Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1045/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1045/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Beusch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00566).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1993) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste im
Mai 2009 als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber in die Schweiz ein. Am
7. März 2012 wies das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für
Migration) das Asylgesuch von A.________ ab, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zugleich seine vorläufige Aufnahme. Am 13. April 2016
wurde die vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
(Härtefall) umgewandelt.

A.b. Am 26. April 2018 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer
Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2019 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 9. August 2019 aus der Schweiz weg.

B.

Die gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen kantonalen Rechtsmittel
wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Juli 2019 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2019
beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dem
Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter
unter Verbindung mit einer Verwarnung. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung erteilt.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und sah von einem Schriftenwechsel ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). In prozessualer Hinsicht
genügt es, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet
wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Der Beschwerdeführer, der sich seit etwas
mehr als zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält, kann sich
vorliegend in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf
Privatleben berufen (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Ob der
Anspruch effektiv besteht bzw. die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht
nicht verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht
des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_549/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 1.1).

1.2. Kein Bewilligungsanspruch besteht aufgrund der Beziehung zu seiner
Verlobten, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in einer partnerschaftlichen Beziehung steht, wird erstmals
vor Bundesgericht vorgebracht. Folglich stellt dies ein unzulässiges Novum
gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dar und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich hierbei um ein echtes oder
unechtes Novum handelt, da die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine
gefestigte partnerschaftlichen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin pflegt,
bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung im
vorinstanzlichen Verfahrens entscheidwesentlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 19
E. 1.2 S. 22 f. betreffend die Abgrenzung zwischen echten und unechten Noven).

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42,
Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art.
100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V
111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt
sodann der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E.
4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.1). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 18).

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich eine willkürliche (Art. 9 BV)
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Zu Unrecht:

3.1. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers attestiert ihm die Vorinstanz kein
problematisches Wertesystem bzw. Frauenbild. Im Unterschied zur kantonalen
Rekursinstanz lässt es die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Wegweisung ausdrücklich offen, inwieweit die
begangenen Sexualdelikte durch kulturelle Faktoren begünstigt wurden und ob die
Relativierungsversuche des Beschwerdeführers auf ein generell problematisches
Wertesystem bzw. Frauenbild schliessen lassen (E. 3.9 des angefochtenen
Entscheids).

3.2. Im angefochtenen Entscheid berücksichtigt die Vorinstanz weiter auch den
Umstand, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2018, mit
welchem der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens
in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
verurteilt wurde, ohne Urteilsbegründung akzeptiert wurde. Die Vorinstanz
verweist unter korrekter Berücksichtigung und Wiedergabe der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung explizit darauf, dass in einer solchen
Konstellation die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift nicht
automatisch als anerkannt gelten könne. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen
(E. 3.5 f. des angefochtenen Entscheids). Aufgrund dessen stellt die Vorinstanz
auch nicht nur auf den Sachverhalt in der Anklageschrift ab, sondern würdigt
diesen zusammen mit den polizeilichen Einvernahmeprotokollen sowie den
Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).
Insbesondere setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinander, mit denen dieser auf mildernde Tatumstände (Tatbegehung unter
Alkohol- und Drogeneinfluss; keine qualifizierten Nötigungsmittel) hinweist,
die im Sachverhalt der Anklageschrift zu wenig berücksichtigt worden seien (E.
3.7 des angefochtenen Entscheids). Die Rüge, die Vorinstanz habe im
angefochtenen Entscheid primär auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift
abgestellt und dadurch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich willkürlich
gewürdigt, erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er bringt vor,
dass die Vorinstanz angesichts des im Ausländerrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung
seines Rückfallrisikos ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Nur so wäre
sie in der Lage gewesen seine Rückfallgefahr objektiv zu beurteilen. Die in
antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Ablehnung seines entsprechenden
Verfahrensantrags sei deshalb willkürlich erfolgt und verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör.

4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
den Verfahrensparteien das Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise
beizubringen und Beweisanträge zu stellen. Das Mitwirkungsrecht der Parteien
korreliert mit der Pflicht der Behörden, die Argumente, Beweismittel und
Verfahrensanträge der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen und zu prüfen,
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen.
(BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet,
beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140
E. 5.3 S. 148).

4.3. Von Willkür (Art. 9 BV) kann praxisgemäss nicht bereits dann die Rede
sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall,
wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2.2). Dass der vom
Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit den Darstellungen der
beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich alleine noch keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

4.4. Hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr einer ausländischen Person
ist festzuhalten, dass ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund
steht, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten
Verhaltens und die Reintegration des Täters. Die Anforderungen an die
Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch
hingenommen werden kann, sind dabei umso niedriger anzusetzen, je schwerer die
zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen und die Umstände der Tat
wiegen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten (Urteile 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4; 2C_299/
2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist
vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass beim drittstaatsangehörigen
Beschwerdeführer der konkreten Rückfallgefahr untergeordnete Bedeutung zukommt,
da auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung miteinfliessen dürfen
(BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183).

4.5. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich die
Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers
umfassend mit dem Inhalt der Akten auseinandersetzt und keine wesentlichen
Punkte ausser Acht gelassen hat. Ob die Vorinstanz die Umstände richtig
gewichtet hat, ist dabei eine Rechts- und keine Tatfrage. Mit Blick auf die
Schwere der begangenen Sexualdelikte, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) noch während der laufenden
Strafuntersuchung erneut unter Alkoholeinfluss delinquierte
(Strassenverkehrsdelikt), ist es in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen
(hinten E. 5.5 ff.) nur schwer vorstellbar, inwieweit ein psychiatrisches
Gutachten etwas am Ergebnis der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme
geändert hätte. Die Vorinstanz hat deshalb keine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie auf die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich damit als unbegründet.

5.

5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verlängerung der
Bewilligung besteht (vorne E. 1.1). Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20) kann
 die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Artikel 62 Absatz 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht
aufgrund dieser potestativen Formulierung grundsätzlich nicht (Urteile 2C_631/
2016 vom 8. März 2017 E. 1.1; 2C_320/2016 vom 18. April 2016 E. 2.1; 2C_501/
2014 vom 25. September 2014 E. 2.1), ausser wenn gesetzliche oder
staatsvertragliche Bestimmungen einen solchen vorsehen, und es erübrigt sich zu
prüfen, ob Widerrufsgründe vorliegen (Urteil 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266
E. 3.9 S. 278 f.). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz,
allerdings erst seit knapp dreieinhalb Jahren aufgrund einer
Aufenthaltsbewilligung, vorher nur aufgrund des prozessualen Aufenthaltsrechts
als Asylbewerber (Art. 42 AsylG [SR 142.31]) bzw. infolge vorläufiger Aufnahme.
Ob dies ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von BGE 144 I 266 ist, kann
vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf
erfüllt sind.

5.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen
widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
ist dieser Widerrufsgrund gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32), was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, die
Nichtverlängerung sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf
Privatleben nach Art. 8 EMRK.

5.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu
prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig
erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene
Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden
Nachteile zu beachten. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person,
die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei
schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019
vom 3. Oktober 2019 E. 3.2).

5.4. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) penetrierte der
drittstaatsangehörige Beschwerdeführer in der Tatnacht eine 19-jährige
Arbeitskollegin, die sich aufgrund vorgängigen Alkohol- und Drogenkonsums eben
erst erbrochen hatte, entgegen deren Willen oral und vaginal, wobei er sich
zunächst weder durch ihre Schreie, Weinen und Anflehen, noch durch deren
Abwehrverhalten (Wegdrücken etc.) von seinem Vorhaben abbringen liess. Der
Beschwerdeführer setzte die Vergewaltigung fort, nachdem sein Opfer vom Sofa
weggerutscht und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen war. Hierfür
wurde er unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (E. 3.5 des angefochtenen
Entscheids).

5.5. Die begangenen Straftaten sind gegen die sexuelle Integrität gerichtet und
wiegen deshalb besonders schwer (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73). Die
Straftaten würden zudem, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit 1.
Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art.
66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den
Beschwerdeführer Anwendung (Straftat datiert vom 23. Juli 2016); dennoch darf
bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw.
Gesetzgeber insbesondere Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl.
Urteile 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2.1; 2C_108/2018 vom 28.
September 2018 E. 4.3.3). Darüber hinaus ist eine Vergewaltigung eine der in
Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die
nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus
der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn
diese Norm nicht unmittelbar anwendbar ist, ist sie im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. in der Anwendung von Art. 96
AIG ebenfalls miteinzubeziehen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).

5.6. Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
aufgrund der Art und Schwere der begangenen Sexualdelikte von einem schweren
ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen ist, liegt doch das Strafmass
deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs massgeblich ist (vorne E. 5.2). Auch die weitere Annahme, dass
aufgrund des schweren Verschuldens ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und
seiner damit verbundenen Wegweisung bestehe, hält vor Bundesrecht stand. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei schweren Straftaten, wozu eine
Vergewaltigung gehört, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst
ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter (Sexuelle Integrität; Leib und Leben; Gesundheit usw.) nicht in
Kauf genommen werden muss und es sich beim Beschwerdeführer um einen
Drittstaatsangehörigen handelt, weshalb - wie erwähnt - auch generalpräventive
Überlegungen mitberücksichtigt werden können (BGE 139 II 21 E. 5.3 S. 125 f.;
139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 vorne E. 4.4).

5.7. Fraglich kann vorliegend höchstens sein, ob heute vom Beschwerdeführer
noch eine Rückfallgefahr ausgeht, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu begründen
vermag. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung in Abrede zu stellen versucht, sind mangels
hinreichender Substanziierung nicht zu hören (vorne E. 2.1). Insbesondere geht
sein Einwand fehl, er habe die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss in
verminderter Schuldfähigkeit begangen, weshalb kein schweres Verschulden
angenommen werden könne. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist zu vermuten,
dass allfällige verschuldensmindernde Tatumstände bereits im Strafverfahren
hinreichend berücksichtigt worden sind. Das Strafurteil wurde zwar ohne
Urteilsbegründung akzeptiert, indes ist aber davon auszugehen, dass sämtliche
verschuldensmindernden Elemente im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt
worden sind. Andernfalls hätte der gemäss verbindlicher Feststellung der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer das erstinstanzliche Strafurteil gerade mit Blick auf die
ausländerrechtlichen Konsequenzen nicht ohne Urteilsbegründung akzeptiert.

5.8. Hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr ist weiter festzuhalten,
dass die Migrationsbehörden bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ohnehin
nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden sind - auch wenn sie diese
sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das
Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden
Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3
S. 150; vgl. auch vorne E. 4.4). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist es
somit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die kurze
Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft lasse im vorliegenden Einzelfall
keine direkten Rückschlüsse hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers zu (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids), zumal auch die
diesbezüglichen Überlegungen der strafrechtlichen Untersuchungsbehörden nicht
bekannt sind.

5.9. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) noch während der laufenden
Strafuntersuchung erneut delinquiert (Strassenverkehrsdelikt, E. 3.8 des
angefochtenen Entscheids). Dieses Strafdelikt wiegt zwar nicht so schwer wie
die begangenen Sexualdelikte, indes beging der Beschwerdeführer die Straftat
wie die Sexualdelikte erneut unter Alkoholeinfluss. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers kann somit weder ein isolierter strafrechtlicher Einzelfall
angenommen werden noch liegt ein eigentliches Wohlverhalten seit der
Tatbegehung vor. Infolgedessen kann beim Beschwerdeführer auch ein
rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz nicht ausgeschlossen
werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz
Ersttäterschaft auf eine rechtsrelevante Rückfallgefahr geschlossen hat, zumal
vorliegend, wie bereits erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen
berücksichtigt werden können (vorne E. 5.6).

5.10. Im Ergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass gewichtige
öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen. Diese
können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.

5.10.1. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit
etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht hat hierzu
festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn
Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen
Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich
jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144
I 266 E. 3.9 S. 278). Angesichts der konkreten Umstände korreliert die lange
Aufenthaltsdauer vorliegend nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen
Integration des Beschwerdeführers.

5.10.2. Zunächst spricht bereits die schwere Delinquenz gegen eine gelungene
Integration (vorne E. 5.4). Weiter verfügt der Beschwerdeführer gemäss den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2)
über keine gefestigten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung. Seine
Kontakte beschränken sich ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit auf in der
Schweiz wohnhafte Landsleute (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Positiv zu
würdigen ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss als
Pflegeassistent im August 2014 selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann
und somit zumindest als beruflich integriert gelten kann (E. 3.10 des
angefochtenen Entscheids). Entgegen seiner Auffassung fällt seine berufliche
Integration angesichts seiner schweren Delinquenz nicht entscheidend ins
Gewicht. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er die Sexualdelikte zu
Lasten einer Arbeitskollegin begangen hat. An dieser Beurteilung vermögen auch
die wohlwollenden Arbeitszeugnisse und beruflichen Empfehlungsschreiben nichts
zu ändern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz seit seiner Einreise seine Deutschkenntnisse
verbessert habe (E. 3.10 des angefochtenen Entscheids), vermag keine besonders
gute Integration zu begründen, kann dies doch aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.

5.10.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch
zumutbar: Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz verbrachte der
Beschwerdeführer die lebensprägenden ersten fünfzehn Lebensjahre in Sri Lanka,
weshalb er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen
vertraut sein dürfte (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Die Reintegration
in seinem Heimatland erleichtern dürfte weiter der Umstand, dass seine Eltern
nach wie vor dort leben und sie ihn somit bei seiner Rückkehr unterstützten
können (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Gemäss der Verfügung des
Migrationsamts, worauf hier zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG),
beherrscht der Beschwerdeführer zudem die Landessprache Sri Lankas. Dank der in
der Schweiz abgeschlossenen Berufslehre und dem Umstand, dass er sich in einem
noch anpassungsfähigen Alter befindet, ist zudem davon auszugehen, dass es ihm
möglich sein wird, in Sri Lanka wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unüberwindbare
Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht.

5.11. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere
der begangenen Straftaten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein
grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt daher weder Bundes- noch
Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig, selbst wenn von einem
grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung ausgegangen werden könnte (vorne E.
5.1).

6.

6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
abzuweisen.

6.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn