Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1076/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1076/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Departement Inneres und Sicherheit.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4.
Abteilung,

vom 4. Juli 2019 (O4V 18 32).

Erwägungen:

1. 

1.1. A.C.________ bzw. seit dem 19. Juni 2019 A.B.________, geb. 1992, ist
türkische Staatsangehörige. Mit Urteil O4V 18 32 vom 4. Juli 2019 wies das
Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden, 4. Abteilung, ihre Beschwerde
ab, soweit darauf einzutreten war. Das Obergericht bestätigte damit, dass die
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei. Gleichzeitig setzte das
Obergericht A.B.________ eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz, laufend bis
spätestens zum 30. März 2020. Wie dem amtlichen Vermerk zu entnehmen ist, wurde
das Urteil am 26. Juli 2019 versandt.

1.2. Mit undatierter Eingabe, dort eingegangen am 23. Dezember 2019, ersuchte
A.B.________ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist des Urteils O4V 18 32 vom 4. Juli 2019.
Gleichzeitig beantragte sie das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege. Im
Wiederherstellungspunkt ging die kurze Begründung dahin, sie habe am 19. Juni
2019 geheiratet, am 7. September 2019 eine Tochter geboren und "eine schwere
Zeit durchlebt", sodass sie "keine Möglichkeit gehabt" habe, sich gegen das
streitbetroffene Urteil zur Wehr zu setzen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019
überwies das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von
Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2. 

2.1. Auf eine verspätete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nur einzutreten, wenn die beschwerdeführende
Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet -
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere
erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle
Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe einreicht (formelle Voraussetzung). Wird eine Krankheit (bzw.
eine Mutterschaft) als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung
praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die beschwerdeführende Person
durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine
Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2 S.
87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E.
2.2.2).

2.2. Die Eröffnung des streitbetroffenen Urteils erfolgte am 26. Juli 2019. Die
gesetzliche Frist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
auch in den Augen der Beschwerdeführerin verstrichen. Zwecks
Fristwiederherstellung bringt sie lediglich vor, am 19. Juni 2019 geheiratet
und am 7. September 2019 eine Tochter geboren zu haben. Dies allein vermag
keine rechtserhebliche Verhinderung zu begründen: Die Heirat erfolgte mehr als
einen Monat vor der Eröffnung des Urteils (26. Juli 2019), worauf es bis zur
Niederkunft nochmals gut eineinhalb Monate dauerte. Weshalb es ihr in dieser
Zwischenzeit unmöglich gewesen sein sollte, entweder eigenständig zu handeln
oder ihre bisherige oder eine neue Rechtsvertretung mit der Sache zu betrauen,
bleibt unklar. Diesen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin aber zu erbringen
gehabt. Das Gesuch entbehrt einer hinreichenden Begründung.

2.3. Die Möglichkeit eines "abstrakten", von einer konkreten Beschwerde
losgelösten Fristwiederherstellungsgesuchs ist dem Bundesgerichtsgesetz ohnehin
nicht bekannt. Wie das gestellte Rechtsbegehren vermuten lässt, scheint die
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die neue 30-tägige Frist erst mit der
Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu laufen beginne. Dies findet aber im
klar gehaltenen Art. 50 Abs. 1 BGG keine Grundlage. Schon wegen Fehlens einer
gleichzeitig eingereichten Beschwerde ist das Fristwiederherstellungsgesuch
unzulässig.

2.4. Auf die Eingabe ist daher wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw.
offensichtlich fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten, was
einzelrichterlich zu erfolgen hat (Urteile 9C_190/2011 vom 11. Mai 2011; 5F_2/
2008 vom 7. April 2008).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wodurch das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos wird (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Dem Kanton
Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher