Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1064/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1064/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG in Liquidation, 

handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand

Einsetzen eines externen Konkursliquidators,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 8. November 2019 (B-3522/2019).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
über die B.________ AG, Deutschland, per 8. Juni 2015 den Konkurs eröffnet,
wobei sie in Dispositivziffer 7 sich selbst als Konkursliquidatorin eingesetzt
hat. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. März 2018 letztinstanzlich eine
von B.________ AG in Liquidation und A.________, Deutschland, erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_860/2017).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA Dispositivziffer 7 ihrer
Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass mit Wirkung vom 27. Juni 2019
die C.________ AG, Zürich, bei der B.________ AG in Liquidation als
Konkursliquidatorin eingesetzt werde. Zugleich ordnete die FINMA den
entsprechenden Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich an. Des Weiteren
setzte die FINMA die anwendbaren Stundenansätze und die Abgeltung von
ordentlichen und ausserordentlichen Spesen fest. Die FINMA erklärte die Ziffern
1-4 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2019 als sofort vollstreckbar
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen
erhoben die B.________ AG in Liquidation und A.________ am 6. Juli 2019
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli
2019 wies dieses das Gesuch von B.________ AG in Liquidation und von A.________
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab.

Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2019 von B.________ AG in
Liquidation und von A.________ betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein und
wies ihren Antrag auf Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf ab, es
bleibe ihnen unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der
zuständigen Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht
in die Vorakten zu nehmen.

B.________ AG in Liquidation, handelnd durch A.________, und A.________
gelangen mit Eingabe vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, an
das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird über die
Beschwerdeanträge festgelegt, die ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts,
mithin des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bleiben müssen. Im Streit
liegt somit jeweils das im (die ursprüngliche Verfügung ersetzende)
Urteilsdispositiv geregelte materielle Rechtsverhältnis, soweit es aufgrund der
Beschwerdeanträge effektiv angefochten worden ist (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174;
133 II 30 E. 2 S. 31 f.; 125 V 413 E. 2a S. 415). In der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 8. November 2019 ist das Bundesverwaltungsgericht auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2019 nicht eingetreten und hat ihren Antrag auf
Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf abgewiesen, es bleibe ihnen
unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der zuständigen
Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die
Vorakten zu nehmen. Der Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens bleibt somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das
Wiedererwägungsgesuch betreffend aufschiebende Wirkung hätte eintreten müssen,
und auf die Übersendung der einverlangten Vorakten beschränkt. Auf die darüber
hinausgehenden Beschwerdeanträge kann zum Vornherein nicht eingetreten werden.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu
beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu
auch die aufschiebende Wirkung gehört, kann zudem nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür eine besondere
Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die eingereichte Beschwerdeschrift vom
10. Dezember 2019 setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, aus welchen
Gründen die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Wiedererwägung betreffend
aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2019 hätte eintreten müssen
oder die Verweigerung der Übersendung der einverlangten Vorakten unter Hinweis
auf eine mögliche Einsichtnahme am Sitz der Vorinstanz Recht verletzen sollte;
erst recht wird keine hinreichende Verfassungsrüge erhoben.

2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
BGG entbehrende Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG).

2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als unterliegenden Parteien
nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG je zur Hälfte und
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Eingabe vom 10. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
(je Fr. 400.--) und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall