Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1038/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1038/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4.
Kammer, vom 2. Dezember 2019 (A 19 51).

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend:
die Steuerpflichtigen) waren Eigentümer zweier Grundstücke in U.________,
Einwohnergemeinde V.________/GR. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom
3. Januar 2019 verkauften sie diese zum Preis von je Fr. 208'250.--. Am selben
Tag reichten sie bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR;
nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Grundstückgewinnsteuererklärung ein.
In einem Begleitschreiben hielten sie fest, die kantonale Schätzungsbehörde
habe am 17. September 2015 ihren Baumgarten im Halt von 3'855 m2 von der Bau-
in die Landwirtschaftszone überführt. Mit der Umzonung sei eine Werteinbusse
von Fr. 327'675.-- eingetreten, die sich daraus ergebe, dass der Wert von Fr.
90.-- auf Fr. 5.-- pro Quadratmeter gesunken sei. Deshalb sei ihnen, den
Steuerpflichtigen, aus dem Fonds, der für solche Fälle bestehe, eine
Entschädigung von 20 Prozent des Wertverlusts auszurichten.

1.2. Mit vier Veranlagungsverfügungen vom 17. September 2019 legte die
Veranlagungsbehörde die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer auf je
Fr. 13'991.60, insgesamt Fr. 55'966.40, fest. In Bezug auf das
Entschädigungsbegehren wies die Veranlagungsbehörde auf ihre Unzuständigkeit
hin. Die Steuerpflichtigen erhoben am 23. September 2019 Einsprache. Die
Veranlagungsbehörde wiederholte in einem Schreiben vom 23. Oktober 2019, dass
sich ihre Zuständigkeit in der Besteuerung erschöpfe. Der geltend gemachte
Gegenanspruch sei zudem weder anerkannt noch fällig. Gegebenenfalls könnten die
Steuerpflichtigen ein Revisionsgesuch (bezüglich der ordentlichen Steuern)
stellen, wobei die Chancen als gering erschienen. Auch in Bezug auf die
angebliche materielle Enteignung müsse von ungünstigen (Klage-) Aussichten
ausgegangen werden. Am 25. Oktober 2019 liessen sich die Steuerpflichtigen
hierzu vernehmen, wobei sie an ihrem Entschädigungsanspruch festhielten.

1.3. Alsdann gelangten die Steuerpflichtigen am 29. Oktober 2019 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wobei sie darum ersuchten, es sei
ihnen eine Entschädigung von mindestens 15 Prozent (bezogen auf die
Werteinbusse von Fr. 327'675.--) auszurichten. Mit Entscheid A 19 51 vom 2.
Dezember 2019 trat das Verwaltungsgericht, 4. Kammer, auf die Eingabe nicht
ein, was es damit begründete, dass das vor der Veranlagungsbehörde hängige
Einspracheverfahren noch zu keinem Einspracheentscheid geführt habe und damit
noch nicht abgeschlossen sei.

1.4. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel: 12. Dezember 2019) erheben
die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Ihr Antrag geht dahin, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei ihnen eine Entschädigung von Fr. 49'151.-- (15 Prozent von Fr.
327'675.--) zuzusprechen.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG; SR
173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel,
abgesehen.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung
und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Darin ist in
gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Enthält
eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf
nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

Die Verletzung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf
Bundes-, namentlich Verfassungsrechtsverletzung (Art. 95 BGG) und zudem nur auf
rechtsgenügliche Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem
vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S.
22).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz ging bei Prüfung der Eintretensvoraussetzungen lediglich
der Frage nach, ob ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid vorliege. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des
Steuergesetzes (des Kantons Graubünden) vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000)
sind der Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich Einspracheentscheide
zugänglich. Dabei stellte das Verwaltungsgericht in einem ersten Schritt fest,
dass kein derartiger Entscheid ergangen und das Einspracheverfahren noch
rechtshängig sei. Dies wird von den Steuerpflichtigen nicht bestritten, weshalb
die vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.3.2. Mit Blick darauf erkannte das Verwaltungsgericht in einem zweiten
Schritt, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei, weshalb darauf
nicht einzutreten sei. Diese Würdigung ist bei der hier massgebenden, auf die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkten Prüfungsbefugnis
des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der sie treffenden
qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
vorne E. 2.1) machen die Steuerpflichtigen nicht geltend, dass und inwiefern
durch diese rechtliche Würdigung verfassungsmässige Individualrechte verletzt
worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Ihre Ausführungen
erschöpfen sich in der Erörterung der angeblichen materiellen Enteignung, womit
sie den Streitgegenstand zwangsläufig verlassen (vorne E. 2.2).

2.4. Zur im bundesgerichtlichen Verfahren einzig streitigen Frage, ob die
Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar auf ihre damalige Eingabe nicht
eingetreten sei, äussern sie sich auch nicht beiläufig. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

3. 

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wobei diese
die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66
Abs. 5 BGG). Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher