Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1067/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-02-2020-2C_1067-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1855 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1067/2019

Urteil vom 18. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Beusch,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
16. Oktober 2019 (VG.2019.14).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1976), serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 29. Oktober
1996 die Landsfrau B.________ (ebenfalls geb. 1976), welche über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. In der Folge wurden ihm zunächst
Aufenthaltsbewilligungen und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die
Eheleute haben zwei Söhne (geb. 2002 und 2006), die ebenfalls
Niederlassungsbewilligungen besitzen.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte A.________ am 19. Juni 2017
rechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung,
mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und auferlegte ihm eine Busse
von Fr. 1'800.--.

B.

Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 6. März 2018 die
Niederlassungsbewilligung A.________s und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid
des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. Januar
2019; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2019).

C.

A.________ beantragt vor dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 16. Oktober
2019 sei vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung
aus der Schweiz abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen
und für die Eingabe vor Bundesgericht seien die unentgeltliche Rechtspflege
sowie Verbeiständung zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2019 erteilte das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit.
d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den
damit verbundenen kantonalen Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG;
BGE 137 II 305 ff.).

Infolge der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend den Bewilligungswiderruf ist auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit ein Verzicht auf
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers beantragt wird
(vgl. Art. 113 BGG).

Soweit der Beschwerdeführer den mit dem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
[seit 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen
Massgeblichkeit des AuG vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG sowie Urteil 2C_305/2018 vom
18. November 2019 E. 3.2]) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist
auf seine diesbezüglich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (ebenfalls)
nicht einzutreten, da er nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere
verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).

1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung
ist in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen
einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Soweit der Beschwerdeführer bloss
wiederholt, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, und sich
mit dessen Überlegungen nicht weiter auseinandersetzt bzw. nicht darlegt,
inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen oder die
einschlägige bundesgerichtliche Praxis verkennen würde, ist auf seine
Ausführungen nicht weiter einzugehen. Es genügt vor Bundesgericht nicht,
lediglich die eigenen abweichenden Einschätzungen den rechtlichen Überlegungen
oder den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen.

1.3. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Ehefrau datiert auf
den 18. Dezember 2019. Es ist somit nach dem angefochtenen Urteil entstanden.
Als echtes Novum ist das Schreiben daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
344).

2.

2.1. Hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gibt das
kantonale Urteil die Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2
und Art. 62 lit. b sowie Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und die
bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147;
137 II 297 E. 2-4; 135 II 377 E. 4; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende
Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, EuGRZ 40/2013 S. 1 ff. N. 38 ff., mit weiteren
Hinweisen).

2.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten einen Widerrufsgrund im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat
(vgl. zum Erfordernis der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art.
62 lit. b AIG vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).

Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Dabei sind namentlich
die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem
Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.
S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche
Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz
anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.;
135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).

Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 EMRK, da
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu seiner hier
niedergelassenen Ehefrau und seinen noch minderjährigen sowie ebenfalls
niedergelassenen Söhnen auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen
kann und mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer auch der Anspruch auf Schutz des
Privatlebens grundsätzlich tangiert ist (vgl. zum Familiennachzugsanspruch BGE
139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; zum Aufenthaltsrecht
aufgrund des Schutzes des Privatlebens BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.3. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen hier ergänzend verwiesen werden
kann, hat die auf dem Spiel stehenden Interessen ausführlich dargelegt und
gegeneinander abgewogen:

2.3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist zu einer - wenn
auch bedingt ausgesprochenen - Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt
worden. Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 19. Juni 2017 von einem
mindestens mittelschweren Verschulden aus. Wie die Vorinstanz festgehalten hat,
ist das Urteil des Obergerichts nachvollziehbar sowie detailliert und wurden
darin alle Argumente des Beschwerdeführers und der Geschädigten, einer
ehemaligen Arbeitskollegin des Beschwerdeführers, umfassend gewürdigt. Der
Beschwerdeführer hat sich der Arbeitskollegin nach der Beurteilung des
Obergerichts von Anfang 2007 bis Juli 2014 ein bis zwei Mal pro Woche von
hinten genähert, diese am Bauch gehalten und versucht, mit seiner Hand in ihre
Hose zu greifen. Dabei habe er sein Geschlecht pulsierend gegen ihr Gesäss
gestemmt und bei einer Gelegenheit ihre Hand an sein erigiertes Glied geführt,
um daran zu reiben. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitskollegin ferner
gedroht, sie zu erschiessen oder ihr den Kopf abzuschneiden, wenn sie jemandem
etwas davon erzählen würde.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf das genannte
Urteil des Obergerichts, angesichts der von der Vorinstanz festgestellten
Verharmlosung der darin genannten Taten durch den Beschwerdeführer und aufgrund
der gegenüber dem Opfer ausgesprochenen massiven Drohungen von einer
erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf die Sexualdelinquenz ausging. Entgegen
der Beschwerde ist in diesem Punkt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz auszumachen.

Angesichts der bestehenden erheblichen Rückfallgefahr sprach die Vorinstanz
sodann richtigerweise von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

2.3.2. Bei der vorstehenden Würdigung bleibt es auch bei Berücksichtigung der
Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht kein Raum dafür, die Beurteilung des
Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_522/
2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3; 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.5.1).
Weder die Migrationsbehörden noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihren
Erwägungen hinsichtlich des Verschuldens einen Sachverhalt zugrunde zu legen,
der nicht auch dem Strafurteil zugrunde liegt (Urteile 2C_819/2013 vom 24.
Januar 2014 E. 3.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2). Soweit der
Beschwerdeführer die vom Obergericht des Kantons Thurgau festgestellte Zahl
bzw. Häufigkeit der ihm zur Last gelegten sexuellen Übergriffe auf seine
frühere Arbeitskollegin (namentlich unter Hinweis auf die Arbeitsbedingungen,
die Arbeitszeiten und das Verhalten der Arbeitskollegin) als unplausibel
hinzustellen und damit sein Verschulden zu relativieren sucht, stösst er vor
diesem Hintergrund ins Leere.

Dass das Verschulden des Beschwerdeführers vom Obergericht des Kantons Thurgau
als zumindest mittelschwer beurteilt wurde, ändert entgegen seinen Einwendungen
nichts am ausländerrechtlich grossen Interesse am Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer unter
anderem verletzte sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen als
hochwertiges Rechtsgut zu betrachten ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131;
124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/
2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3), zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung
der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine
obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie
die vorliegende (mehrfache) sexuelle Nötigung - vor dem 1. Oktober 2016
begangen wurden (Urteil 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2.1.2, zur
Publikation vorgesehen). Doch ist der damit durch den Verfassungs- und
Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der BV und der EMRK) kommt
(BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.).

Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch nicht sagen, die vorinstanzliche
Annahme einer den Bewilligungswiderruf rechtfertigenden Schwere der begangenen
Straftaten stehe in unauflöslichem Widerspruch zum zutreffenden Hinweis im
angefochtenen Urteil, dass es weder zu einem schweren sexuellen Übergriff noch
zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Das gilt schon deshalb, weil für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung - wie sich bei Berücksichtigung von Art.
66a Abs. 1 lit. h StGB zeigt - keine Verurteilung wegen eines Deliktes
erforderlich ist, das (strafrechtlich gesehen) den Schweregrad einer
Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erreicht. Die Vorinstanz hat im Übrigen die für
ein öffentliches Fernhaltungsinteresse sprechenden besonderen Umstände der
vorliegenden Straftaten benannt, nämlich die wöchentlich ein- bis zweimalige
Begehung der Delikte am Arbeitsplatz während mehr als sieben Jahren. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss
gelangt ist, die Art der Tatbegehung spreche dafür, dass der Beschwerdeführer
einen intensiven sexuellen Drang hat und unkontrolliert ist. Weil der
Beschwerdeführer seine Arbeitskollegin jahrelang und regelmässig bedrängt hat,
ist seine Darstellung, wonach das Strafurteil eine ein einziges Mal in seinem
Leben gemachte Dummheit betreffe, unzutreffend.

2.4. Den öffentlichen Interessen an einem Bewilligungswiderruf stellte die
Vorinstanz die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau
und der beiden Kinder an einer Aufrechterhaltung seiner Bewilligung gegenüber.
Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer mehr als 15
Jahre in der Schweiz gelebt hat, hier ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber
angestellt war und von diesem als guter Arbeitnehmer geschätzt wurde. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht zu überwiegen vermögen, und zwar namentlich
deshalb, weil der Beschwerdeführer erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz
gekommen und sein Verhalten am Arbeitsplatz (bzw. gegenüber der
Arbeitskollegin) nicht tolerierbar sei.

Was die Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, sind
die Ausführungen im angefochtenen Urteil zwar knapp gehalten. Doch es ist in
der vorliegenden Konstellation bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz das
öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf höher gewichtet hat als die
entgegenstehenden privaten Interessen.

Zwar rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe willkürlich und
unter Verstoss gegen Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 14 des
UNO-Paktes II (SR 0.103.2) allein gestützt auf einen Polizeirapport vom 12.
Februar 2009 festgestellt, dass die eheliche Beziehung nur noch wegen der
Kinder weitergeführt werde. Diese Rüge verfängt jedoch nicht. Zum einen hat die
Vorinstanz (in einem obiter dictum) lediglich die Frage aufgeworfen, aber
letztlich offengelassen, ob die Ehe des Beschwerdeführers noch tatsächlich
gelebt wird. Zum anderen ist die Antwort auf diese Frage ohnehin nicht
rechtserheblich für den Ausgang des Verfahrens. Denn auch im Falle der Annahme
einer tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung (und selbst dann, wenn entgegen
der Vorinstanz nicht von einer schlechten Integration der Ehefrau ausgegangen
würde), wäre der streitbetroffene Bewilligungswiderruf verhältnismässig, zumal
- wie erwähnt - von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. E.
2.3.1. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe willkürlich und aktenwidrig
festgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schlecht integriert und
spreche kein Deutsch, ist im Übrigen auch deshalb nicht stichhaltig, weil der
Beschwerdeführer nicht in hinreichend substantiierter Weise darlegt, welche
Beweise die Vorinstanz in diesem Kontext willkürlich gewürdigt oder ausser Acht
gelassen haben soll [vgl. zur Substantiierungsobliegenheit bei der Rüge der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.]). An diesem Ergebnis kann auch die
Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Ehefrau -
den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und seine
Kinder von Geburt an hier aufgewachsen sind.

Besondere Umstände im Heimatland, welche dem Beschwerdeführer eine Rückkehr
unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Vorinstanz habe in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die
Verhältnisse im Heimatland nicht genügend festgestellt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass diese Pflicht (namentlich) durch die Mitwirkungspflicht
des betroffenen Ausländers relativiert wird (vgl. Art. 90 AuG bzw. AIG sowie
anstelle vieler Urteil 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.1) und nicht
dargetan ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
substantiiert Umstände geltend gemacht hätte, welche Anlass zu weiteren
Untersuchungen gegeben hätten. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend
darauf hin, dass negative Tatsachen im strikten Sinne kaum beweisbar sind (vgl.
Urteile 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2; 2C_780/2010 vom 21. März 2011
E. 2.4; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Gleichwohl hätte er im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht näher darlegen - wenn auch nicht zwingend
beweisen - müssen, inwiefern es in seinem Heimatland (wie von ihm behauptet) an
"geeigneten Strukturen" bzw. Existenzgrundlagen fehlen soll.

Selbst wenn es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht leicht fallen sollte, in
seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, wird er dabei auf seine in der
Schweiz gemachten Berufserfahrungen als (vorgebrachterweise von seinem
Arbeitgeber geschätzter) Maler zurückgreifen können. Sollten die Ehefrau und
seine beiden Kindern dem Beschwerdeführer nicht in seine Heimat folgen wollen,
wird er die Beziehungen zu ihnen zudem besuchsweise grenzüberschreitend und
dank der neuen Medien praktisch auch täglich pflegen können (vgl. BGE 144 I 91
E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; der schon von der Vorinstanz gemachte
Hinweis auf die elektronischen Kommunikationsmittel erscheint angesichts der
gefestigten Rechtsprechung entgegen dem Beschwerdeführer nicht als zynisch).
Zwar werden mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme die Möglichkeiten, die
familiären Beziehungen zu leben, erschwert. Doch muss dies vorliegend als
Konsequenz der strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers hingenommen
werden. Sollte er sich in der Heimat bewähren und weiterhin eine
anspruchsbegründende Beziehung bestehen, ist aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine künftige Wiedererwägung und spätere Rückkehr nicht zum
vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 E.
4.4; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., S. 133
ff.).

2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten nicht
geeignet, das vom Verwaltungsgericht in E. 4 des angefochtenen Urteils
zusammengefasste Ergebnis seiner Interessenabwägung in Frage zu stellen und
eine Verletzung schweizerischen Rechts (Art. 95 BGG) darzutun. Insbesondere
erweist sich nicht zuletzt auch die vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebrachte
Rüge der Ungleichbehandlung von ausländischen Staatsangehörigen zum einen und
Schweizern zum anderen bzw. der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet.
Im Unterschied zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, welche allein aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, kann von
Gesetzes wegen der Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger unter bestimmten
Voraussetzungen beendet werden. Vorliegend sind diese Voraussetzungen, wie
dargelegt, gegeben. Von einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung
ausländischer Personen kann insofern keine Rede sein (vgl. auch Urteil 2C_658/
2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.5).

2.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist - wie
erwähnt (vgl. E. 1.1) - nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen
zeigen, dass der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte
und sie somit als aussichtslos zu gelten hat. Damit mangelt es an einer
materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer Herabsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König