Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1056/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-12-2019-2C_1056-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1813 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1056/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 2. Dezember 2019 (VB.2019.00228).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Bern. Am 7. November 2017 wurde er vom Obergericht des Kantons Bern wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung
und mehrfacher Pornografie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36
Monaten verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
6B_484/2018 vom 12. Juli 2018. In der Folge leitete der Kanton Bern ein
Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein, das noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Am 1. März 2018 zog A.________ in den Kanton
Zürich und ersuchte am 6. März 2018 um Kantonswechsel. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. September 2018 ab. Den dagegen erhobene
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. März 2019 ab.
Seit 26. November 2018 befindet sich A.________ im Strafvollzug im Kanton Bern.

1.2. Nachdem A.________ den Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich angefochten hatte, verfügte dieses am 2. Dezember 2019, dass das
Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Widerrufsverfahrens im Kanton Bern
sistiert und A.________ der vorsorgliche Aufenthalt im Kanton Zürich während
des Beschwerdeverfahrens untersagt werde.

1.3. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, ihm sei der Aufenthalt im Kanton Zürich während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gestatten. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine
Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. 

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts betreffend
vorsorgliche Massnahmen in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit. Der
Rechtsweg gegen Zwischenentscheide folgt demjenigen in der Hauptsache, was hier
ein Kantonswechsel ist. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG). Zur Verfügung
steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die hier einzig zulässige Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in Zürich gearbeitet habe und -
falls ihm der vorsorgliche Aufenthalt nicht bewilligt werde - seine Stelle nach
der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder antreten könne. Er habe den
Kanton gewechselt, um ein neues Leben zu beginnen. Zudem habe er zwei Kinder im
Kanton Graubünden. Mit diesen Ausführungen ist die Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts nicht einmal ansatzweise dargetan. Namentlich werden
die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner
strafrechtlichen Verurteilung einen Widerrufsgrund erfülle (Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]) und er keinen
Anspruch auf Kantonswechsel habe (Art. 37 Abs. 3 AIG), nicht infrage gestellt.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass sich der
Beschwerdeführer seit über einem Jahr im Kanton Bern im Strafvollzug befindet,
ist nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich vorsorglich
bewilligt werden müsste. Seine Arbeitsstelle, die er nur durch seinen
eigenmächtigen Umzug erhalten hat, und die im Kanton Graubünden lebenden Kinder
vermögen keinen vorsorglichen Wechsel in den Kanton Zürich zu rechtfertigen.

3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung;
darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde gemäss Art.
93 BGG überhaupt zulässig gewesen wäre.

4. 

Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger