Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1032/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1032/2019

Urteil vom 11. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

Beschwerdeführer,

alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Herr Gianni Rizzello und/oder Frau
Rahel Ueltschi,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30.
Oktober 2019 (7H 19 49).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 23. November
2018 wurde das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des belarussischen
Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 1975) festgestellt und die Wiedererteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Gleichzeitig wurden die
Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau B.________ (geb. 1985, ebenfalls
belarussische Staatsangehörige) sowie der gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb.
2010) und D.A.________ (geb. 2013) nicht verlängert.

Das Amt für Migration wies die Familienmitglieder weg und forderte sie auf, die
Schweiz bis spätestens zum 31. Januar 2019 zu verlassen. Diese Verfügung wurde
den Rechtsvertretern der Betroffenen am 24. November 2018 als
A-Post-Plus-Sendung zugestellt.

A.b. Gegen diese Verfügung erhoben A.A.________, B.________ und ihre beiden
Kinder am 27. Dezember 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: Departement). Nachdem
das Departement ihnen mitgeteilt hatte, es erwäge, auf die Beschwerde wegen
Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten, nahmen diese am 17.
Januar 2019 hierzu Stellung und ersuchten um allfällige Wiederherstellung der
verpassten Rechtsmittelfrist.

Während des vor dem Departement hängigen Beschwerdeverfahrens ersuchten
A.A.________, B.________ und ihre beiden Kinder am 17. Januar 2019 beim Amt für
Migration um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG) i.V.m. Art.
31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Das Amt für Migration leitete das Gesuch
dem Departement zur Behandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter (Art.
105 Abs. 2 BGG).

A.c. Am 29. Januar 2019 wies das Departement das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf das Gesuch um
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls ging das Departement in diesem Entscheid - mit Ausnahme eines
Hinweises auf dessen Einreichung und Weiterleitung - nicht näher ein (Art. 105
Abs. 2 BGG).

B.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 hiess das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
eine gegen den Entscheid des Departements gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern teilweise gut, als das Gesuch vom 17.
Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn der Erwägungen dem Amt für
Migration zur umgehenden Behandlung überwiesen wurde. Im Übrigen wies es die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

C.

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts reichen A.A.________, B.________ und ihre
beiden Kinder mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei insoweit
aufzuheben, als damit das Rechtsbegehren Ziff. 1 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde (Aufhebung des Entscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Januar 2019 und Wiedererteilung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sowie Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer 2-4). Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Amt für Migration, das
Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Staatssekretariat für Migration SEM
lassen sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit
von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE
133 I 185 E. 2 S. 188). Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen, welche
gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale Rechtsmittel
darstellt (Art. 113 BGG).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 90 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), in welchem ein
Nichteintretensentscheid in einem Verfahren betreffend die Wiedererteilung bzw.
die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen bestätigt wurde. Insofern handelt
es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn
sich der Ausländer auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen kann (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; Urteil 2C_1065/
2017 vom 15. Juni 2018 E. 1.3).

Sämtliche Beschwerdeführer sind belarussische Staatsangehörige. Den Akten kann
entnommen werden, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 ihre
Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Wahrung
wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von erheblichen kantonalen
fiskalischen Interessen erhalten hatten. Die Beschwerdeführer 3 und 4 hatten
ihre Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs durch ihre Eltern
erhalten. Bei den Bewilligungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es
sich um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein
Rechtsanspruch besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario;
Urteile 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1; 2C_49/2017 vom 20. Januar 2017
E. 2.1.2). Die Beschwerdeführer berufen sich auf keine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags, die ihnen einen Bewilligungsanspruch
einräumen könnte. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist daher nicht einzutreten. 

2.

Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären
Verfassungsbeschwerde.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen
bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 115
BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids dartun kann (lit. b). Die Legitimation ergibt sich bei der Anrufung
spezieller Verfassungsrechte bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem
Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 140 I 285 E. 1.2 S.
290; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Die Verletzung des Willkürverbots kann im
Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden, wenn die
gesetzlichen Bestimmungen, deren willkürliche Anwendung geltend gemacht wurde,
dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumen (BGE 133 I 185 E. 4-6 S.
191 ff.). Die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkommt, können Betroffene gemäss der "Star-Praxis" auch
ohne Legitimation in der Sache rügen (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).

2.2. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
rügen insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie sind zu
diesen Rügen legitimiert. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), auf welches
sie sich ebenfalls berufen, stellt ausserhalb des Abgaberechts und des
Strafrechts kein verfassungsmässiges Recht, sondern ein Verfassungsprinzip dar.
Als solches kann es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht selbständig,
sondern nur im Zusammenhang unter anderem mit der Verletzung der
Rechtsgleichheit oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden (BGE 140 I 381
E. 4.4 S. 386; 134 I 322 E. 2.1 S. 326; Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E.
1.3.2). Kein Grundrecht, sondern ein Verfassungsprinzip stellt schliesslich
auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) dar (BGE 134 I
153 E. 4.1 S. 156). Als solches kann er im Rahmen einer subsidiären
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht selbständig angerufen werden.

2.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Verfassungsbeschwerde ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG).

2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande
kam (Art. 118 Abs. 2 und 116 BGG).

3.

3.1. Gemäss § 130 des Gesetzes des Kantons Luzern über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) beträgt die
Rechtsmittelfrist 30 Tage seit der Eröffnung, soweit das kantonale oder
eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Ist eine Frist nach Tagen
bestimmt, so wird der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt (§ 31 Abs. 2 VRG/LU).
Gemäss § 33 Abs. 2 VRG/LU sind Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag,
ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist
notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden.
Samstage werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt (§ 34 Abs. 1 VRG/LU).

Gemäss § 112 Abs. 1 VRG/LU eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid
schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung. Die Zustellung von Entscheiden
erfolgt in der Regel durch die Post (§ 28 Abs. 1 VRG/LU).

3.2. Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten
oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen
Verfügungsbereich befindet. Für die Zustellung nicht erforderlich ist, dass der
Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in
seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann.
Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen
Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten
zu laufen beginnen (Urteile 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1; 2C_1038/2017
vom 18. Juli 2018 E. 3.2; 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).

3.3. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels
A-Post-Plus geäussert (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f., mit verschiedenen
Hinweisen; Urteile 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1; 2C_1126/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 2.2). Bei dieser Versandmethode werden Briefe konventionell in
uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt
in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den
Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im
Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung
avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind
A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, welche die
elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht.
Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post
zugestellt wurde (Urteile 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; 2C_1126/2014
vom 20. Februar 2015 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss gilt die Zustellung der
Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment selbst wenn
diese an einem Samstag erfolgt ist. Der Umstand, dass der betroffene Adressat
der Sendung erst am darauf folgenden Montag aus dem Postfach holt, ist
unerheblich (vgl. Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; 8C_573/2014
vom 26. November 2014 E. 3.1). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen
auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine
fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599
E. 2.4.1 S. 604).

3.4. Vorliegend hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschwerdeentscheid
des Departements vom 29. Januar 2019 festgehalten, dass die Verfügung des
Migrationsamtes den Beschwerdeführern am Samstag, 24. November 2018, mittels
A-Plus-Post zugestellt worden sei. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist habe am
Sonntag, 25. November 2018, zu laufen begonnen und am Montag, 24. Dezember
2018, welcher kein öffentlicher Ruhetag im Kanton Luzern sei (vgl. § 1a Abs. 1
e contrario des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes des Kantons Luzern vom 23.
November 1987 [RLG; SRL 855]), geendet. Indem die Beschwerde an das Departement
erst am 27. Dezember 2018 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, sei
die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden (vgl. E. 2.1 des angefochtenen
Urteils). 

4.

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten keinen zeitlich
unbegrenzten Zugang zum ausgelagerten Postfach gehabt, weshalb die Verfügung
nicht schon am Samstag, 24. November 2018, sondern erst am darauf folgenden
Montag, 26. November 2018, in ihren Machtbereich gelangt sei.

4.1. In diesem Zusammenhang werfen sie der Vorinstanz zunächst verschiedene
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. So
sei das Kantonsgericht auf zahlreiche Rügen der Beschwerdeführer nicht
eingegangen. Insbesondere habe es den Einwand nicht gewürdigt, wonach die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu A-Plus-Post-Zustellungen aufgrund des
expliziten Vorbehalts zugunsten der jederzeitigen Zugänglichkeit des Postfachs
nicht anwendbar sei. Nicht behandelt habe die Vorinstanz zudem unter anderem
die Rügen, dass die Zustellung mittels A-Plus-Post nicht gesetzlich verankert
sei und wichtige Mitteilungen mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen
seien, den Einwand, dass eine effektive Kenntnisnahme des Inhalts der
strittigen Verfügung erst am nächsten Werktag möglich gewesen wäre sowie den
Vorwurf, das Migrationsamt habe sich treuwidrig verhalten, weil die Zustellung
mittels A-Plus-Post an einem Samstag und somit zu einem Zeitpunkt, wo
Rechtsanwaltskanzleien nicht arbeiten, erfolgt sei. Schliesslich habe die
Vorinstanz die "Doppelnatur" der Wegweisungsverfügung ignoriert und die
Anwendung der Schutzvorschriften der StPO zu Unrecht verneint.

4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 142 II
49 E. 9.2 S. 65; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteile 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 3.2; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

4.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz
zunächst die Anwendbarkeit des VRG/LU im vorliegenden Fall bejaht und
festgehalten hat, die konkrete Zustellform liege jeweils im Ermessen der
Behörden, wobei diese die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung tragen
würden (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Sodann hat das Kantonsgericht
die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Zustellung mittels
A-Plus-Post (vgl. E. 3.2 hiervor) korrekt wiedergegeben (vgl. E. 3.2 und 3.3
des angefochtenen Urteils). Es hat ferner ausgeführt, eine Postleerung an einem
Samstag sei auch für Geschäftskunden möglich. Der Umstand, dass von einer
Sendung erst am Montag tatsächlich Kenntnis genommen werde, ändere nichts
daran, dass eine effektive Kenntnisnahme zu einem früheren Zeitpunkt möglich
sei.

Mit Bezug auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz festgehalten, die
Zustellung ins Postfach sei am Samstag, 24. November 2014, um 6.22 Uhr,
erfolgt. Damit sei die Sendung um jene Zeit in den Machtbereich der
Beschwerdeführer bzw. ihrer Rechtsvertreter gelangt und es habe die Möglichkeit
zur Kenntnisnahme bestanden. Der Umstand, dass die Postfachanlage nach Angaben
der Beschwerdeführer an jenem Tag (nur) bis 12.00 Uhr geöffnet gewesen sei,
ändere nichts daran. Wie die Zugriffsmöglichkeit letztlich ausgeübt werde,
liege im Verantwortungsbereich des Empfängers. Nach Auffassung der Vorinstanz
wäre es an den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer gewesen, sich so zu
organisieren, dass sie von allfälligen samstags avisierten Zustellungen auch
tatsächlich Kenntnis erhalten. Gestützt auf die konkreten Umstände ist die
Vorinstanz zum Schluss gekommen, die strittige Verfügung des Migrationsamtes
sei an jenem Samstag zugestellt worden und die Möglichkeit zur effektiven
Kenntnisnahme habe gleichentags bestanden. Folglich habe die Beschwerdefrist am
darauf folgenden Sonntag zu laufen begonnen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen
Urteils). Aufgrund der seiner Ansicht nach klaren Rechtsprechung zum
Fristbeginn bei A-Plus-Sendungen ist das Kantonsgericht auf die übrigen Rügen
der Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen (vgl. E. 3.4 des angefochtenen
Urteils).

4.4. Soweit die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Gehörsverletzungen
vorwerfen, weil sich der Beschwerdeführer 1 vor den verschiedenen Instanzen zur
Sache nicht habe äussern und von einzelnen Aktenstücken, Eingaben und
Verfügungen keine Kenntnis habe nehmen können, stehen ihre Rügen im
Zusammenhang mit der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligungen des
Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht erneuert wurde, was jedoch nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. E. 1.2 hiervor). Gleich verhält
es sich mit dem vor dem Kantonsgericht gestellten Antrag betreffend neue
Tatsachen und Beweismittel. Folglich hatte die Vorinstanz keinen Anlass, sich
damit zu befassen.

4.5. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die wesentlichen Rügen der
Beschwerdeführer eingegangen ist und ihren Entscheid mit Blick auf die
Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E. 4.2 hiervor) hinreichend begründet
hat. Die Beschwerdeführer waren sodann ohne Weiteres in der Lage, das
vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt somit nicht vor.

5.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Zustellung an einem Samstag in ein
ausgelagertes, nicht jederzeit zugängliches Postfach, dürfe nicht als
fristauslösend betrachtet werden, weil dies zu einer Verkürzung der
Beschwerdefrist führe.

5.1. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie ihrer Verteidigungsrechte.
Eine weitere Verletzung der Rechtsgleichheit in Verbindung mit dem
Legalitätsprinzip erblicken sie darin, dass die Zustellung mittels A-Plus-Post
ihrer Auffassung nach nicht gesetzlich vorgesehen sei und wichtige Mitteilungen
ohnehin per eingeschriebener Sendung zuzustellen seien. Schliesslich führe auch
die uneinheitliche Praxis der Luzerner Behörden hinsichtlich der postalischen
Zustellungsmethoden zu Ungleichbehandlungen der Betroffenen.

5.2. Diese Rügen sind weitgehend appellatorischer Natur. Im Übrigen wurde
bereits ausgeführt, dass sich die Zustellungsart im vorliegenden Fall nach
kantonalem Recht richtet, welches die Zustellung durch eingeschriebene
Postsendung nicht vorschreibt (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine entsprechende
Verpflichtung lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung ableiten.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführer auf
BGE 129 I 8 ff. und BGE 101 Ia 7 ff., da beide Entscheide primär die Frage der
Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung zum Gegenstand haben. Vorliegend
ist indessen nicht bestritten, wann die strittige Zustellung erfolgt ist.
Ferner gelten in ausländerrechtlichen Verfahren die Zustellregeln gemäss StPO
(SR 312.0) nicht, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Recht festgehalten hat (vgl. Urteil 2C_587/2018 vom 8. März
2018 E. 3.1; E. 3.2 in fine des angefochtenen Urteils). Nichts zu ihren Gunsten
können die Beschwerdeführer zudem aus der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die
elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von
Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) ableiten, zumal
von keiner Seite behauptet wird, dieser Erlass sei vorliegend anwendbar.

Schliesslich hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die verfügende
Behörde durch die Wahl der Zustellungsform nicht in rechtsungleicher Weise
Einfluss auf die Dauer der Rechtsmittelfrist nimmt, denn die Rechtsmittelfrist
ist bei jeder Zustellform gleich lang. Sie wird stets dann ausgelöst, wenn die
Sendung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und dieser vom Inhalt
der Sendung Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteile 8C_124/2019 vom 23. April 2019
E. 8.2.2; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.2).

Insgesamt erweist sich die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit im
Zusammenhang mit der Zustellung mittels A-Plus-Post als unbegründet.

5.3. Die Frage, ob die Zustellung in ein Postfach auch dann fristauslösend sei,
wenn am Tag der Zustellung oder während mehrerer Tage der faktische Zugang zum
Postfach objektiv nicht möglich ist, beispielsweise wegen zeitlicher
Beschränkung des Zugangs zur Postfachanlage, wurde bundesgerichtlich nicht
abschliessend beantwortet. Angesichts der konkreten Umstände braucht sie auch
vorliegend nicht endgültig geklärt zu werden.

5.3.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzlichen Feststellungen
nicht, wonach die Zustellung ins Postfach am Samstag, 24. November 2018, um
6.22 Uhr erfolgt sei und sie im Verfahren vor dem Kantonsgericht angegeben
hätten, die Postfachanlage sei an jenem Tag bis 12.00 Uhr geöffnet gewesen
(vgl. auch E. 4.3 hiervor). Soweit sie der Vorinstanz vorwerfen, sie habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie verkannt habe, dass
die faktische Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Sendung erst am Montag
bestanden habe, erweist sich ihre Rüge somit als haltlos, so dass darauf nicht
weiter einzugehen ist.

5.3.2. Nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer aus den von ihnen
zitierten Urteilen 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 und 2C_1126/2014 vom 20.
Februar 2015 ableiten.

Im Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 hatten die Beschwerdeführer nicht
behauptet, die Zustellung ins Postfach sei zu einer Zeit erfolgt, zu der ein
Entleeren des Fachs (beispielsweise aufgrund einer zeitlichen Beschränkung des
Zugangs zur Postanlage) nicht mehr (gleichentags) möglich gewesen wäre, so dass
das Bundesgericht auf die Frage der Fristauslösung in einer solchen
Konstellation nicht weiter eingegangen ist (E. 2.5). Im Urteil 2C_1126/2014 vom
20. Februar 2015 hat das Bundesgericht zwar angenommen, ein Empfänger habe
grundsätzlich jederzeit faktischen Zugriff zu seinem Briefkasten oder Postfach
(E. 2.4). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Zugriff müsse
während 24 Stunden pro Tag gewährleistet sein.

Zudem kann dem angefochtenen Urteil sowie den Akten entnommen werden, dass die
Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsbeschwerde an das Departement vom 27.
Dezember 2018 nicht angegeben hatten, dass sie oder ihre Rechtsvertreter
aufgrund allfälliger Einschränkungen der Öffnungszeiten der Postfachanlage
nicht in der Lage gewesen sein sollen, vor dem Montag, 26. November 2018, von
der Verfügung Kenntnis zu nehmen (vgl. auch E. 3.3 in fine des angefochtenen
Urteils).

5.3.3. Es ergibt sich, dass die Sendung am Samstag, 24. November 2018, um 6.22
Uhr in den Machtbereich der Beschwerdeführer gelangte. Eine effektive
Kenntnisnahme war noch am gleichen Tag möglich. Die Beschwerdeführer legen
nicht substanziiert dar, dass bzw. weshalb es ihnen nicht möglich war, sich so
zu organisieren, dass sie die Sendung noch am Tag der Zustellung abholen. Im
Übrigen hat das Bundesgericht erwogen, dass es im Verantwortungsbereich des
Empfängers liegt, das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (vgl. 8C_124/
2019 vom 23. April 2019 E. 8.2.3). Dies gilt auch, wenn der Empfänger eine
Anwaltskanzlei ist (vgl. Urteil 8C_754/2018 vom 7. März 2019 E. 7.2.3).
Inwiefern die Zustellung an einem Samstag gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV)
verstossen soll, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

5.4. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerde an das
Departement vom 27. Dezember 2018 verspätet eingereicht wurde. Das angefochtene
Urteil verletzt weder die Rechtsgleichheit noch die Verteidigungsrechte der
Beschwerdeführer.

6.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend
haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov