Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1084/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1084/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt f ür Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 6. Dezember 2019 (A-6443/2019).

Erwägungen:

1. 

Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhob das Bundesverwaltungsgericht
im Zusammenhang mit einem Gesuch um Befreiung von den Radio- und
Fernsehgebühren von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Hiergegen
gelangte A.________ an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019
wurde ihr mitgeteilt; dass ihre Eingabe in der vorliegenden Form den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte; sie könne ihre
Beschwerde aber noch verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt habe. Hierauf antwortete A.________ mit
Eingaben vom 23. Dezember 2019 und 11. Januar 2020.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist in ihr in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 128 II 193 E.
2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b).

2.2. Die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin genügen den
entsprechenden Anforderung nicht: Ihre Schreiben enthalten kein klares
Begehren. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass das
Bundesverwaltungsgericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erhebt;
sie legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt
würde. Im Übrigen enthalten ihre Eingaben vor allem Bibelzitate, wobei nicht
erkennbar ist, in welchem Zusammenhang diese zum Streitgegenstand stehen.

2.3. Da sich A.________ in ihren Schreiben offensichtlich nicht sachbezogen mit
der angefochtenen Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 auseinandersetzt,
ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den
Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Eingaben in der
vorliegenden Form würden künftig ohne Weiterungen abgelegt.

3.

Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob und
inwiefern die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Verbeiständung befugt
war, selbständig Beschwerde zu führen. Es sind im Übrigen keine Entschädigungen
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar