Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.111/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_111/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb.

Gegenstand

Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11.
Dezember 2018 (A-3322/2018).

Erwägungen:

1.

Am 28. Januar 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 betreffend Nutzung
eines unverzollten Motorfahrzeugs. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wurde er
aufgefordert, bis 27. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu
leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wandte sich der
Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte eine Erstreckung der
Zahlungsfrist bis 19. März 2019. Mit Verfügung vom 4. März 2019 wurde die Frist
gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG letztmals bis 19. März 2019 erstreckt. Gleichzeitig
wurde darauf hingewiesen, dass die Fristerstreckung als Nachfrist im Sinne von
Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger