut singulären Tat spricht. Anders als der
Beschwerdeführer suggeriert, setzt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht etwa voraus, dass der betroffene Ausländer ein hartnäckiger
Wiederholungstäter ist, welcher die zahlreichen, ihm eingeräumten Chancen
ungenutzt gelassen hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur
Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos erscheinen. Zwar kann sich der
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in besonderem Masse rechtfertigen,
wenn es sich beim betroffenen Ausländer um einen solchen Wiederholungstäter
handelt (vgl. Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.3) oder eine sich
zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt
sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich
immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile 2C_1178/2013
vom 15. August 2014 E. 6.3; 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.3.3; 2C_70/
2007 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Indessen kann unter Berücksichtigung der
entscheidenden Umstände auch eine einzige Verurteilung wegen einer besonders
schwerwiegenden Straftat (in Form eines besonders schweren Gewalt-, Sexual-
oder Betäubungsmitteldeliktes) zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
führen (vgl. zur früheren Ausweisung ebenso Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007
E. 2.1).

5.2.3. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, das Obergericht des Kantons
Solothurn habe ihm eine gute Prognose gestellt und von einer zweifellos
günstigen sozialen sowie beruflichen Entwicklung gesprochen.

Der Beschwerdeführer beging die sexuelle Nötigung im Alter von 20 Jahren.
Angehörige dieser Altersgruppe lassen sich in ihrer Entwicklung regelmässig
noch wesentlich beeinflussen (vgl. Urteile 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E.
4.3.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4, mit Hinweisen), was grundsätzlich
für eine stärkere Berücksichtigung ihres Wohlverhaltens seit der Tatbegehung
spricht (vgl. Urteil 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3 [betreffend
Straffälligkeit von Minderjährigen]). Allerdings richtete sich die Tat des
Beschwerdeführers gegen ein hochwertiges Rechtsgut, weshalb bereits eine
geringe Rückfallgefahr zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an einer
Beendigung seines Aufenthalts führt (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem können im
Falle des Beschwerdeführers, der sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) berufen kann, auch generalpräventive Gesichtspunkte in die
Interessenabwägung einfliessen und ist die Prognose über sein künftiges
Wohlverhalten nach der Rechtsprechung zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht
allein ausschlaggebend (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 I 176 E. 4.2 S.
185; Urteile 2C_188/2019 vom 5. April 2019 E. 2.2.2; 2C_432/2016 vom 26. Januar
2018 E. 4.3.2; 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1).

Vor diesem Hintergrund kann der geltend gemachte Umstand, dass das Obergericht
des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose ausstellte
und von einer günstigen sozialen sowie beruflichen Entwicklung ausging, das
öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz
ebenso wenig entscheidend relativieren wie die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer seit der Begehung der sexuellen Nötigung keine weitere Delikte
zuschulden kommen liess. Dass beim Beschwerdeführer gar keine Rückfallgefahr
bestehen soll, wird zwar in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aber nicht
aus den als einzigen Beleg für diese Behauptung angeführten Erwägungen des
Obergerichts des Kantons Solothurn.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 14 Jahren in der
Schweiz auf. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern ist
nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG)
nicht ersichtlich. Allfällige Kontakte zu den Eltern und Geschwistern könnte
der Beschwerdeführer im Falle des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung auch
mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen pflegen.
Von weiteren Verwandten in der Schweiz ist im angefochtenen Urteil nicht die
Rede.

Nach der Darstellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer hier in sozialer
und beruflicher Hinsicht nicht stärker integriert, als angesichts der
Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer
geltend, seine Integration gehe über eine normale Integration hinaus. Er beruft
sich dabei auf Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn in dessen
Urteil vom 13. September 2016, wonach als aussergewöhnliche Integration
strafmildernd zu berücksichtigen sei, dass es ihm trotz schwieriger
Startbedingungen (Migrationsproblematik, späte schulische Eingliederung im
Alter von zwölf Jahren ohne Vorkenntnisse der Landessprache) in beachtlicher
Weise gelungen sei, sich in der hiesigen Gesellschaft zu integrieren und sich
beruflich zu etablieren.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Ausführungen des
Obergerichts des Kantons Solothurn im vorliegenden Verfahren überhaupt
herangezogen werden können. Denn so oder anders sind vorliegend keine Umstände
substantiiert geltend gemacht oder aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich,
welche auf eine weitergehende Integration hindeuten, als sie von der Vorinstanz
angenommen wurde. Allein der Umstand, dass das Obergericht des Kantons
Solothurn im Rahmen der Strafzumessung von einer aussergewöhnlichen
Integrationsleistung sprach, schliesst es nicht aus, dass im hier
interessierenden migrationsrechtlichen Zusammenhang mit der Vorinstanz nur von
einer normalen Integration auszugehen ist. Dies gilt nicht zuletzt auch
deshalb, weil Strafrecht und Migrationsrecht aufgrund ihrer unterschiedlichen
Zielsetzungen unabhängig voneinander anzuwenden sind und sich im
Migrationsrecht aufgrund des im Vordergrund stehenden Interesse an der
öffentlichen Ordnung sowie Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab
rechtfertigt als etwa im Bereich des der Resozialisierung dienenden
Strafvollzuges (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).

6.2. Da der Beschwerdeführer bis zu seinem 12. Lebensjahr in seiner Heimat
aufgewachsen ist, dürfte er mit der dortigen Kultur und Sprache grundsätzlich
vertraut sein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche es ihm erschweren
würden, wieder in seiner Heimat Fuss zu fassen, werden keine geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo über eine Cousine, welche er finanziell
unterstützt hat, sowie vermutlich auch über weitere Familienmitglieder. Die
Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund richtigerweise angenommen, dass der
Beschwerdeführer mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung vor keine unüberwindbaren Hindernisse gestellt würde, selbst wenn er
in seinem Heimatland sein Beziehungsnetz neu aufbauen müsste und mit
allfälligen Startschwierigkeiten bei der beruflichen Integration konfrontiert
sein sollte. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass
nach der Darstellung in der Beschwerde die Arbeitslosigkeit im Kosovo bei knapp
30.5 % liege und es sich um das einzige Land in der Region handle, welches die
Arbeitslosigkeit in jüngerer Zeit nicht habe senken können. Selbst wenn es sich
tatsächlich so verhalten sollte (und insoweit der in diesem Zusammenhang vor
dem Bundesgericht erstmals als Beleg für diese Daten angerufene, angeblich
öffentlich zugängliche Wirtschaftsbericht Kosovo 2018 der Schweizerischen
Botschaft in Kosovo vom 7. Mai 2018 im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen wäre), liesse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo zwingend arbeitslos würde (so
jedoch Beschwerde, S. 7). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach
den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) über
eine Grundausbildung als Sanitärinstallateur und über mehrjährige
Berufserfahrung verfügt.

7.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung höher gewichtet als die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der
angefochtene Entscheid verletzt folglich weder Bundes- noch Konventionsrecht.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König