Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.102/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_102/2019

Urteil vom 25. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,

nebenamtlicher Bundesrichter Berger,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Schär,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (SB.2018.00039, SB.2018.00040).

Sachverhalt:

A.

Im August 1999 erwarben A.A.________, verheiratet mit B.A.________, und ein
zweiter Käufer zusammen je 250 Aktien à Fr. 1'000.-- nominal bzw. eine
Beteiligung von je 50 % an der C.________ AG (mit Sitz in U.________) zum Preis
von total Fr. 570'000.--. Die Generalversammlung der Gesellschaft beschloss am
14. Januar 2000 eine Namensänderung (neu: D.________ AG) und eine
Kapitalerhöhung um Fr. 562'000.-- auf Fr. 1'062'000.--. Jeder der beiden
übernahm die Hälfte der neuen Aktien, d.h. 281 Aktien, zum Nominalbetrag von
Fr. 281'000.--.

In den Steuererklärungen 2001 bis 2014 deklarierten die Eheleute A.A.________
und B.A.________ Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Gatten als
Tennislehrer. Den Steuererklärungen lag jeweils eine Erfolgsrechnung bei, in
der die mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen pauschaliert wurden.

Am 8. Januar 2014 veräusserte A.A.________ seine 531 Aktien der D.________ AG
für Fr. 5'820'000.-- an die E.________ AG.

B.

In der Veranlagungsverfügung bzw. im Einschätzungsentscheid vom 12. Januar 2017
erfasste der Steuerkommissär den Gewinn aus der Veräusserung der Aktien der
D.________ AG als steuerbares Einkommen.

C.

Nach erfolglos gebliebenen Einsprachen und Rechtsmitteln auf kantonaler Ebene
haben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ am 27. Januar 2019 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.
Dezember 2018 aufzuheben und das Einkommen bei der direkten Bundessteuer sowie
bei den Staats- und Gemeindesteuern 2014 ohne den Gewinn aus der
Aktienveräusserung festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Kantonale Steueramt Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den
gleichen Antrag stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung hinsichtlich der
direkten Bundessteuer.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und
Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist,
soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten
kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.).
Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, von zwei
getrennten Beschwerden abgesehen zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich
hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264;
Urteil 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs.
1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das
Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie de l'accroissement du
patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"). Danach unterliegen
aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht
abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG
unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne
aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Steuerfrei sind laut Art. 16 Abs. 3 DBG einzig
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (BGE 139 II 363 E. 2.1
S. 365 f.; Urteil 2C_731/2017 vom 12. November 2018 E. 3.1). Ausnahmen sind vor
dem Hintergrund einer allgemeinen Einkommenssteuer restriktiv zu handhaben (BGE
139 II 363 E. 2.2 S. 367 m.w.N.).

2.2. Der Gewinn aus der Veräusserung der 50%-igen Beteiligung des
Beschwerdeführers an der D.________ AG unterliegt entsprechend diesen
Grundsätzen (nur) dann der direkten Bundessteuer, wenn der Beschwerdeführer
selbständig erwerbstätig war und die fragliche Beteiligung zu seinem
Geschäftsvermögen gehörte (vgl. BGE 133 II 420 E. 3.1; 125 II 113 E. 4a S. 119
und E. 6a S. 124; Urteil 2C_868/2008 E. 2.2, in: StR 65/2010 S. 205, StE 2010 B
23.1 Nr. 68). Die Vorinstanz hat beides bejaht, was nun vor Bundesgericht
angefochten ist.

3.

3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine selbständige
Erwerbstätigkeit einer natürlichen Person kennzeichnend, dass diese auf eigenes
Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von
ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder
nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die
Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger,
wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die
Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der
tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei
nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher
Intensität auftreten (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 138 II 251 E. 2.4.2 S. 256 ff.;
125 II 113 E. 5b S. 120 f.; je m.w.H.; Urteil 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019 E.
2.1).

3.2. Zu Recht haben die Vorinstanzen zuerst einmal hervorgehoben, dass der
Beschwerdeführer bei der Übernahme des hälftigen Aktienpakets im Jahr 1999 mit
dem auf ihn entfallenden Anteil am Kaufpreis von Fr. 285'000.-- und der
Teilnahme an der Kapitalerhöhung im Jahr 2001 mit Fr. 281'000.-- eine für ihn
erhebliche Investition vornahm, die er in beträchtlichem Umfang
fremdfinanzierte, so dass von einer privaten Vermögensanlage nicht gesprochen
werden konnte.

Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, der Beteiligungserwerb und die
Kapitalerhöhung seien praktisch zu gleichen Teilen eigen- und fremdfinanziert
worden. Sie gestehen jedoch selbst ein, dass mit einem Fremdfinanzierungsgrad
von 50.4 % mathematisch eine überwiegende Fremdfinanzierung vorlag. Zu Unrecht
vergleichen sie ihre Situation weiter mit den in der Regel höheren
Fremdfinanzierungsgraden beim Erwerb eines Eigenheims. Beim hier zu
beurteilenden Beteiligungskauf und der anschliessenden Kapitalerhöhung handelte
es sich aber eben nicht um ein Immobiliengeschäft; vielmehr wurde eine
massgebliche Beteiligung an einer nichtkotierten, personenbezogenen
Gesellschaft erstanden. Ein solcher Kauf wird erfahrungsgemäss kaum je in der
hier von den Parteien gewählten Weise fremdfinanziert, wenn es um eine private
Vermögensanlage geht.

Dasselbe zeigt gerade der von den Beschwerdeführern selbst erwähnte Einbezug
einer Bank in das Geschäft. Beim Kaufgeschäft stand kein privates
Anlagegeschäft im Vordergrund. Stattdessen machte ein Selbständigerwerbender
von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch, eine massgebende Beteiligung an
einem Unternehmen zu erwerben und dadurch langfristig seine wirtschaftlichen
Aussichten zu verbessern.

3.3. Mehrere Einwendungen betreffen sodann die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer eine für ihn erhebliche
Investition vorgenommen hatte, die in enger Verbindung zu seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit als selbständiger Tennislehrer stand.

3.3.1. Zuerst wird argumentiert, das Verwaltungsgericht habe den mit dem Erwerb
der Beteiligung einhergehenden Wechsel in der Funktion des Beschwerdeführers
missachtet. Es sei unbestritten, dass er vor 1999 mehrere Jahre (seit 1992) als
lizenzierter Tennislehrer auf verschiedenen Tennisplätzen im Kanton Zürich
unterrichtet habe. In diesen Jahren sei er gegenüber seinen Tennisschülern im
eigenen Namen und auf persönliche Rechnung aufgetreten. Dies habe sich nach dem
Erwerb der Beteiligung fundamental geändert, indem er nunmehr keine Stunden
mehr gegenüber den Tennisschülern, sondern jeweils monatlich nur einen fixen
Betrag für eine fixe Stundenzahl gegenüber der Gesellschaft abgerechnet habe.
Rechtlich habe das Verhältnis nicht mehr zwischen den Schülern und ihm
bestanden, sondern neu zwischen den Schülern und der Gesellschaft und
andererseits zwischen der Gesellschaft und ihm. Er habe kein Inkassorisiko mehr
getragen und die Gesellschaft sei seine einzige "Kundin" gewesen. Das
Verwaltungsgericht habe die Exklusivität dieser Beziehung verkannt.

Aus den Abrechnungen des Beschwerdeführers mit der Gesellschaft und den
Steuerklärungen seit 2001 ergibt sich tatsächlich, wie bereits das
Steuerrekursgericht festgestellt hat, dass er nach dem Beteiligungserwerb
jeweils allein der Gesellschaft Rechnung stellte. Soweit erkennbar erbrachte er
seine Leistungen nur an diese, nicht gegenüber Dritten, auch wenn keine
Exklusivität hinsichtlich der Leistungserbringung (mit einem Verbot der
Leistungserbringung für andere Leistungsempfänger) vereinbart wurde. Die
pauschalierte Abgeltung der Leistungen durch monatlich jeweils gleiche Beträge
und die Tätigkeit in Managementfunktionen für die Gesellschaft, welche
üblicherweise durch ein Verwaltungsratshonorar abgegolten wird, gehen ebenfalls
eher in die Richtung einer unselbständigen Tätigkeit, genauso wie die Tatsache,
dass es an eigenen Räumlichkeiten und an einem von jenem der Gesellschaft
unterscheidbaren Aussenauftritt des Beschwerdeführers zu fehlen schien.

Diese Einzelelemente erweisen sich aber als ungenügend, um die
Gesamtbeurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Danach tätigte der
Beschwerdeführer eine für ihn erhebliche Investition, die er mehrheitlich
fremdfinanzierte. Diese Investition stand in starkem Zusammenhang mit seiner
bisherigen selbständigen Tätigkeit, die gesamthaft selbst nach dem
Beteiligungskauf und dem Regimewechsel (Leistungen nur gegenüber der
Gesellschaft und nicht mehr gegenüber einzelnen Kunden von Tennisstunden)
weiterhin als solche zu qualifizieren war.

3.3.2. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, der Ehemann sei nach dem
Beteiligungskauf formell zwar weiterhin selbständig gewesen, materiell indessen
nicht. Er sei mit dem Erwerb der Hälfte der Aktien der D.________ AG kein
Unternehmerrisiko eingegangen, sondern habe mit dem Beteiligungserwerb sogar
seine Risikosituation verbessert, indem er nicht mehr in reiner
Stundenabgeltung auf zahlreichen Tennisplätzen einer Tätigkeit als Tennislehrer
habe nachgehen müssen, sondern eine Gesellschaft mit zahlreichen angestellten
Tennislehrern erworben habe und dadurch sogar noch von der Marge auf dem
Arbeitseinsatz des Personals der Gesellschaft habe profitieren können. Er habe
über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und kein eigenes Personal verfügt
und sei auch nicht nach aussen selbständig am Markt aufgetreten.

Dieser Argumentation ist aber entscheidend Folgendes entgegenzuhalten: Wer wie
der Beschwerdeführer als massgeblich Beteiligter an der D.________ AG nicht nur
gegenüber den Steuerbehörden, sondern vor allem auch den
Sozialversicherungsbehörden über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt
(einschliesslich des Jahres, in dem er seine Beteiligung veräussert) als
selbständig Erwerbender auftritt, seine Erwerbseinkünfte in den
Steuererklärungen durchgehend als solche aus selbständigem Erwerb deklariert
und dementsprechend auch stets seine Sozialversicherungsbeträge als
Selbständigerwerbender abrechnet, der verhält sich widersprüchlich und
rechtsmissbräuchlich, wenn er dann, wenn es um die steuerrechtliche Einordnung
des beim Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinns geht, darauf beruft, er sei
für "seine" Gesellschaft unselbständig erwerbstätig gewesen und eine
Qualifikation der veräusserten Beteiligung als Geschäftsvermögen falle deshalb
ausser Betracht.

3.4. Gesamthaft hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung weder auf eine
geradezu offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung
(vgl. oben E. 1.3) gestützt, noch erweist sich seine daraus gezogene rechtliche
Schlussfolgerung, in der hier massgeblichen Steuerperiode 2014 habe (weiterhin)
eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen, als bundesrechtswidrig.

4.

Zu beantworten ist ausserdem die Frage danach, ob die veräusserte Beteiligung
dem Privatvermögen oder dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen
war.

4.1. Beteiligungen sind dann als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, wenn sie
in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehen. Eine solche enge Beziehung
ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Inhaber einen
massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft
verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese
sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit
auszudehnen (Urteil 2C_802/2012, 2C_803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4.1
m.w.N.). Die von der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann aber
gegebenenfalls auch ohne einen massgeblichen bzw. beherrschenden Einfluss
bestehen. Entscheidend ist der - in den tatsächlichen Verhältnissen zum
Ausdruck gebrachte und verwirklichte - Wille, die Beteiligungsrechte konkret
dafür zu nutzen, das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen
Gewinnchancen zu verbessern (Urteil2 2C_34/2014, 2C_35/2014 vom 15. August 2014
E. 5.1 und 2C_802/2012. 803/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.4.2, je m.w.N.).

4.2. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der
Beteiligung soweit erkennbar nur für die D.________ AG tätig war, ist mit den
Vorinstanzen davon auszugehen, dass er die Beteiligungsrechte konkret dafür
nutzte, das Geschäftsergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen
Gewinnchancen zu verbessern. Durch den Beteiligungserwerb stellte er seine
Tennislehrertätigkeit auf eine neue wirtschaftliche Grundlage, da er sie nicht
mehr auf verschiedenen Plätzen ausüben musste. Gesamthaft kann die Würdigung im
angefochtenen Urteil zu keinen ernsthaften Zweifeln Anlass geben.

5.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit
(vgl. oben E. 3) und von Geschäftsvermögen (E. 4) ausgegangen. Ebenfalls
zutreffend hat sie den mit dem Verkauf der Aktien realisierten Gewinn
gesamthaft als steuerbares Einkommen erfasst. Dagegen wenden die
Beschwerdeführer namentlich zwei Argumente ein, denen indessen nicht gefolgt
werden kann.

5.1. Sie bringen vor, die Erfassung des vollständigen Gewinns aus der
Veräusserung der Beteiligung an der D.________ AG verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip, weil dieser Gewinn nichts mit der Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Tennislehrer zu tun habe, sondern nur deshalb zustande
gekommen sei, weil das der Gesellschaft gehörende Grundstück von Industrie- in
Bauland umgezont worden sei. Es fehle an einem adäquaten kausalen Zusammenhang
zwischen der vom Verwaltungsgericht angenommenen unternehmerischen Tätigkeit
und dem bei der Beteiligungsveräusserung erzielten Gewinn.

Diese aus der Lehre übernommene Kritik (vgl. insb. Marianne Klöti, Besteuerung
von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone, IFF-Forum für
Steuerrecht 2012, S. 277) kann bestenfalls de lege ferenda etwas für sich
haben. Nach Massgabe von Art. 18 Abs. 2 DBG zählen auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen zu
den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das geltende Recht
unterwirft also Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsver-mögen
generell und ausnahmslos der Einkommenssteuer. Damit bleibt kein Raum für die
von den Beschwerdeführern geforderte Unterscheidung.

5.2. Als unbegründet erweisen sich schliesslich, soweit sie überhaupt als
ausreichend substanziiert angesehen werden können (vgl. oben E. 1.3), die
Vorbringen der Beschwerdeführer, mit denen sie eine Verletzung des Gebots der
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV geltend machen. Insbesondere vermag
der Umstand, dass der Mitaktionär des Beschwerdeführers mit Bezug auf den beim
Beteiligungsverkauf erzielten Gewinn allenfalls zu Unrecht anders behandelt
wurde, eine Nichtbesteuerung des vom Beschwerdeführer erzielten Gewinns
offensichtlich nicht zu rechtfertigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich

7.

Art. 8 Abs. 1 StHG regelt abschliessend und inhaltlich weitgehend
übereinstimmend mit dem DBG den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Insbesondere schreibt diese Bestimmung den Kantonen die Steuerbarkeit von
Kapitalgewinnen aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen ausdrücklich vor. Die massgebliche Vorschrift im kantonalen
Steuerrecht (§ 18 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8.
Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]) entspricht denn auch inhaltlich der Regelung von
Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG. Für die Begründung, warum der vom Beschwerdeführer
bei der Beteiligungsveräusserung erzielte Gewinn auch bei den Staats- und
Gemeindesteuern als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen
ist, kann somit auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.

IV. Kosten und Entschädigung

8.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei die
solidarische Haftung anzuordnen ist (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich,
der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich
wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 13'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter