Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1036/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-12-2019-2C_1036-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1822 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1036/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 1. November 2019 (VB.2019.00642).

Erwägungen:

1.

1.1. 

A.________ (Jahrgang 1977) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am
22. November 2012 mit einem slowenischen Reisepass in die Schweiz ein, worauf
ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nachdem sich der
slowenische Reisepass als Fälschung herausgestellt hatte und A.________ deshalb
die Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt
wurde, ehelichte er am 23. Juni 2014 die aufenthaltsberechtigte italienische
Staatsangehörige B.________. Am 12. November 2015 widerrief das Migrationsamt
des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.________ und
wies das Nachzugsgesuch von A.________ ab. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016
zog das Migrationsamt des Kantons St. Gallen diesen Entscheid in Wiedererwägung
und erteilte A.________ und B.________ jeweils eine Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA. Das Ehepaar zog in der Folge in den Kanton Zürich, wo A.________ eine bis
zum 12. Januar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.

A.________ musste mehrmals strafrechtlich verurteilt werden, so insbesondere zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen
mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie ausländerrechtlicher Vergehen gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Oktober 2013, zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14.
August 2015, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugausweises trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung eines
Ausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
14. März 2016 und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. November 2017. A.________ wurde
wiederholt betrieben und erwirkte mehrere Verlustscheine gegen sich. Seit einem
Arbeitsunfall am 6. Juni 2017 ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und
bezog Taggelder der SUVA.

1.2. Nachdem sich A.________ im Dezember 2017 von seiner Ehefrau getrennt hatte
und die Ehe am 22. Januar 2018 durch das Bezirksgericht Hinwil geschieden
worden war, widerrief das Migrationsamt am 13. August 2018 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist
an. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 28.
August 2019 den von A.________ gegen die Verfügung vom 13. August 2018
erhobenen Rekurs und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an.

1.3. A.________ erhob dagegen am 30. September 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte A.________ mit Verfügung
vom 2. Oktober 2019 eine Nachfrist an, um die Beschwerde zu verbessern und
weitere Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig wurde A.________ aufgrund
offener Verlustscheine kautioniert, ebenfalls unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019
ersuchte A.________ um (eine weitere) Erstreckung der Fristen zur Kautionierung
und zur Verbesserung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2019 trat
der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde
von A.________ nicht ein.

1.4. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 an das Bundesgericht beantragt
A.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
November 2019 sei aufzuheben, der Fall sei zu neuer Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und das Amt für
Migration des Kantons Zürich sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während
hängigem Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Es wurde weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Nach dem Grundsatz der Einheit des
Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192
E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ist sie, wenn sie gegen
Sachentscheide unzulässig ist, auch ausgeschlossen gegen Entscheide
verfahrensrechtlicher Natur (Nichteintretensentscheide oder Entscheide, die
solche zum Gegenstand haben). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom
Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in
vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177
E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.1; 2C_983/2015 vom
5. November 2015 E. 2.1 und 2C_978/2015 vom 3. November 2015 E. 1.2; mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG geltend, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig ist. Sie ist jedoch wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG) mit summarischer Begründung und Verweis auf die angefochtene
Verfügung abzuweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2. Wird, wie vorliegend, ein kantonaler letztinstanzlicher
Nichteintretensentscheid angefochten, ist Streitgegenstand grundsätzlich einzig
die Eintretensfrage (Urteile 2C_367/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1; 2C_806/
2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2). Auf die über den Streitgegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens, welcher sich auf die Eintretensfrage
beschränkt, hinausgehenden Vorbringen zur Bewilligungserteilung (Verletzung von
Art. 44, Art. 49 und Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, Art. 77 VZAE und
Art. 8 EMRK) ist nicht weiter einzugehen. Mit der Rüge einer Verletzung von
Art. 6 EMRK übersieht der Beschwerdeführer, dass diese konventionsrechtliche
Garantie auf ausländerrechtliche Verfahren der vorliegenden Art zum Vornherein
keine Anwendung findet (Urteil 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).

2.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, weder der
Beschwerdeschrift vom 30. September 2019 noch deren kurz vor Ablauf der
Nachfrist eingereichten Ergänzung vom 23. Oktober 2019 liesse sich eine
hinreichende Auseinandersetzung mit dem unterinstanzlichen Entscheid entnehmen.
Vielmehr erschöpfe sich die Beschwerde darin, die Nachsendung weiterer
Unterlagen und die Mandatierung eines Rechtsanwalts anzukünden. Dem
Beschwerdeführer wäre es jedoch zumutbar gewesen, sich fristgerecht um eine
rechtskundige Vertretung zu bemühen oder seine Rechtsmitteleingabe zumindest
rudimentär zu begründen. Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist bzw. die
Verlängerung derselben sei nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht nicht
statthaft. Weil die Beschwerdeschrift dem Begründungserfordernis nicht genüge
und auch innert angesetzter Nachfrist nicht hinreichend verbessert worden sei,
werde auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten. Insofern der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine gesundheitliche Situation einen
Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG/ZH andeuten wolle,
wäre das entsprechende Gesuch weder hinreichend begründet noch wäre es
zulässig, bereits vor dem Ablauf der angesetzten Nachfrist um deren
Wiederherstellung zu ersuchen.

2.4. Inwiefern die Vorinstanz, indem sie dem Beschwerdeführer keine zweite
Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ansetzte und
androhungsgemäss nach Ablauf der ersten Nachfrist nicht auf die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift eintrat, kantonale
Verfahrensvorschriften überspitzt angewandt hätte (Art. 29 Abs. 1 BV), ist
nicht erkennbar. Aus dem ins Recht gelegten Urteil VB.2010.005.00569 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 geht einzig hervor,
dass gestützt auf das kantonale Prozessrecht einem rechtsunkundigen
Beschwerdeführer eine (und nicht eine zweite) Nachfrist zur Verbesserung seiner
Beschwerdeschrift anzusetzen sei. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
erweist sich damit als unbegründet. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe deswegen
gegen § 12 Abs. 2 VRG/ZH verstossen, weil der Einzelrichter am
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Bilde gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer kognitiv stark eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen
sei, übergeht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Anwendung und
Auslegung kantonaler Verfahrensvorschriften nur auf die in Art. 95 BGG
genannten Beschwerdegründe (wie etwa das Willkürverbot, Art. 9 BV, als eine
Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG) überprüft (BGE 134 I
153 E. 4.2.2 S. 158). Die Verletzung einfachen kantonalen Gesetzesrechts ist
jedoch keine im Verfahren vor Bundesgericht zulässige Rüge (BGE 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung
und Verweis auf die angefochtene Verfügung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a
und Abs. 3 BGG). 

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht
gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Mit dem instanzabschliessenden
Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall