Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1022/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_1022/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,

Karlihof 4, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Rechtsverzögerung).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 5./6. Dezember 2019 - eingereicht bei der Gemeindeverwaltung
U.________ und von dieser dem Bundesgericht übermittelt - wandten sich
A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und machten geltend, sie
hätten am 11. November 2019 "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden erhoben, weil diverse Behörden in einer ausländerrechtlichen
Angelegenheit untätig geblieben seien. Da der Klageeingang am 15. November 2019
gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht bis 24. November 2019 entscheiden
müssen. Bis 25. November 2019 sei indessen kein Entscheid ergangen.

2.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat das von den Beschwerdeführern
eingeleitete Verfahren U 19 119 mit Urteil vom 26. November 2019 durch
Nichteintreten entschieden. Das Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG) an der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist deshalb bereits vor
der Beschwerdeerhebung dahingefallen, weshalb sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig erweist und darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer
nicht weiter substanziieren, aus welcher Rechtsgrundlage sich die von ihnen
behauptete Behandlungsfrist von zehn Tagen für das vorinstanzliche Verfahren
ergeben soll. Das allgemeine Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV ist
mit der Behandlungsfrist von elf Tagen offensichtlich nicht verletzt worden.

3.

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger