Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1030/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1030/2019

Urteil vom 12. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,

B.________.

Gegenstand

Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht,

vom 4. November 2019 (VD.2019.204).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ befindet sich als Tatverdächtige im Zusammenhang mit der Tötung
eines siebenjährigen Kindes in Untersuchungshaft. Sie wurde auf Wunsch der
Gefängnisleitung von Dr. med. B.________ am 27. März 2019 untersucht.

1.2. Am 5. September 2019 ersuchte Dr. med. B.________, sie vom Berufsgeheimnis
den Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt gegenüber zu befreien. Das
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt entsprach dem Gesuch am 23.
September 2019 mit der Einschränkung, dass sie Auskünfte nur insoweit geben
dürfe, als dies sachdienlich und unbedingt notwendig sei.

1.3. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Appellationsgericht (als
Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt. Sie focht dessen Urteil vom 4.
November 2019 am 5. Dezember 2019 (Eingang am 9. Dezember 2019) beim
Bundesverwaltungsgericht an, welches ihre Beschwerde am 10. Dezember 2019
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter leitete. A.________ beantragt
in ihrer Eingabe, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
aufzuheben.

2.

2.1. 

Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entbindung vom
Berufsgeheimnis kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 142 II 256 E. 1.2.2 S. 257 f.;
Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 1.1). Da die Beschwerdeführerin die
Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingereicht hat, gilt die
Beschwerdefrist auch für das bundesgerichtliche Verfahren als gewahrt (Art. 48
Abs. 3 BGG).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das
Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung hat sachbezogen zu
sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit
den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze
die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend
auf kantonalem Gesundheitsrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt
werden; entsprechende Vorbringen sind gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG qualifiziert
geltend zu machen und vertieft zu begründen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen; Urteil 2C_163/2018 vom 23. Februar 2018 E. 2.1).

2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt diesen Voraussetzungen nicht:
Sie legt nicht sach- bzw. verfassungsbezogen dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzen würde: Sie weist zwar darauf hin, dass Art. 321 StGB
die strafrechtlichen Folgen der Verletzung des Berufsgeheimnisses regle und
nicht die Befreiung vom Berufsgeheimnis. Sie übersieht dabei jedoch, dass die
umstrittene Ermächtigung im angefochtenen Entscheid gestützt auf § 26 Abs. 1
des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2011 (GesG,
SG 300.100) erteilt wurde; gestützt hierauf darf Dr. med. B.________ den
kantonalen Strafvollzugsbehörden im von der Gesundheitsdirektion bewilligten
Rahmen straffrei Auskunft erteilen (Art. 321 Abs. 2 StGB). Dass und inwiefern
die Vorinstanz den entscheidenden § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes
willkürlich angewendet haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die
Annahme, dass prognostisch im Laufe des weiteren Strafverfahrens von einer
erneuten Zunahme der "Wahndynamik" auszugehen sei, worüber die Straf- und
Vollzugsbehörden im Hinblick auf den Schutz von Drittpersonen und von der
Beschwerdeführerin selber, zu informieren seien, stellt die Beschwerdeführerin
nicht infrage.

2.4.

2.4.1. Da die Eingabe offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält,
ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist ist inzwischen abgelaufen
und die Eingabe kann deshalb nicht mehr verbessert werden (vgl. Art. 47 Abs. 1
BGG).

2.4.2. Es wird davon abgesehen, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht -
als Verwaltungsgericht - des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar