Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1042/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1042/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdekommission der

Berufsbildung des Kantons Solothurn,

Postfach 762, 4502 Solothurn,

Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gesuch um Kostengutsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
26. November 2019

(VWBES.2019.322).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 8. April 2019 verweigerte das Amt für Berufsbildung, Mittel-
und Hochschulen Beiträge des Kantons Solothurn an B.A.________ und A.A.________
für die Ausbildung ihres Sohnes C.A.________ an der Schule für Gestaltung Bern
und Biel. Die Beschwerdekommission der Berufsbildung wies die von B.A.________
und A.A.________ gegen die Verfügung vom 8. April 2019 erhobene Beschwerde mit
Verfügung vom 22. August 2019 ab. Mit Urteil vom 26. November 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von B.A.________ und A.A.________
gegen die Verfügung vom 22. August 2019 geführte Beschwerde ebenfalls ab.
B.A.________ und A.A.________ gelangen mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 an das
Bundesgericht. Am 19. Dezember 2019 reichen sie aufforderungsgemäss eine
verbesserte Eingabe ein. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen
und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, gemäss Art. 4 der
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung,
BFSV) sei bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen
nach der Lehre der Wohnsitzkanton zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer
ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewillige; die Bewilligung habe mit der
Anmeldung vorzuliegen. Im Kanton Solothurn würde durchaus ein
Ausbildungsangebot für die Erlernung des Berufs als Grafiker bestehen, weshalb
auch unter Berücksichtigung einer Bevorzugung der Schule für Gestaltung Bern
und Biel kein Anspruch auf eine Kostenübernahme des Schulgeldes durch den
Kanton Solothurn abgeleitet werden könne.

Die Eingabe vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, enthält
nicht ansatzweise eine Begründung dafür, aus welchen Gründen die Vorinstanz im
angefochtenen Urteil Recht verletzt haben sollte. Der aufforderungsgemäss als
verbesserte Eingabe während noch laufender Rechtsmittelfrist eingereichten
Rechtsschrift, aufgegeben am 19. Dezember 2019, lässt sich entnehmen, die
Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil nicht zum bestehenden Konkordat
zwischen den Kantonen Bern und Solothurn Stellung genommen, was offensichtlich
hinsichtlich Art. 4 BFSV, auf welchen sich die Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren berufen haben, nicht zutrifft. Der Beschwerde fehlt
es offensichtlich an einer im Sinne von Art. 42 BGG hinreichenden Begründung,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

3.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingaben vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, und
auf die undatierte Eingabe, aufgegeben am 19. Dezember 2019, wird nicht
eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
(je Fr. 400.--) und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall