Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1082/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1082/2019

Urteil vom 8. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Tellistrasse 67, 5001 Aarau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. November 2019 (WBE.2019.202).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1952; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der
Steuerperiode 2015 Wohnsitz in U.________/ZH. Unselbständig erwerbstätig, nahm
er im Jahr 2015 eine Einlage von Fr. 150'000.-- in die
Personalvorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin vor. Da der Einkauf das
steuerbare Einkommen überstieg, resultierte insgesamt ein Minuseinkommen und
konnte ein Teilbetrag von Fr. 58'595.-- nicht zum Abzug gebracht werden. Die
Veranlagungsverfügungen des Steueramts des Kantons Zürich (KStA/ZH) zur
Steuerperiode 2015 erwuchsen in Rechtskraft.

1.2. Am 15. Juli 2016 verlegte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nach
V.________/AG. In seiner Steuererklärung zur Steuerperiode 2016 brachte er den
bislang nicht steuerwirksamen Teilbetrag von Fr. 58'595.-- zum Abzug. Die
örtliche Steuerkommission liess bei Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern
den Abzug nicht zu, was sie mit dem Periodizitätsprinzip begründete
(Veranlagungsverfügung vom 20. April 2018). Auf Einsprache hin bestätigte sie
ihre Sichtweise (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018). Der Rekurs an das
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, bleib
erfolglos (Rekursentscheid vom 18. April 2019), worauf der Steuerpflichtige an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangte. Dessen 2. Kammer wies die
Beschwerde mit Entscheid WBE.2019.202 vom 6. November 2019 ebenso ab, soweit
darauf einzutreten war. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, als
Steuerperiode gelte das Kalenderjahr. Die Steuer werde vom Einkommen berechnet,
das in der betreffenden Steuerperiode anfalle, weshalb ein Einkauf in die
zweite Säule auch nur in der Steuerperiode, in welcher die Einzahlung erfolgt
sei, zum Abzug gebracht werden könne.

1.3. Der Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die noch nicht
berücksichtigte Einlage in die Personalvorsorgeeinrichtung von Fr. 58'595.--
sei in der Steuerperiode 2016 vom veranlagten steuerbaren Einkommen von Fr.
111'100.-- abzuziehen. Eventuell sei festzustellen, dass der nicht
steuerbefreite prozentuale Teil einer inskünftig fällig werdenden
Pensionskassenleistung insoweit steuerfrei sein werde.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel
gemäss Art. 102 BGG, abgesehen.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

3.

3.1. Der Steuerpflichtige macht geltend, in den Vorperioden habe er einigen
Liegenschaftsunterhalt getätigt und das Grundstück später verkauft. Aufgrund
dessen, dass der Kanton Zürich mit der Veranlagung der Vorperioden im Rückstand
geraten sei, habe in der Steuerperiode 2015 Unklarheit über das steuerbare
Einkommen bestanden. Mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter und die
Möglichkeit des Eintritts eines Vorsorgefalls habe er sich schliesslich
entschieden, einen Einkauf in Höhe von Fr. 150'000.-- zu tätigen. In der
Berechnungsmitteilung zur Steuerperiode 2016 habe der Kanton Zürich den noch
nicht wirksam gewordenen Teilbetrag von Fr. 58'595.-- zum Abzug zugelassen. Das
Vorgehen des Kantons Aargau verstosse gegen Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, nachdem
es sich, bei Lichte betrachtet, um einen Steueraufschub und keine
Steuerbefreiung handle. Demzufolge drohe eine Doppelbesteuerung, da das
harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Möglichkeit vorsehe,
dereinst den Teilbetrag von Fr. 58'595.-- von der Besteuerung auszunehmen. Eine
Rückerstattung des Teilbetrags habe die Personalvorsorgeeinrichtung abgelehnt.
Wäre es zur Rückerstattung gekommen, hätte er den streitbetroffenen Betrag in
der Steuerperiode 2016 geltend machen können.

3.2.

3.2.1. Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG. Dieser Norm zufolge fallen unter die
allgemeinen Abzüge die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten
Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 StHG können die allgemeinen Abzüge "von den gesamten steuerbaren
Einkünften" abgezogen werden. Dabei herrscht indes das Periodizitätsprinzip.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 15 Abs. 1 StHG). In
Konkretisierung hierzu geht aus Art. 16 Abs. 1 StHG hervor, dass das steuerbare
Einkommen sich "nach den Einkünften in der Steuerperiode" bemesse.

3.2.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3) resultierte im Kanton Zürich in
der Steuerperiode 2015 ein Minuseinkommen. Aufgrund dessen liess sich der
Teilbetrag von Fr. 58'595.-- nicht an Einkünfte anrechnen, weshalb er
unberücksichtigt blieb. In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz hierzu
fest, dass im Bereich des Einkommens unselbständig erwerbender Personen eine
intertemporale Verrechnung ausgeschlossen sei. Die periodenübergreifende
Verlustverrechnung, von welcher die Vorinstanz hierbei spricht, beschränkt sich
ausdrücklich auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 10 Abs.
2 StHG). Dies alles ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, folgt doch
das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden, ebenso wie jenes des
Bundes (Art. 40 und 41 DBG), einer periodenbezogenen Sichtweise. Dies schliesst
eine "Verteilung" von Einkünften oder Abzügen auf zwei oder mehrere
Steuerperioden aus (vgl. etwa Urteil 2C_871/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2). Im
Ergebnis kann sich, wie vorliegend, ein Minuseinkommen einstellen, das
steuerlich unwirksam bleibt.

3.2.3. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Besteuerung im Sinne von
Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit; BGE 145 II 206 E. 2.4.2 S. 211) mag die fehlende
Möglichkeit der periodenübergreifenden Geltendmachung eines rückblickend "zu
hohen" Einkaufs in die Personalvorsorgeeinrichtung als unangebracht erscheinen.
So wäre es, wie der Steuerpflichtige zutreffend vorbringt, zulässig gewesen,
wenn in der Steuerperiode 2015 ein Einkauf von rund Fr. 90'000.-- und in der
hier streitbetroffenen Folgeperiode ein solcher von rund Fr. 60'000.-- getätigt
worden wäre. Der Steuerpflichtige hat sich auf seine Vorkehren aber behaften zu
lassen, weshalb es beim Minuseinkommen im Jahr 2015 und der fehlenden
Abzugsmöglichkeit im Jahr 2016 bleibt.

3.2.4. Im Eventualantrag ersucht der Steuerpflichtige um Klärung der
steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich bei Fälligkeit der Leistungen aus
beruflicher Vorsorge präsentierten. Er scheint sich eine prozentuale
Freistellung vorzustellen, wobei nicht klar wird, ob dies sich auf eine Renten-
und/oder eine Kapitalleistung bezieht. Hierzu ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Verfahren einzig die Steuerperiode 2016 streitig und zu prüfen
ist. Wenngleich es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Steuerpflichtige
Rechtssicherheit erlangen möchte, liegt es ausserhalb des Aufgabenbereichs des
Bundesgerichts, hier und jetzt und anstelle der Veranlagungsbehörde darüber zu
befinden. Es zählt nicht zu den Aufgaben der Gerichte, abstrakte Rechtsfragen
zu beantworten oder rechtstheoretische Streitigkeiten zu klären, die nicht
entscheidrelevant sind (BGE 142 III 557 E. 8.3 S. 561; 142 II 161 E. 3 S. 173).
Mit Recht ist daher bereits die Vorinstanz auf diesen Antrag nicht eingetreten.

3.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist
abzuweisen, was gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren
geschehen kann.

4.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher