Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1081/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1081/2019

Urteil vom 11. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Dezember 2019 (VB.2019.00202).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1981) ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er
reiste am 10. März 2003 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat
mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, die auch nach Aufgabe des
ehelichen Zusammenlebens regelmässig verlängert wurde. Weil er bis Ende April
2018 Schulden von über Fr. 130'000.-- angehäuft hatte, verwarnte ihn das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. August 2018. Die dagegen
erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 11. Dezember 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 wandte sich A.________ an das
Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 6. Januar 2020 darauf hin,
dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie
innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Eine verbesserte
Eingabe wurde in der Folge nicht eingereicht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich
lediglich, dass er "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebe.
Sie enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt deshalb den
gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Eine Verbesserung der
Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.
Auf die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger