Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1083/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1083/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00475).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1986) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik. Er heiratete am 29. Juli 2013 eine Schweizerin, reiste am 15.
November 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2015 verweigerte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. November 2015 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, rechtskräftig bestätigt durch Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017. Nach erfolgter Scheidung Anfang 2016
heiratete A.________ am 6. September 2017 erneut eine Schweizerin und erhielt
am 1. November 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Die Ehegatten gaben die Wohngemeinschaft Anfang 2018 auf; die
Scheidung erfolgte am 23. Mai 2019.

1.2. Am 18. April 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 17. Juni 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23.
Oktober 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2019 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zudem ersuchte
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert habe und er sich deshalb nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) berufen könne (vgl. E. 2.2 des
angefochtenen Urteils). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer halte sich zwar seit fast
sechs Jahren in der Schweiz auf, doch sei ein grosser Teil davon auf das
ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen. Er sei in der Schweiz beruflich
nur bedingt integriert, weil er hauptsächlich Temporärarbeiten verrichtet habe.
Er sei erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und habe damit die
gesamte Kindheit und Jugend im Herkunftsstaat verbracht, wo seine Eltern leben.
Es sei ihm zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Dass die
Lebenssituation dort weniger vorteilhaft als in der Schweiz sei, stelle keinen
wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar (vgl. E. 2.5
des angefochtenen Urteils).

2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er erfülle die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG, ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung lediglich
beim Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine Rolle spielt und
dieser Anspruch wegen der kurzen Ehedauer von vornherein nicht in Betracht
kommt. Was die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat betrifft, so begründen die
Vorbringen des Beschwerdeführers - seine Eltern im Herkunftsstaat seien nicht
bei guter Gesundheit und er habe dort keine weiteren Bezugspersonen - nicht
einmal im Ansatz einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer unsubstanziiert vorbringt, er könne
bei einer Ausreise in eine ernstzunehmende Hungersnot geraten. Der Beschwerde
fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter
Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht
hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind
(Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger