Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1061/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1061/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch Herrn A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte
Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,

vom 18. November 2019 (SB.2019.00110, 00111).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 schrieb das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich ein von A.A.________ und B.A.________ anhängig gemachtes
Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, nachdem die Steuerpflichtigen
das Revisionsbegehren zurückgezogen hatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2019
ab. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen am 17. Dezember 2019 an das
Bundesgericht. Am 19. Dezember 2019 wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass
das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz sei und es nicht an ihm
liegen könne, in den eingereichten Akten nach allfälligen Rechtsverletzungen zu
suchen. Da die Beschwerdefrist noch laufe, könnten sie ihre Eingabe jedoch noch
fristgerecht verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzen soll. A.A.________ und B.A.________ reagierten
hierauf mit weiteren Eingaben vom 20. und 21. Januar 2020 sowie vom 3. Februar
2020.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E.
1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegenden Eingaben genügen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht:
Streitgegenstand vor der Vorinstanz war nur die Frage, ob das
Steuerrekursgericht mit Recht das Revisionsverfahren infolge Rückzugs
abgeschrieben hat. Nur dies kann Streitgegenstand vor Bundesgericht sein. Die
Beschwerdeführer äussern sich zu dieser Frage aber mit keinem Wort, sondern
kritisieren nur materiell die Verweigerung der von ihnen geltend gemachten
Verlustabzüge und ersuchen das Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu überprüfen bzw. "vertrauliche Abklärungen" im
Zusammenhang mit ihren Steuern 2014 und 2015 vorzunehmen. Trotz des
bundesgerichtlichen Schreibens vom 19. Dezember 2019 setzen sie sich nicht
sachbezogen mit dem Streitgegenstand auseinander. Ihre Eingaben erfüllen die
gesetzlichen Begründungsanforderungen trotz der von ihnen nachgereichten
Eingaben nicht.

2.3. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen enthält offensichtlich keine
rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der
Eingabe nicht mehr möglich ist. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben
vom 21. Dezember 2019 erklärt, ihre Eingaben zurückziehen zu wollen, falls ihre
Rechtsschriften den gesetzlichen Begründungsanforderungen immer noch nicht
genügen sollten. Ein derart bedingter Rückzug ist unzulässig; ihre Eingabe vom
2. Februar 2020 ist zudem verspätet erfolgt. Da es sich rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), entsteht den Steuerpflichtigen kein Nachteil, wenn auf die Beschwerde
nicht eingetreten und diese nicht durch Rückzug als erledigt abgeschrieben
wird. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar