Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.112/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_112/2019

Urteil vom 26. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Diego Reto Gfeller,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung an Ehefrau und Kinder,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00546).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren am xxx 1970) reiste am
15. Juni 1987 zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Vom 12. Juli 1995 bis zum 17.
Februar 1996 hielt er sich im Ausland auf. Mit Verfügung vom 8. März 1996
stellte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen fest, dass seine
Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz. Das von A.A.________ daraufhin gestellte Gesuch um
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer
Härtefallbewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 13. August 1996 ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos.
A.A.________ kehrte am 29. Oktober 1997 in den Kosovo zurück.

Am 9. April 2005 reiste A.A.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein
und heiratete am 17. Mai 2005 in Uster/ZH die Schweizer Staatsangehörige
B.________ (geboren am yyy 1954). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt
A.A.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juni 2010
schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Am 18. Mai 2011 wurde die Ehe mit
B.________ geschieden.

Am 20. Juni 2014 heiratete A.A.________ die kosovarische Staatsangehörige
C.________. Am 15. September 2014 stellten C.________ und die drei aus dieser
Beziehung hervorgegangenen Kinder D.A.________ (geboren am zzz 2000),
E.A.________ (geboren am vvv 2002) und F.A.________ (geboren am www 2010) ein
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Ehemann
respektive Vater.

B.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 26. Oktober 2017. Die
dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2018 die
Beschwerde von A.A.________ ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum
31. März 2019.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2019 beantragt A.A.________, dass das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018, der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. August 2018
und die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2017
vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei. Sodann sei ihm der
Familiennachzug seiner Ehefrau und seiner drei Kinder zu gewähren und diesen
Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter beantragt
A.A.________ die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz respektive an das
Migrationsamt, subeventualiter die Ansetzung einer neuen Frist zur Ausreise aus
der Schweiz von sechs Monaten ab Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts,
jeweils unter ganzer oder teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils. In
prozessualer Hinsicht ersucht A.A.________ um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.

Die Vorinstanz hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit sich die Beschwerde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
betrifft, ist sie zulässig, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid richtet und auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein
Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.
4).

1.2. Ein Anspruch der Ehefrau und der Kinder hängt demgegenüber davon ab, dass
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers Bestand hat (vgl. Art. 43
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], sowohl in der aktuellen
als auch in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018). Nachfolgend ist daher in
erster Linie die Beschwerde betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu behandeln. Erwiese sich der Widerruf als
rechtmässig, entfiele der bundesrechtliche Anspruch der Ehefrau und der Kinder
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein, sodass auf die
betreffenden Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könnte
(Urteile 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.2; 2C_522/2013 vom yyy 2013 E.
1.2).

1.3. Gegen den Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Falls sich die betroffene ausländische Person auf besondere
verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, steht ihr
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Derartige Rechte sind etwa der
Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK), das Verbot von
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art.
10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK) sowie das Verbot einer Ausschaffung in einen
Staat, in welchem der betroffenen Person Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl.
BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit
Hinweisen). Die entsprechenden Rügen müssen jedoch rechtsgenüglich begründet
werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S.
310).

Der Beschwerdeführer beantragt zwar für den Fall der materiellen Abweisung
seiner Beschwerde eine Verlängerung der Ausreisefrist auf sechs Monate, rügt
aber in diesem Zusammenhang lediglich die Unangemessenheit der ihm gewährten
Ausreisefrist von drei Monaten, ohne ein verfassungsmässiges Recht anzurufen.
Auf den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist ist folglich von vornherein
nicht einzutreten. Da die übrigen Anträge des Beschwerdeführers grundsätzlich
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zugänglich sind, ist
auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113BGG).

1.4. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 42 und
100 BGG). Auf die Beschwerde ist im vorgenannten Umfang einzutreten, soweit sie
sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet. Hingegen ist auf sie
nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide der
unteren kantonalen Instanzen verlangt. Diese sind durch das Urteil des
Verwaltungsgericht ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt; vgl. u.a. BGE 134 II
142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe aus Art. 9 BV Anspruch
darauf, in seinem Vertrauen in den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung
geschützt zu werden, weil die Migrationsbehörden zwischen der Einleitung des
Verfahrens auf Familiennachzug im Jahr 2014 und dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zwei Jahre später untätig geblieben waren. Dieses
Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil zutreffend ausführt, stellt der blosse Zeitablauf vorliegend weder eine
Vertrauensgrundlage dar, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen
dürfen, noch ist ersichtlich, welche Dispositionen der Beschwerdeführer
getroffen haben soll, die sich nicht ohne Nachteil rückgängig machen lassen
(vgl. zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vertrauensschutz Urteil 2C_209/
2017 vom 16. Dezember 2019 E. 5.1.1, zur Publikation vorgesehen, mit
Hinweisen).

4.

Die Vorinstanz widerrief die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG, weil sie ihm vorwarf, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Namentlich habe er mit seiner
Schweizer Ex-Frau eine Scheinehe und mit seiner heutigen Ehefrau in seinem
Heimatland eine Parallelbeziehung geführt und das Migrationsamt über den
fehlenden Willen zur Auf nahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft
getäuscht. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und
zudem auch das Recht falsch angewendet habe.

4.1. Ob eine Ehe bloss formell und ohne Aussicht auf Aufnahme einer ehelichen
Gemeinschaft besteht, mithin also lediglich zum Schein geführt wird, entzieht
sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur mittels Indizien zu
beweisen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile 2C_403/2018 vom 19. Februar
2019 E. 3; 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2). Solche Indizien können
äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder
die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische
Vorgänge betreffen (tatsächlicher Wille). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2). In die
vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2).

4.2. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche
Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Erforderlich
ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102). Grundsätzlich muss
die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die
Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden
(BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes
wegen möglichst zuverlässig abklären. Allerdings wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 143 II 425 E.
5.1 S. 43; 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Wenn sich die Hinweise für eine
ausländerrechtlich relevante Tatsache wie etwa eine Scheinehe stark verdichtet
haben, kann die Mitwirkungspflicht auf Basis der gesamten Sachlage Anlass dazu
geben, die relevante Tatsache zu vermuten. Es ist dann an der Ausländerin bzw.
dem Ausländer, diese tatsächliche Vermutung mittels Gegenbeweises umzustossen
(Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2).

4.3. Die Vorinstanz stellte eine Reihe von Indizien fest, aufgrund derer sie
den Schluss zog, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Schweizer Ex-Frau nur zum Schein geführt worden war. Namentlich hätte der
Beschwerdeführer ohne die Ehe in der Schweiz keinen Anwesenheitsanspruch
gehabt, sei die Kennenlernzeit sehr kurz gewesen, habe zwischen den Ehegatten
ein erheblicher Altersunterschied von 16 Jahren bestanden, sei der zeitliche
Ablauf für eine Scheinehe typisch gewesen und habe der Beschwerdeführer während
der Ehe mit seiner Ex-Frau ein drittes gemeinsames Kind mit der Mutter seiner
anderen beiden Kinder gezeugt. Aus dem letztgenannten Umstand sowie der Heirat
des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner drei Kinder im Jahr 2014 und
verschiedener weiterer Umstände folgerte die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Kinder während der Dauer der im Jahr
2011 geschiedenen Ehe eine Parallelbeziehung führte. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, das dritte Kind sei einem Seitensprung entsprungen und er
habe trotz unbestrittenem dauerhaftem Kontakt zu seinen beiden Kindern und
seiner heutigen Ehefrau nichts von der Schwangerschaft gewusst, hielt die
Vorinstanz nicht für glaubhaft.

4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere den Schluss der Vorinstanz
auf das Bestehen einer Parallelbeziehung als offensichtlich unrichtig und rügt
zudem, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt,
indem sie die Abnahme der von ihm angebotenen Beweise (Dokumente, Zeugnis der
Mutter seiner Kinder und heutigen Ehefrau) in antizipierter Beweiswürdigung
verweigert habe.

Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Gerichte verletzen den Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichten, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung
gebildet haben und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f.). Es ist nicht willkürlich anzunehmen, dass die erneute Befragung der
heutigen Ehefrau über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer nur geringen
Beweiswert gehabt und die Überzeugung der Vorinstanz nicht geändert hätte. Dies
gilt umso mehr, als seine heutige Ehefrau am Erfolg des Ansinnens des
Beschwerdeführers ein manifestes Eigeninteresse hatte, hängt doch das Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung für sie selbst und ihre Kinder direkt vom Bestand der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer zeigt
sodann nicht auf, inwiefern die zum Beweis angebotenen Dokumente die
Ernsthaftigkeit der Trennung des Beschwerdeführers von seiner heutigen Ehefrau
während der Ehejahre mit seiner Ex-Frau oder seine Unkenntnis der dritten
Schwangerschaft belegen sollen. Darauf braucht im Zusammenhang mit dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht näher eingegangen zu
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Schluss der Vorinstanz auf eine Parallelbeziehung drängt sich im Lichte der
gesamten Faktenlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf und ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.5. Was die übrigen von der Vorinstanz festgestellten Indizien angeht, bleibt
die Kritik des Beschwerdeführers über weite Strecken appellatorisch. Er zeigt
nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich
unrichtig sein sollen. Der Umstand, dass die Aussagen der Ex-Frau und des
Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 28. Oktober 2014 überwiegend
überstimmten, mag ein Indiz dafür sein, dass die Ehe tatsächlich gelebt wurde.
Um einen abschliessenden Beweis handelt es sich dabei aber keineswegs. Es ist
daher auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz diesen übereinstimmenden
Aussagen im Licht der übrigen Indizien keinen besonders grossen Wert zugestand.

4.6. Die Feststellungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten nicht
offensichtlich unrichtig. Die daraus gezogenen Schlüsse, wonach die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ex-Frau nur zum Schein
geführt worden war und das dritte Kind des Beschwerdeführers und seiner
heutigen Ehefrau nicht bloss einem Seitensprung entsprang, sondern der
Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau ihre Beziehung auch während der Ehe
mit seiner Ex-Frau pflegten, entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es
ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen -
namentlich die Parallelbeziehung zu seiner heutigen Ehefrau (vgl. BGE 142 II
265 E. 3.2 S. 267) - verschwiegen hatte und dadurch einen Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG setzte.

5.

Die Vorinstanz hielt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz für verhältnismässig. Der Beschwerdeführer
widerspricht dieser Einschätzung.

5.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96
AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E.
4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse
am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des
Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.

5.2. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (Urteile 2C_1044/
2018 vom 22. November 2019 E. 5; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 4.1). Dieses
Fernhalteinteresse wird nicht aufgewogen durch die Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz von über 13 Jahren (vgl. Urteil 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E.
5). Der Beschwerdeführer hat überdies den grösseren Teil seines Lebens in
seinem Heimatland verbracht und kehrt regelmässig dorthin zurück, um seine dort
lebende Familie - inklusive Ehefrau und Kinder - zu besuchen. Die Vorinstanz
ging folglich davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in
seinem Heimatland nicht besonders schwer fallen dürfte.

An der beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in
der Schweiz hatte die Vorinstanz zwar nichts Nennenswertes auszusetzen.
Nichtsdestotrotz gewichtete die Vorinstanz das öffentliche Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht höher als die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig und ist mit
Bundes- und Völkerrecht - namentlich Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie
Art. 8 EMRK - vereinbar.

6.

Da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als
bundes- und völkerrechtskonform erweist, steht seiner Ehefrau und seinen
Kindern kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs
zu. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist deshalb nicht
einzutreten (vgl. oben E. 1.2).

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler